Der Patient kann nur wirksam in eine Behandlung oder einen operativen Eingriff einwilligen, wenn er vom Arzt umfassend und schonungslos über sämtliche Risiken aufgeklärt wurde.
Sofern der Arzt den Patienten mit einer Außenseiter- oder Neulandmethode behandelt, so muss eine qualifizierte Aufklärung erfolgen. Wenn eine Neulandmethode vorliegt, also z.B. eine bestimmte Operationsmethode zum Zeitpunkt der Operation noch nicht allgemein etabliert ist, so muss der Patient über das Vorliegen einer Neulandmethode sowie über die Vor- und Nachteile dieser und alternativer Vorgehensweisen aufgeklärt werden.
Die besondere Aufklärung muss auch dann vorgenommen werden, wenn der Arzt eine Behandlung mit einem Medikament vornimmt, dass in Deutschland noch nicht zugelassen ist.
Wenn der Arzt nicht auf die Möglichkeit eines klassischen Verfahrens hinweist, so ist davon auszugehen, dass der Patient sich hinsichtlich der Entscheidung über eine Operation in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte.
In diesem Fall ist nicht von einer wirksamen Einwilligung auszugehen, denn der Patient hätte sich bei einer umfassenden Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden. Er hätte sich dann gegen die Behandlung entschieden oder sich zumindest eine zweite Meinung eingeholt.
Wenn der Patient ohne wirksame Einwilligung behandelt wird und nach der Behandlung ein Risiko eintritt über welches er nicht aufgeklärt wurde, kann er einen Anspruch auf Schadensersatz haben.