Im heutigen dritten Teil dieser Artikelserie geht es um die sogenannten Werbungskosten. Also um jene Ausgaben, die ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen hat. Dazu zählen unter anderem auch die Fahrtkosten.
In den nächsten vier Wochen, regelmäßig jeden Montag werde ich in folgenden Artikeln
Kann man dann geltend machen, wenn
Daraus resultieren folgende jährliche Pauschalbeträge
Hierfür gelten folgende Voraussetzungen
Die fehlende Zumutbarkeit ist dann gegeben, wenn
Die große Pendlerpauschale beläuft sich bei
Um das starre System der Pendlerpauschale zu entschärfen, wurde mit heurigen Jahr der sogenannte Pendlereuro eingeführt. Dieser Absetzbetrag steht jedem Arbeitnehmer zu und kann direkt beim Arbeitgeber oder über den jährlichen Steuerausgleich beantragt werden. Der Pendlereuro beläuft sich auf 2 € pro Kilometer Distanz zwischen Arbeitsplatz und Wohnadresse.
Weitere nützliche Informationen findest Du unter
Geldjournal - Lohnsteuerausgleich So wird es gemacht Geldmarie - Steuern und Jahresausgleich Job.at - Steuerausgleich 2013 Überlassen Sie Ihr Geld nicht dem Finanzamt Format - Zehn Tipps für den Steuerausgleich Arbeiterkammer - Steuer sparen von A bis Z
Im dritten Teil dieser Artikelserie werden wir uns mit den Außergewöhnlichen Belastungen beschäftigen.
In den nächsten vier Wochen, regelmäßig jeden Montag werde ich in folgenden Artikeln
- So holst Du Geld vom Fiskus zurück - Einführung
- So holst Du Geld vom Fiskus zurück - Sonderausgaben
- So holst Du Geld vom Fiskus zurück - Werbungskosten
- So holst Du Geld vom Fiskus zurück - Außergewöhnliche Belastungen
- So holst Du Geld vom Fiskus zurück - Verschiedenes
Werbungskosten
Pendlerpauschale
Grundsätzlich steht jedem Arbeitnehmer der Verkehrsabsetzbetrag von jährlich 291 € zu, der jedoch nicht gesondert beantragt werden muss, da er automatisch in der Lohn- oder Gehaltsabrechnung berücksichtigt wird. Darüber hinaus gibt es noch die Pendlerpauschale, die in eine große und eine kleine Variante unterteilt wird.Kleine Pendlerpauschale
Kann man dann geltend machen, wenn
- der Arbeitsplatz mindestens 20 Kilometer von zu Hause entfernt liegt
- und die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln möglich und zumutbar ist
Daraus resultieren folgende jährliche Pauschalbeträge
- bei einer Distanz von 20 bis 40 Kilometer 696 €
- bei einer Distanz von 40 bis 60 Kilometer 1.356 €
- und darüber 2.016 €
Große Pendlerpauschale
Hierfür gelten folgende Voraussetzungen
- die Distanz zum Arbeitsplatz beträgt mindestens 2 Kilometer
- die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist im Lohnzahlungszeitraum überwiegend unzumutbar
Die fehlende Zumutbarkeit ist dann gegeben, wenn
- auf mehr als der Hälfte des Arbeitsweges kein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden ist
- man für eine Wegstrecke mehr als 90 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln braucht
- oder die Fahrt mehr als dreimal so lang dauert, als mit dem Auto
- oder bei einer Fahrtdauer von mehr als 2,5 Stunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
Die große Pendlerpauschale beläuft sich bei
- einer Distanz von 2 bis 20 Kilometer jährlich 372 €
- einer Distanz von 20 bis 40 Kilometer jährlich 1.476 €
- einer Distanz von 40 bis 60 Kilometer jährlich 2.568 €
- einer Distanz von über 60 Kilometer jährlich 3.672 €
Pendlereuro
Um das starre System der Pendlerpauschale zu entschärfen, wurde mit heurigen Jahr der sogenannte Pendlereuro eingeführt. Dieser Absetzbetrag steht jedem Arbeitnehmer zu und kann direkt beim Arbeitgeber oder über den jährlichen Steuerausgleich beantragt werden. Der Pendlereuro beläuft sich auf 2 € pro Kilometer Distanz zwischen Arbeitsplatz und Wohnadresse.
Welche Ausgaben können noch abgesetzt werden?
Die Werbungskosten bieten zahlreiche Möglichkeiten, verschiedene beruflich notwendige Ausgaben steuerlich geltend zu machen. Nachstehend die am häufigsten verwendeten Absetzbeträge.- Arbeitsmittel wie Computer, Büromaterialien oder Werkzeuge können bis zu einem Betrag von 400 € in dem Kalenderjahr abgesetzt werden, in dem sie angeschafft wurden. Sind die Anschaffungskosten höher, können sie nur über die Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden.
Wenn die Anschaffung des Arbeitsmittels nach dem 30 Juni erfolgt, kann im ersten und im letzten Jahr der Nutzungsdauer nur die halbe Afa abgesetzt werden. - Arbeitszimmer sind nur sehr schwer steuerlich absetzbar, außer man kann nachweisen, daß ein Großteil aller beruflichen Tätigkeiten in diesem Raum stattfinden. Ist das der Fall, kann Miete, Betriebskosten und etwaigen Kreditraten anteilig abgesetzt werden.
- Auch die Anschaffung eines Computers, PC oder Notebook, kann steuerlich abgesetzt werden. Wobei aber dabei von einem 40%igen Privatanteil ausgegangen wird. Zusätzlich können auch die Kosten für Drucker, Maus, Tastatur und Software dazu gerechnet werden. Liegen die Anschaffungskosten über 400 € müssen diese über die Afa geltend gemacht werden.
- Die Kosten für einen Internetanschluss oder ein Mobiltelefon sind ebenfalls absetzfähig. Dabei muss der privaten Anteil selbst eingeschätzt werden. Um hier Diskussionen mit dem zuständigen Finanzamt zu vermeiden, empfiehlt es sich zwei Mobiltelefone, für berufliche und private Zwecke, zu verwenden. Aufgrund der getrennten Rechnungen lassen sich die tatsächlichen Ausgaben leichter bestimmen.
- Mit dem Kilometergeld als Absetzbetrag werden Kosten z. B. für Treibstoff, Versicherung, Service und Reparatur oder Vignette abgedeckt. ACHTUNG: Das Fahrtenbuch sollte idealerweise handschriftlich geführt werden. Aufzeichnungen über EXCEL müssen von der zuständigen Behörde nicht anerkannt werden, da nachträgliche Abänderungen möglich sind.
- Bühnenangehörige 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 € jährlich
- Bürgermeister, Stadt-, Gemeinde-, Bezirksräte in Wien
15% der Bemessungsgrundlage, mindestens 438 € jährlich, höchstens 2.628 € jährlich - Förster, Berufsjäger, Forstarbeiter ohne Motorsäge
10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.752 € jährlich - Forstarbeiter mit Motorsäge
10% der Bemessungsgrundlage höchstens 2.628 € jährlich - Hausbesorger, die dem Hausbesorgergesetz unterliegen
15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 € jährlich - Journalisten, Fernsehschaffende
7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 € jährlich - Vertreter
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 € jährlich
Weitere nützliche Informationen findest Du unter
Geldjournal - Lohnsteuerausgleich So wird es gemacht Geldmarie - Steuern und Jahresausgleich Job.at - Steuerausgleich 2013 Überlassen Sie Ihr Geld nicht dem Finanzamt Format - Zehn Tipps für den Steuerausgleich Arbeiterkammer - Steuer sparen von A bis Z
Im dritten Teil dieser Artikelserie werden wir uns mit den Außergewöhnlichen Belastungen beschäftigen.