Arbeitszeugnis: Gebote und Verbote

Ein Arbeitszeugnis darf jederzeit beim Arbeitsgeber eingefordert werden. Gewisse Angaben müssen darin gemacht werden, andere dürfen nicht, sind aber trotzdem häufig anzutreffen.

Muss erwähnt werden: Grundsätzlich gilt: Die Informationen über den ehemals Angestellten müssen der Wahrheit entsprechen und vollständig sein. Wesentliches darf nicht fehlen, ob gut oder schlecht. In der Praxis heisst dies, dass normalerweise Personalien, Stellung und Funktion im Betrieb, Fachwissen sowie Leistung und Verhalten aufgeführt werden. Auch auf die Erwähnung des Austrittsgrundes im Zeugnis hat der Gekündigte Anspruch.

Darf nicht erwähnt werden: Von Gesetzes wegen verboten sind die sogenannten Codes. Ein neues Gerichtsurteil bestätigt dies (gemäss Kassensturz, 23.August 2012). Betrachtet man allerdings Listen der Arbeitszeugnis-Codes, scheint es nahezu unmmöglich, ein Arbeitszeugnis zu schreiben ohne gewisse Formulierungen zu gebrauchen. Zudem stehen ja nicht alle Codes für etwas Schlechtes. Es lohnt sich aber, ein Arbeitszeugnis auf solche Codes zu überprüfen (va. Nichterwähnungen!) und gegebenenfalls den Arbeitsgeber darauf anzusprechen. Denn gut klingen tun die meisten Formulierungen.

Eine Liste mit allen Codes, rechtliche Informationen, Angaben-Do’s und Dont’s – dies und mehr finden Sie hier unter Arbeitszeugnis.


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