BSG: Sperrzeit von drei Wochen wegen Vorverlegung des Beschäftigungsendes um einen Tag nach betriebsbedingter Kündigung des Arbeitgebers

Löst der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne einen wichtigen Grund, ist gegen ihn auch dann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu verhängen, wenn dies nur zu einer geringfügigen Verkürzung des Arbeitsverhältnisses führt (hier: 1 Tag). So entschied es das BSG am 14.09.2010 in seinem Urteil zum Az. B 7 AL 33/09 R

Der 1953 geborene Arbeitnehmer war seit 1978 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin im Juni 2005 aus betrieblichen Gründen zum 31. Januar 2006 gekündigt. Im Januar 2006 kündigte dann der Arbeitnehmer sein am 31. Januar 2006 ohnedies endendes Arbeitsverhältnis selbst zum 30. Januar 2006, um einer Verkürzung der Dauer seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) nach einer am 1. Februar 2006 wirksam werdenden Gesetzesänderung (nur noch für höchstens 12 Monate Arbeitslosengeld gegenüber früheren 26 Monaten) zu entgehen.

Nach § 434r Abs 1 SGB III gelten die Altregelungen über die (längere) Arbeitslosengeld-Dauer nur für Ansprüche fort, die vor dem 1. Februar 2006 entstanden sind, sodass die Arbeitslosigkeit des Klägers vor diesem Zeitpunkt eintreten musste, um einen längeren Anspruch noch nach der alten Rechtslage zu erwerben.

Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Arbeitnehmer zwar Arbeitslosengeld für 26 Monate, stellte jedoch den Eintritt einer Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch ihn ohne wichtigen Grund fest und lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Sperrzeit ab. Dabei verkürzte sie die Sperrzeit von 12 Wochen auf drei Wochen, weil das Beschäftigungsverhältnis des Klägers ohnedies innerhalb von sechs Wochen geendet hätte.

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat diese Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit bestätigt, weil dem Arbeitnehmer für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch seine Kündigung kein wichtiger Grund zur Seite stände.

Zwar seien für die Beurteilung eines wichtigen Grundes auch die Rechtsfolgen zu beachten, die sich ohne das Verhalten des Arbeitslosen ergäben, und die Dauer der Sperrzeit dürfe nicht außer Verhältnis zu dem dem Arbeitnehmer vorgeworfenen Verhalten stehen.

§ 144 Abs 3 SGB III enthalte jedoch für Fälle der Vorverlagerung eines ohnedies endenden Beschäftigungsverhältnisses eine angemessene Regelung; danach verkürze sich die Sperrzeit von 12 auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnedies innerhalb von sechs Wochen nach der Kündigung ohne Sperrzeit geendet hätte.

Entsprechend dieser Regelung sei die Bundesagentur für Arbeit verfahren; dabei habe sie dem Arbeitnehmer den vom ihm gewünschten Arbeitslosengeld-Anspruch mit einer Dauer von 26 Monaten nach altem Recht zugebilligt. Damit sei seinen Interessen ausreichend Rechnung getragen, zumal er für die Vorverlegung des Beschäftigungsendes weder berufliche noch private Gründe geltend gemacht habe.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2010&nr=11689&pos=0&anz=37


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