Arbeitszeugnis – Leistungsbeurteilung – Beispiele

Der Arbeitnehmer hat gem. § 109 Gewerbeordnung – auf seinen Antrag hin – einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses, welches sich auf Leistung und Verhalten erstreckt. Man spricht auch von einem sog. qualifizierten Arbeitszeugnis.

§ 109 Gewerbeordnung

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. (2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. (3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Laut Gesetz muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein und darf keine “versteckten Botschaften” enthalten (Stichwort: Geheimcode der Arbeitgeber).

Leistungsbeurteilung

Die Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers ist der Hauptbestandteil des qualifizierten Arbeitszeugnisses. Das Gesetz spricht von “klar und verständlich”; in der Praxis haben sich hier übliche Formulierungen herausgebildet, mit denen der Arbeitgeber die Leistung des Arbeitnehmers beurteilt.

Diese Formulierungen sind:

sehr gut = “stets zu unserer vollsten Zufriedenheit” oder “zu unser vollen Zufriedenheit und unseren Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen”

gut = “stets zu unserer vollen Zufriedenheit”

befriedigend = Durchschnitt = “zu unserer vollen Zufriedenheit”

ausreichend = unterdurchschnittlich = “zu unserer Zufriedenheit

mangelhaft = unbrauchbare Leistung = “im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt” oder “sich bemüht die Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen” oder “führte die übertragenden Aufgaben mit Interesse durch”.

Wohlwollen und Wahrheit

Obwohl die Zeugnisse vom Arbeitgeber nach ständiger Rechtsprechung wohlwollend zu verfassen sind, ist auch der Wahrheitsaspeckt zu beachten. Eine schlechte Leistung kann auch schlecht bewertet werden.

Zu beachten ist aber:

Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Bewertung seiner Leistung, die überdurchschnittlich ist. Für eine unterdurchschnittliche Leistung trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.

Zur Frage, wann ein Zeugniserteilungsanspruch besteht, verweise sich auf meinen vorherigen Beitrag.

RA A. Martin

 



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