Ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt (Az.: L 9 U 46/10) stärkt, wenn man es so werten will, die Schwarzarbeit. Auch eine illegale Beschäftigung, so die Richter, schließen Unfallversicherungsschutz nicht aus. Geklagt hatte ein Nicht-EU-Ausländer, der mit einem Touristenvisum und ohne Arbeitserlaubnis nach Deutschland gereist war. Er trat eine nicht gemeldete Tätigkeit auf einer Baustelle an, wo er bei einem Stromschlag schwerste Verbrennungen erlitt. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die Begründung zugunsten des Schwarzarbeiters, dem mehrere Gliedmaßen amputiert werden mussten, ist nachvollziehbar: Er habe eine abhängige Beschäftigung gegen vereinbartes Entgelt ausgeübt und sei in den Baustellenbetrieb eingebunden gewesen. So wurde ihm unter anderem auch Werkzeug zur Verfügung gestellt – ein Indiz, das gegen eine selbstständige Tätigkeit spricht. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag lag zwar nicht vor, das sei jedoch versicherungsrechtlich ebenso irrelevant wie die Tatsache, dass der Kläger nicht gemeldet wurde und auch keine Arbeitserlaubnis besaß. Der arbeits- und strafrechtliche Aspekt wurde in diesem Prozess nicht beleuchtet.
Auch bei Schwarzarbeit unfallversichert
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
Zum Original-Artikel"Recht kurzweilig" ist unregelmäßig Aktuelles aus der Tastatur einer Wirtschafts(rechts)journalistin. Schwerpunkte sind Steuer- und Arbeitsrechtsthemen. Alle Beiträge unterliegen dem Urheberrecht, sind publiziert und damit von Verlagen bezahlt. Die Verwertung unterliegt demzufolge der Genehmigung...
