Der Kläger war Mitglied des Betriebsrat der Beklagten und dort seit 1983 beschäftigt.Seit 2006 war dieser Vorsitzender des Betriebsrats.
Arbeitgeberin möchte Betriebsrat kündigen
Die beklagte Arbeitgeberin wollte dem Betriebsrat das Arbeitsverhältnis außerordentlich aus verhaltensbedingten Gründen kündigen und betrieb dazu seit Anfang Juli 2013 beim Arbeitsgericht ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung.
Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Abfindung und Freistellung
Am 22. Juli 2013 einigten sich die Parteien und schlossen außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag, in dem ua. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2015 sowie die Freistellung unter Vergütungsfortzahlung sowie eine noch im Verlauf des Arbeitsverhältnisses auszuzahlende Abfindung von 120.000,00 Euro netto vereinbart wurde (Anmerkung: Dies erscheint – zumindest auf den ersten Blick – eine überaus großzügige Regelung zu sein!)!
Klage nach Erhalt der Abfindung auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
Nachdem der Kläger am 23. Juli 2013 wie vereinbart von seinem Betriebsratsamt zurückgetreten war und in der Folgezeit die komplette Auszahlung der Abfindung an ihn erfolgt war, überlegte er sich es anders und erhob Klage. Er wollte mit der Klage den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 2015 hinaus geltend machen.
Der Kläger meinte, dass der Aufhebungsvertrag nichtig sei, weil er durch diesen als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt werde. Der Kläger rügte also die eigene Begünstigung!
Betriebsrat verlor in allen Instanzen seinen Prozess auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
Der Kläger verlor in allen Instanzen, so auch vor dem Bundesarbeitsgericht.
Das BAG (Urteil vom 21. März 2018 – 7 AZR 590/16) führt dazu in seiner Pressemitteilung Nr. 15/18 vom 21.03.2018 aus:
Beabsichtigt der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsratsmitglied unter Berufung auf verhaltensbedingte Gründe außerordentlich zu kündigen und schließen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied nach Einleitung eines Verfahrens zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung und nach vorausgegangenen Verhandlungen eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung und ggf. andere Zuwendungen, so liegt darin regelmäßig keine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitglieds.
Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Vereinbarungen, die hiergegen verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags wird das Betriebsratsmitglied allerdings regelmäßig nicht unzulässig begünstigt. Soweit die Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds günstiger ist als die eines Arbeitnehmers ohne Betriebsratsamt, beruht dies auf dem in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin Marzahn Hellersdorf