Fortbildung im Ausland macht das Finanzamt misstrauisch

Sprachkurse im Ausland sind effektiv und bringen in der Regel neben einer steilen Lernkurve auch viel Spaß mit sich – und eben das missfällt den Finanzbehörden. Unterstützung finden sie dabei von den Finanzgerichten, die wiederum durch einschlägige Urteile des Bundesfinanzhofs bestärkt wurden. Nun aber vollzogen die obersten Finanzrichter eine deutliche Wende und machen deutlich, dass Fortbildung unterstützenswert ist. Es ist jetzt aufzuteilen in einen – um bei der Terminologie zu bleiben – Lern- und einen Spaßteil. Ersterer kommt als Werbungskosten infrage, letzterer gilt als Privatsache und ist damit steuerlich außen vor. Damit wurde das lange geltende Aufteilung- und Abzugsverbot aufgehoben und in ein Aufteilungsgebot gewandelt. Allerdings ist einiger Rechen- und Dokumentationsaufwand nötig, um nachweisen zu können, welcher Anteil als privat und welcher als beruflich oder betrieblich veranlasste Weiterbildung zu werten ist (BFH, Beschluss des Großen Senats v. 21.9.2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672). Gelingt diese Aufteilung nicht, kann aber auch das Finanzamt nicht klar einen privaten Vordergrund der Reise mindestens argumentativ belegen, spricht allerdings gemäß eines aktuellen Urteils auch nichts gegen eine hälftige Aufteilung der Kosten (BFH, Az.: VI R 12/10). Klar machten die Richter allerdings auch, dass man zum Englisch lernen nicht – wie ein Kläger – nach Südafrika fliegen muss, wenn sich England aus rein sprachlichen Erwägungen heraus nicht weniger anbietet…


wallpaper-1019588
KiVVON: Der Game-Changer für Content-Creators
wallpaper-1019588
Mexikanische Burrito Bowl mit Pico de Gallo (Vegan)
wallpaper-1019588
The Great Cleric: Serie wird auf Disc erscheinen
wallpaper-1019588
Why Raeliana Ended Up at the Duke’s Mansion: Disc-Release geplant