Aufrechnung des Arbeitgebers gegen Arbeitslohn bei Straftat des Arbeitnehmers

Die Vergütung des Arbeitnehmers unterliegt einem besonderen Schutz. Die §§ 850 – 850i ZPO regeln den besonderen Pfändungsschutz des Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers. Danach ist es grundsätzlich so, dass der Arbeitgeber gegen den Lohnanspruch des Arbeitnehmers nicht mit eigenen Ansprüchen, zum Beispiel auf Schadenersatz aufrechnen kann, sofern die Lohnansprüche einer Pfändung nicht unterworfen sind. Faktisch heißt dies, dass der Arbeitgeber im Normalfall dem Arbeitnehmer immer den Lohn, der unpfändbar ist, auszahlen muss, auch wenn er Gegenansprüche hat.
Von diesem Grundsatz gibt es allerdings auch Ausnahmen.
Aufrechnung bei Straftaten des Arbeitnehmers

In der Praxis kommt es – gar nicht so selten – vor, dass der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche hat, die zum Beispiel aus einer Straftat des Arbeitnehmers resultieren. Die Juristen sprechen hier von einer vorsätzlich unerlaubten Handlung.

Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer Firmeneigentum des Arbeitgebers stiehlt. In diesem Fall liegt eine Straftat vor (§ 242 StGB) und eine unerlaubte Handlung (rechtswidrig und schuldhafte Rechtsverletzung, siehe §§ 323 ff. BGB).

Hätte der Arbeitnehmer also einen Schadenersatzanspruch, der aufgrund einer solchen unerlaubten Handlung des Arbeitnehmers basiert, wäre es unbillig, ihm die Aufrechnung gegen das Arbeitseinkommen nicht zu gestatten.

Rechtsprechung des BAG und des LAG Hamm

Die Rechtsprechung (siehe BAG Urteil vom 18.03.1997 – 3 AZR 756/95 – NZA 1997, 1108; LAG Hamm Urteil vom 11.12.2004 Az. 18 Sa 795/04) steht auf dem Standpunkt, dass dem Arbeitnehmer die Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB nach Treu und Glauben in diesem Fall (§ 242 BGB) verwehrt ist, wenn der Arbeitgeber gegen eine Lohnforderung mit einer Schadenersatzforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Arbeitnehmers aufrechnen will. Faktisch heißt dies, dass der Arbeitgeber in diesem Fall tatsächlich aufrechnen kann.

 

Grenzen der Aufrechnung

Der Arbeitgeber kann allerdings nicht bis auf „null“ gegen den Lohn aufrechnen, sondern dem Arbeitnehmer muss ein Geldbetrag verbleiben, der ausreichend ist, um seine Existenz zu sichern. Der Arbeitgeber darf nicht so weit gehend in die Vergütungsansprüche eingreifen, dass der Arbeitnehmer auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Dazu führt das LAG Hamm aus „…der Einwand der Arglist rechtfertigt es nicht, Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers im wirtschaftlichen Ergebnis aus Mitteln der öffentlichen Hand zu befriedigen. Diesem schutzwertem Interesse ist genügt, wenn dem Arbeitnehmer das Existenzminimum verbleibt. … Dem Arbeitnehmer muss ein Betrag zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts verbleiben. …“

Die Grenze ist hier also § 850d ZPO. Der zu belassene notwendige Unterhalt liegt zwischen dem angemessenen Unterhalt, der sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen bestimmt und den notdürftigen Unterhalt, der völlige Anspruchslosigkeit voraussetzt.

Notbedarf muss dem Arbeitnehmer aber verbleiben

Das LAG Hamm hielt (Urteil 2004) es für notwendig, dass dem Arbeitnehmer ein Notbedarf von 722,00 € (Grundsätze der Prozesskostenhilfe) verblieb.

aber Widerklage oder eigene Schadenersatzklage zulässig

Dies heißt jedoch nicht, dass der Arbeitgeber keinen weiteren Schadenersatz als den vom Lohn abzugsfähigen Betrag geltend machen kann. Er kann nur nicht mit einen höheren Betrag gegen den Lohn aufrechnen. Ihm steht es aber frei den restlichen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer einzuklagen. Wenn er dann den Titel über diesen Betrag bekommt, dann kann er die Vollstreckung betreiben, hierbei sind dann aber wieder die Vollstreckungsschutzvorschriften zu beachten.

Zusammenfassung:

Im Fall der unerlaubten Handlung/Begehung einer Straftat des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, kann der Arbeitgeber grundsätzlich gegen Lohnansprüche des Arbeitnehmers mit seiner Schadenersatzforderung aufrechnen, allerdings darf diese Aufrechnung nur so weit gehen, dass dem Arbeitnehmer ein Existenzminimum verbleibt.

Dem Arbeitgeber steht es frei entweder durch eine Widerklage oder durch selbstständige Klage den Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer geltend zu machen.

 

Anwalt A. Martin



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