BAG: Eigentor des Anwalts – Rechtsmittel als persönliche Erklärung des Mandanten!

Leider kommt es im Anwaltsalltag schon häufiger vor, dass ein Mandant alle Rechtsmittel ausschöpfen möchte, obwohl – nach Ansicht des Rechtsanwalt – keine Erfolgsaussichten bestehen. Dies kann sogar soweit führen, dass der Anwalt sich faktisch für seinen Rechtsmittelschriftsatz schämt und mehr als deutlich zu erkennen geben möchte, dass er ja eigentlich nicht derjenige ist, der hinter dem Schriftsatz steht. Formulierungen, wie „aufgrund ausdrücklichen Auftrages des Mandanten  legen wir  …… , sind noch harmlos.

Verantwortung für den Schriftsatz darf der Anwalt nicht abgeben

Problematisch wird es, wenn es dem Anwalt so peinlich ist, dass er den Schriftsatz – auch wenn er diesen selbst unterzeichnet und auch auf seinen Briefkopf fertigt, dann als Erklärung seines Mandanten darstellt und ein Anwaltszwang besteht. So geschehen bei einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht.

die Entscheidung des BAG

Ein Kollege übersandte die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde an das BAG und führte aus: „

„Namens und im Auftrage der klägerischen Partei und auf deren ausdrückliche Anweisung nach Belehrung teilen wir mit, dass die klägerische Partei persönlich erklären lässt:“

Das Bundesarbeitsgericht (BAG Beschluss vom 20.9.2011, 9 AZN 582/11) hielt die Nichtzulassungsbeschwerde für unzulässig, da sich der Anwalt soweit vom eigenen Schriftsatz distanziert hatte und diese als bloße Erklärung seines Mandanten darstellte, dass augenscheinlich war, dass der Rechtsanwalt nicht mehr die Verantwortung für den Schriftsatz übernehmen wollte.

Ausführungen des BAG

Das Bundesarbeitsgericht führte aus:

„Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsbegründungsschriften müssen die Unterschrift des in § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG genannten Prozessbevollmächtigten enthalten. Erforderlich ist dabei, dass sich der Prozessbevollmächtigte den Inhalt der Begründungsschrift zu eigen macht und die Verantwortung dafür übernimmt. Dazu genügt im Regelfall die Unterschrift des Bevollmächtigten. Diese ist Nachweis dafür, dass er den Prozessstoff selbst durchgearbeitet hat, das Ergebnis seiner Arbeit in einem Schriftsatz niedergelegt hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will. Schon dann rührt die Begründungsschrift von ihm (BGH 29. Oktober 1997 – VIII ZR 141/97 – zu II 2 a der Gründe, NJW-RR 1998, 574; 19. Oktober 1988 – IVb ZR 5/88 – zu II 1 der Gründe, NJW 1989, 394). Dieser Nachweis ist allerdings dann widerlegt, wenn der Prozessbevollmächtigte trotz der Unterzeichnung zu erkennen gibt, dass er die Verantwortung für den Inhalt der Begründung nicht übernehmen will. Dies ist zB der Fall, wenn der Rechtsanwalt sich durch einen Zusatz von der unterschriebenen Erklärung distanziert (vgl. BGH 29. Oktober 1997 – VIII ZR 141/97 – zu II 2 a der Gründe, aaO). Ebenso genügt es nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte ein zwar von ihm unterzeichnetes, sonst aber unverändertes Schreiben seiner Partei vorlegt. Er hat dann keine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen (vgl. zu § 124a VwGO: OVG Berlin-Brandenburg – 1 N 63.05 – juris Rn. 3).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht vom Prozessbevollmächtigten des Klägers begründet worden. Aus seinem Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 1. Juni 2011 folgt zweifelsfrei, dass er die Begründung seiner Partei zitiert und sie sogar für unzutreffend hält. Dies wird schon dadurch deutlich, dass er mitteilt, die klägerische Partei lasse nach Belehrung Folgendes persönlich erklären. Drucktechnisch wird dann die Begründung der Partei durch eine kursive Schreibweise hervorgehoben. Auch in der weiteren Begründung weist der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass „die klägerische Partei“ vortragen lasse.“

Dieser Beschluss sollte einen vor Augen führen, dass man entweder klar hinter seinen Ausführungen steht oder das Mandat ablehnen sollte; die „Zwischenlösung“ ist für den Anwalt weitaus peinlicher als konsequent zu sein.

Anwalt Martin



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