Ausschlussgrund: § 814 BGB

Als Ausschlussgrund für die allgemeine Leistungskondiction, condictio indebiti, nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB und für § 813 Abs. 1 BGB ist § 814 (Kenntnis der Nichtschuld) BGB maßgeblich.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war [...]"

Vorausgesetzt für die Entfaltung von § 814, 1. Alt. BGB ist die positive Kenntnis über die Nichtschuld. D.h. der Leistende wusste von dem Nichtbestehen des Schuldverhältnisses bzw. der nicht existierenden Verpflichtung, leistet aber trotzdem. Der Maßstab der positiven Kenntnis ist sehr hoch, sodass das Kennen der Umstände, aus der sich vermutlich oder vermeintlich eine Nichtschuld ergibt, nicht ausreicht. Sogar ein Rechtsirrtum, der auf grober Fahrlässigkeit fundiert, wirkt sich nicht gegen den Leistenden.

Dagegen entfaltet § 814, 1. Alt. BGB keine Wirkung, sofern „ unter Vorbehalt " geleistet wird. Dies gilt insofern der Leistende auf Grund von Druck oder Zwang und somit nicht freiwillig leistet. In betracht kommen beispielsweise Fälle der Zwangsvollstreckung.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, [...] wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Beispielsfall: A geht zu Unrecht davon aus er sei Unterhaltspflichtig und zahlt seiner Schwester Z Unterhalt.

3) Anwendungsbereich von § 814 BGB:

§ 814 BGB kann nur auf die allgemeine Leistungskondiktion, condictio indebiti, nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB und § 813 Abs. 1 BGB angewendet werden. § 817 Satz 2 BGB findet unter bestimmten Kondition zwar ebenfalls Anwendung, mehr dazu allerdings in einem weiteren Beitrag.

Ausschlussgrund: § 814 BGB

Ausschlussgrund: § 814 BGB

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