Da der Zahnarztvertrag kein Werkvertrag ist, d.h. ein Erfolg nicht geschuldet ist, und der Zahnarzt die Passgenauigkeit von Zahnersatz und Implantaten nicht immer sofort herbeiführen kann, steht dem Zahnarzt ein Nachbesserungsrecht zu. Das bedeutet, dass sich der Patient in einem solchen Fall erst noch einmal an seinen Zahnarzt wenden muss, bevor er sich an einen anderen Zahnarzt wenden kann oder Ansprüche geltend machen kann.
Von diesem Nachbesserungsrecht sind unter anderem Druckstellen, Lockerungserscheinungen oder Beweglichkeit im Mundbereich umfasst.
Jedoch hat dieses Nachbesserungsrecht des Zahnarztes auch Grenzen.
So entfällt der Nachbesserungsanspruch, wenn eine Weiterbehandlung der Patient unzumutbar ist oder die prothetische Leistung irreparabel fehlerhaft ist.
In einem unserer Fälle musste ein Mandant bezüglich seiner Prothese in zwei Jahren über 36-mal nachbehandelt werden, da die Prothese nie richtig saß. Auch wurde dem Mandanten nicht mitgeteilt, wann mit einer Besserung zu rechnen ist, bzw. wie viele Termine dieser noch durchstehen muss.
In diesem Fall ist das Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient extrem zerstört worden. Dem Mandanten war es nicht mehr zumutbar, den Zahnarzt aufzusuchen. Er begab sich zu einem anderen Zahnarzt und macht nun Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen seinen vorherigen Anwalt gelten.
Last updated by Nina Echterling at 20. März 2013.