Barmer GEK: Stellungnahme zum Vertrag von der Landesinnung Sachsen-Anhalt für OST

Die Landesinnung Sachsen-Anhalt für Orthopädie-Schuhtechnik hat am 14.09.2010 eine aktuelle Information an alle Betriebe der Nachbarinnungen im Gesundheitshandwerk Orthopädie-Schuhtechnik herausgegeben, die sich unter anderem kritisch mit dem OT1-Vertrag Barmer GEK auseinandersetzt.

Die dortigen umfänglichen und sehr bedenkenswerten Kritikpunkte sollen hier dokumentiert werden:

  • Der Vertragsentwurf umfasst die Produktgruppen 01, 02, 03, 08, 14, 17, 19 und 21, die in keinem medizinischen und therapeutischen Zusammenhang stehen, völlig verschiedene Leistungserbringergruppen betreffen und demzufolge auch völlig verschiedene Voraussetzungen erfordern. Wesentlich sinnvoller für unser Gewerk ist hier die Zusammenfassung der Produktgruppen 05, 08, 17, 23, 24 und 31.

  • Der Vertragsentwurf gestattet den Krankenkassen, Leistungserbringer unbegründet vom Vertrag auszuschließen.

  • Der Vertragsentwurf fordert die Einhaltung von zahlreichen (11 – in Worten ELF!), teilweise im Handwerk nicht erfüllbaren Vorschriften, wie z.B. der Hygiene – Sterilvorschrift.

  • Zusätzlich zu den oben genannten Vorschriften fordert der Entwurf den Nachweis eines zertifizierten Qualitätsmanagements. Abgesehen vom Sinn oder Unsinn eines solchen wurden die dadurch entstehenden Zusatzkosten bisher weder von der BARMER/GEK noch der TK und auch von keiner einzigen anderen Krankenkasse anerkannt und können somit nirgendwo kalkulatorisch berücksichtigt werden. Sie schmälern den Erlös zusätzlich.

  • Der Vertragsentwurf legt fest, dass Rechtsformänderungen des Unternehmens der Leistungserbringer der Zustimmung der Krankenkassen bedürfen (mit 3 Monaten Vorlauf).

  • Der Vertragsentwurf sieht mit 150,‐ € je Einzelfall völlig überzogene Vertragsstrafen für Lieferzeitüberschreitungen bei konfektionierten Hilfsmitteln vor.

  • Der Entwurf verpflichtet jeden Leistungserbringer ausschließlich am elektronischen Kostenvoranschlagsverfahren teilzunehmen. Die dadurch entstehenden, im Einzelfall nicht unerheblichen Investitionskosten und die laufenden Kosten, werden einseitig den Leistungserbringern aufgebürdet, obwohl die Krankenkassen den Hauptvorteil aus diesem Verfahren ziehen.

  • Zurzeit ist die Genehmigungsfreigrenze zwar auf 200,‐ € festgelegt, aber diese Grenze kann jederzeit einseitig von den Krankenkassen auch „auf null“ gefahren werden. Dann wird jede Hilfsmittelversorgung genehmigungs‐ und damit kostenpflichtig.

  • Der Vertragsentwurf verursacht weitere Zusatzkosten durch bürokratischen Mehraufwand. Im Einzelfall müssen bei jeder Versorgung 3 unterschiedliche Formblätter vom Leistungserbringer ausgefüllt werden. Der mit diesen Formblättern verbundene Aufwand kann durchaus 20,‐ bis 30,‐ € zusätzliche Kosten je Einzelfall verursachen, die ebenfalls kalkulatorisch nirgendwo berücksichtigt werden können und den Erlös zusätzlich schmälern. Hinzu kommt noch die vertragliche Verpflichtung die Formblätter 2 Jahre lang personenbezogen zu archivieren und der Krankenkasse auf Verlangen vorzulegen.

  • Der Vertragsentwurf sieht die Versorgung der Versicherten mit 2 Paar Einlagen pro Jahr vor. Für das erste Paar muss eine ärztliche Verordnung vorliegen. Für die Versorgung mit dem zweiten Paar reicht diese allein nicht aus! Hier ist der Verordnung zusätzlich eine ausführliche ärztliche Begründung über die Notwendigkeit eines Wechselpaares beizufügen. Es ist leicht vorstellbar, dass dies in der täglichen Praxis nicht praktikabel ist, so dass auch hier die geplante Erzielung eines Einspareffektes für die Krankenkasse vermutet werden kann.

  • Die Gewährleistung für Hilfsmittel beträgt 12 Monate. Innerhalb dieser Frist hat der Leistungserbringer alle Gewährleistungsansprüche zu erfüllen; natürlich kostenlos.

Fazit der Landesinnung: Mit dem Vertragsentwurf ist die Erzielung eines positiven Betriebsergebnisses höchst unwahrscheinlich.

Die Thesen der Landesinnung werden sicherlich Widerspuch auslösen, und das Eine oder Andere kann man sicherlich auch anders sehen, aber eine Grundlage für die weitergehende Diskussion, welchen Inhalt Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern haben sollten und welchen nicht, stellen sie sicherlich dar, insbesondere auch im Licht der Entscheidungen des BSG vom 06.09.2007 und 10.03.2010.

Weitere Informationen erhalten Sie insoweit von der

Landesinnung Sachsen-Anhalt

Für Orthopädie – Schuhtechnik

Jakobsstraße 5/6

06618 Naumburg

Telefon (03445) 266134

Telefax (03445) 203165

E-Mail: [email protected]

 


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