BAG: Einsicht in die Personalakten – ja, Anwalt ? – nein!

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12.7.2016 – 9 AZR 791/14 – Pressemitteilung Nr. 36/16) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer seine Personalakte einsehen kann und hierbei ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen kann, aber keinen Rechtsanwalt, sofern der Arbeitgeber dem nicht zustimmt. Ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Anwalts besteht – so das BAG – nicht.

Der Arbeitnehmer/ Kläger war nach einem Betriebsübergang bei der Beklagten als Lagerist tätig. Von der früheren Arbeitgeberin des Arbeitnehmers/ Klägers hatte dieser eine Ermahnung erhalten. Der Arbeitnehmer wollte nun – unter Hinzuziehung einer Rechtsanwältin – Einsicht in seine Personalakte zu nehmen. Die Arbeitgeberin lehnte dies-unter Hinweis auf ihr Hausrecht ab. Sie gestattete dem Arbeitnehmer allein – ohne Anwalt – Akteneinsicht und darüber hinaus aus die Anfertigung von Kopien.

Der Arbeitnehmer bestand auf die Einsicht in seine Personalakte unter Hinzuziehung seiner Anwältin und klagte vor dem Arbeitsgericht.

Er verlor in allen 3 Instanzen.

Das Bundesarbeitsgericht führte dazu in seiner Pressemitteilung (Nr. 36/16) aus:

Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG). Die Regelung begründet damit keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers folgt jedenfalls dann weder aus der Rücksichtspflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG), wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, für sich Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. In diesem Fall ist dem einem Beseitigungs- oder Korrekturanspruch vorgelagerten Transparenzschutz genügt, dem das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in die Personalakten dient.

Rechtsanwalt Andreas Martin



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