Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat Kabel Deutschland (KDG) eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, wonach die Beendigung der Einspeisung von ARD-Alpha in das analoge Kabelnetz zulässig sein soll. Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist aus Sicht des Bayerischen Rundfunks rechtswidrig. Um diesen Streit nicht auf dem Rücken der Zuschauerinnen und Zuschauer von ARD-Alpha auszutragen, wird der Bayerische Rundfunk diese Entscheidung so nicht hinnehmen und deshalb alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel ergreifen, um hiergegen vorzugehen.
Aus Sicht des Bayerischen Rundfunks hat das Programm ARD-Alpha sogenannten „Must-Carry-Status“. Laut Rundfunkstaatsvertrag sind die Kabelfirmen demnach verpflichtet, das Programm sowohl analog als auch digital in alle bayerischen Kabelnetze einzuspeisen. Die im Juni 2014 erfolgte reine Umbenennung des Programms BR-Alpha in ARD-Alpha ändert hieran nichts. Es handelt sich nach wie vor um ein Bildungsprogramm, das in alleiniger Trägerschaft und alleiniger Finanzierung vom Bayerischen Rundfunk veranstaltet wird. Die Umbenennung in ARD-Alpha dient dazu, das Programm für Kooperationen im Bildungsbereich attraktiver zu machen, sie ändert aber nichts am Charakter des Programms und damit am Must-Carry-Status. Der Must-Carry-Status ist auch nicht abhängig vom Abschluss eines Einspeisevertrages zwischen Bayerischem Rundfunk und KDG mit der Folge einer Vergütungspflicht.
Prof. Dr. Albrecht Hesse, Justitiar des Bayerischen Rundfunks:
„Gebühren an Unternehmen, die mit der Vermarktung unserer Programme gutes Geld verdienen, sind nicht gerechtfertigt. Die KDG betreibt mit ihren Kabelnetzen einen eigenen Geschäftsbetrieb, mit dem sie Gewinne erzielt. Die Programme des Bayerischen Rundfunks sind hierfür gewissermaßen ein Vorprodukt, das der BR unentgeltlich anliefert, um der KDG überhaupt erst ihren erfolgreichen Geschäftsbetrieb zu ermöglichen. Es ist nicht üblich, dass der Lieferant des Vorprodukts den Verkäufer, der ja aus dem Verkauf des Produkts ohnehin Gewinn erzielt, für diese Gewinnerzielung noch einmal zusätzlich bezahlt.“
In keinem anderen europäischen Land außer der Bundesrepublik müssen die Sender übrigens für die Einspeisung ihrer Programme ins Kabel ein Entgelt bezahlen. Und auch in der Bundesrepublik sind KDG und Unitymedia die einzigen Kabelnetzbetreiber, die ein solches Entgelt verlangen. Alle anderen Netzbetreiber, ungefähr 350 an der Zahl mit derselben Zahl angeschlossener Wohneinheiten wie KDG und Unity Media, verbreiten die Programme, ohne hierfür ein Einspeiseentgelt zu erheben. Der BR bewertet Entgeltforderungen von KDG daher als missbräuchlich.
Über diese Rechtsfragen sind seit nunmehr zwei Jahren zahlreiche Prozesse zwischen KDG auf der einen und ARD und ZDF auf der anderen Seite anhängig. Alle Gerichtsentscheidungen haben bisher den Standpunkt von ARD und ZDF bestätigt. Die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus. www.br.de