BAG: Befristung des Arbeitsvertrags bei Bundesligaspielern zulässig.

Der Arbeitgeber kann mit und ohne Sachgrund das Arbeitsverhältnis befristen.

Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund

In der Praxis kommt eine Befristung ohne Sachgrund (ohne das hierfür ein Grund vorliegen muss) sehr häufig vor. Dafür darf in den letzten 3 Jahren kein Arbeitsverhältnis bestanden haben und in der Regel ist eine Verlängerung nur 3 Mal bis max. 2 Jahre des Arbeitsverhältnis möglich. In der SPD wird gerade darüber diskutiert, ob man diese Befristungsmöglichkeit nicht abschaffen sollte.

Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Sachgrund

Anders ist dies bei der Befristung mit Sachgrund. Hier muss einer der im Gesetz (Teilzeit- und Befristungsgesetz) aufgeführten Sachgründe vorliegen. Eine Verlängerung der Befristung / zeitliche Höchstdauer sieht das Gesetzt nicht vor. Dies ist der Vorteil für den Arbeitgeber, sofern ein einen gesetzlichen Sachgrund für die Befristung hat.

Befristung aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung

Ein solcher Grund ist zum Beispiel nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gegeben, wenn eine Befristung aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung dies erforderlich macht.

Befristung eines Schauspielers in der TV-Serie „der Alte“

Hier zu hatte das Bundesarbeitsgericht jüngst entschieden, dass dies bei Schauspielern eine Serie („der Alte“) der Fall ist; hier kann man das Arbeitsverhältnis mit Sachgrund befristen.

Fussballprofi bei der Bundesliga darf befristet mit Sachgrund beschäftigt werden

Der Arbeitnehmer/ Kläger war bei dem beklagten Verein seit dem 1. Juli 2009 als Lizenzspieler und zwar als Torwart in der 1. Fußball-Bundesliga beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der Arbeitsvertrag vom 7. Juli 2012, der eine Befristung zum 30. Juni 2014 mit Verlängerungsmöglichkeit vorsah.

Der Arbeitnehmer/ Kläger absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn Bundesligaspiele. Am elften Spieltag wurde er in der Halbzeit verletzt ausgewechselt und in den verbleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr vom Verein eingesetzt.

Nach Beendigung der Hinrunde der Bundesliga wurde der Kläger nicht mehr zu Bundesligaspielen herangezogen, sondern der zweiten Mannschaft des beklagten Vereins zugewiesen.

Spieler erhebt Entfristungsklage zum Arbeitsgericht

Nach Ablauf der Befristung erhob der Kläger Entfristungsklage/ Befristungskontrollklage zum Arbeitsgericht.

erste Instanz gewonnen (Entfristung) – zweite Instanz verloren

Das Arbeitsgericht hat dem Befristungskontrollantrag stattgegeben.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17. Februar 2016 – 4 Sa 202/15) hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Revision vor dem BAG erfolglos

Die Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16. Januar 2018 – 7 AZR 312/16) führte in seiner Pressemitteilung Nr. 2/2018 vom 16.01.2018 folgendes aus:

Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Sie ist wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Dies ist eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet. Da der Kläger nur in zehn Bundesligaspielen der Hinrunde der Saison 2013/2014 eingesetzt wurde, sind die Voraussetzungen der Verlängerungsoption und des geltend gemachten Prämienanspruchs für die Spiele der Rückrunde nicht erfüllt. Der Beklagte hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht treuwidrig vereitelt.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin Marzahn – Hellersdorf


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