Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen – Beginn der Frist mit Ende des Arbeitsverhältnisses zulässig?

In Arbeitsverträgen finden sich häufig Ausschlussklauseln / Ausschlussfristen, meistens am Ende des Arbeitsvertrages. Solche Klauseln, die auch in fast jeden Tarifvertrag (meist Rahmentarifvertrag) zu finden sind, sind – unter bestimmten Voraussetzungen – auch in Arbeitsverträgen zulässig. Die Arbeitsgericht prüfen solche Klauseln im Rahmen der AGB-Kontrolle (siehe den Artikel: Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen – was ist zu beachten).

Klauselarten

Man unterscheidet hier einfache und doppelte/ zweistufige Ausschlussklauseln. Einfach Klausel enthalten eine Regelung, wonach z.B. die Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist bei der Gegenseite schriftlich angemeldet werden müssen. Doppelte Klauseln enthalten meist darüber hinaus noch die Regelung, dass dann – sofern eine Ablehnung oder keine Reaktion erfolgt – der Anspruch innerhalb einer weiteren Frist gerichtlich geltend zu machen ist.

minimale Länge/ Dauer der Klauseln

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass diese arbeitsvertraglichen Klauseln wenigstens 3 Monate (bei zweistufigen Klauseln = 3 Monate auf jeder Stufe) betragen müssen (BAG – 28.09.2005 in NZA 2006 , 149). Kürzere arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar.

Abstellen auf Fälligkeit als Beginn der Ausschlussfrist zulässig

Die meisten Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen stellen für den Beginn der Ausschlussfrist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruches ab. Zum Beispiel:

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn diese nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

Eine solche Abstellen auf die Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche für den Fristbeginn ist grundsätzlich zulässig. Zu beachten ist dabei, dass das Bundesarbeitsgericht hierbei nicht allein auf den juristischen Fälligkeitsbegriff (also rein objektiv, wann der Anspruch z.B. der Lohn zur Zahlung fällig wird), sondern zusätzlich auf eine weitere subjektive Komponente, nämlich auf die Kenntnis oder zumindest auf das fahrlässige Kennen müssen ab. Die subjektive Komponente des Fälligkeitsbegriffes und damit der Fristbeginn liegen demnach vor, “sobald sich der Gläubiger den erforderlichen groben Überblick ohne schuldhaftes Zögern verschaffen kann und seine Forderung wenigstens annähernd beziffern kann” (BAG – 20.06.2002 – NZA 2003, 286).

Abstellen auf den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unzulässig

Häufig findet man aber auch Ausschlussklauseln, die nicht oder jedenfalls nicht allein auf die Fälligkeit des Anspruches abstellen, sondern stattdessen auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 1. März 2006, 5 AZR 511/05, NZA 2006, 783)  hat bereits entschieden, dass eine solche Klausel (sofern man diese nicht in einen wirksamen und unwirksamen Teil aufteilen kann) unwirksam ist. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmer gem. § 307 BGB, da dieser Beginn vom Leitbild des § 199 BGB abweicht.

A. Martin



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