BAG: betriebsbedingte Kündigung mit Begründung des Wegfalls einer Hierarchieebene erschwert

Betriebsbedingte Kündigungen setzten eine unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers voraus, die nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Arbeitsgericht prüft nur, ob die Entscheidung völlig unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Arbeitgeber tragen zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung häufig vor, dass eine Hierarchieebene weggefallen ist und damit auch der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers entfällt. Zukünftig wird dies nicht mehr – ohne zusätzliche Angaben – ausreichend sein.

Bundesarbeitsgericht – weiterer Vortrag erforderlich

Das BAG (BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.12.2010, 2 AZR 770/09) hat nun entschieden, dass der Vortrag, dass eine Hierarchieebene entfällt und damit auch der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weiteren Vortrag zu den konkreten Auswirkungen des Abbaus der Ebene enthalten muss.

Das Bundesarbeitsgericht führt dazu aus:

„Läuft die unternehmerische Entscheidung letztlich nur auf den Abbau einer Hierarchieebene hinaus verbunden mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, bedarf es dementsprechend näherer Darlegungen, damit geprüft werden kann, ob der Beschäftigungsbedarf für den betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich entfallen und die Entscheidung weder offensichtlich unsachlich noch willkürlich ist. Der Arbeitgeber muss konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher von dem betroffenen Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Er muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben auf die zukünftige Arbeitsmenge anhand einer schlüssigen Prognose konkret darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen erledigt werden können (Senat 13. Februar 2008 – 2 AZR 1041/06 – Rn. 16 mwN, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 174 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 158; 10. Oktober 2002 – 2 AZR 598/01 – zu C I 4 der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 123 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 122).“

Der Arbeitgeber muss also zusätzlich

  • die Auswirkungen des Abbau´s darlegen, inbesondere
    • Auswirkungen auf die Arbeitsmenge
    • konkrete Umverteilung auf andere Arbeitnehmer
Damit schraubt das BAG die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung noch weiter nach oben. Anwalt Martin

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