€ 30.000 Schadenersatz für 83 Kilo – korpulente Frau erhält keine AGG – Entschädigung

Eine übergewichtige Frau (83 kg bei 170 cm Körpergröße) bewarb sich bei einem Verein als Geschäftsführerin. Es erfolgte eine Ablehnung. Die Frau fühlte sich aufgrund ihres Gewichts diskriminiert und klagte vor dem Arbeitsgericht Darmstadt auf € 30.000 Entschädigung für die angebliche Diskriminierung.

Behinderung = Übergewicht?

Dabei ist zu beachten, dass eine Entschädigung nach dem AGG (Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz) voraussetzt, dass eine unzulässige Diskriminierung aufgrund einer der im AGG genannter Kriterien vorliegt.

§ 1 AGG

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellenIdentität zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
……………

Nicht jede (unzulässige) Benachteiligung löst von daher einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG aus. Es muss eine Benachteiligung aufgrund einer der oben in § 1 AGG genannten Gründe für einen in § 2 des AGG normierten Anwendungsbereich vorliegen.

Es stellt sich also die Frage, welcher Grund nach § 1 AGG für Übergewicht hier einschlägig sein soll. Die Bewerberin meinte, dass ihr Fall unter dem Grund “Behinderung” falle.

Für einen jur. Laien erscheint eine solche Begründung wahrscheinlich grotesk, denn im normalen Lebensalltag setzt man Fettleibigkeit nicht mit Behinderung gleich. Um es überspitzt auszudrücken: kein normaler Mensch würde sich aufgrund von Übergewicht als behindert bezeichnen.

Allerdings darf man die allgemeine Vorstellung einer Behinderung hier nicht verwenden. Eine Behinderung nach § 1 AGG liegt nicht nur bei Schwerbehinderten vor, sondern bei jeder Person, deren körperlichen Funktionen, geistige Fähigkeiten oder deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

Diese Behindertendefinition ist also viel weiter als die des SGB für Schwerbehinderte. Von daher ist es also auch denkbar, dass bei Fettleibigkeit eine Behinderung nach dem AGG vorliegt, allerdings wohl nur in Extremfällen. Wenn also die Fettleibigkeit so gravierend ist, dass diese Person z.B. sich nicht normal bewegen kann und z.B. bettlägerig wäre.

Kurzum das Arbeitsgericht Darmstadt lehnte den Anspruch der Bewerberin mit der Begründung ab, dass Übergewicht – zumindest in diesem Fall – keine Behinderung ist.

A. Martin

 



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