Arbeitszeit im Gesundheitswesen: Die wichtigsten 5 Punkte aus rechtlicher Sicht

Viele Pfleger oder Ärzte zählen die Überstunden schon gar nicht mehr, die sie jede Woche leisten. Aber ist das auch rechtlich korrekt oder verlassen sich Spitäler einfach auf den guten Willen ihrer Mitarbeitenden? Was das Arbeitsrecht zum Thema Arbeitszeit im Gesundheitswesen sagt, erfahren Sie hier in 5 Punkten:

1. Was wird überhaupt zur Arbeitszeit gerechnet?

Die Definition von Arbeitszeit wird im Arbeitsgesetz (ArG) geregelt. Ein wichtiges Merkmal ist zum Beispiel, dass sich der Arbeitnehmende in dieser Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Deshalb gelten auch Bereitschaftsdienst, Pikett, Pausen oder Botengänge als Arbeitszeit. Was nicht dazuzählt, ist hingegen der Arbeitsweg. Solange man „in Bereitschaft“ ist, arbeitet man rechtlich gesehen – auch wenn man gerade nichts zu tun hat. Denn eine sinnvolle Arbeitsverteilung ist Sache des Arbeitgebers, nicht des Arbeitnehmers.

Mann hält Schild mit Paragraphen-Symbolen hoch

2. Wie lange muss ich pro Tag arbeiten?

Die zu leistende Arbeitszeit pro Tag folgt einer einfachen Formel: Die vertraglich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit wird durch die 5 Tage einer Arbeitswoche dividiert. Das ergibt dann die Anzahl Stunden eines Arbeitstages.

3. 60-Stunden-Wochen im Spital: Erlaubt?

Arbeitnehmende in der Gesundheitsbranche dürfen maximal 50 Stunden pro Woche arbeiten, und maximal 6 Tage ohne Unterbruch. Für Kliniken, Spitäler, Heime und Internate gibt es aber eine Ausnahmeregelung: So darf der Arbeitnehmende 7 Tage hintereinander eingesetzt werden, solange er danach eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 83 Stunden einhält und die Regel zur 50-Stunden-Woche nicht überschritten wird. (Diese Regelung ist nicht eindeutig, weswegen sie auch häufig nicht eingehalten wird. Es kann also vorkommen, dass jemand durch Zusatzzahlungen 7 Tage à 12 Stunden arbeitet).

Arzt oder Pfleger im weissen Kittel mit Spritze in der Hand

4. Welchen Anspruch auf Ruhezeit habe ich?

Grundsätzlich beträgt die gesetzlich festgelegte Ruhezeit mindestens 11 Stunden am Stück. Im Ausnahmefall darf die Ruhezeit auch einmal 8 Stunden betragen – vorausgesetzt, der Durchschnitt über 2 Wochen liegt immer noch bei 11 Stunden. Bei Kliniken, Spitälern, Heimen und Internaten sieht es etwas anders aus: Wenn über 2 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 12 Stunden gewährleistet werden kann, darf die Ruhezeit mehrmals wöchentlich auf 9 Stunden gesenkt werden (nur für Erwachsene).

5. Und wie sieht es mit Pausen aus?

Die tägliche Pause zur Mitte der Arbeitszeit ist Pflicht:

  • Ab 5.5 h Arbeitszeit: 0.25 h
  • Ab 7 h Arbeitszeit: 0.5 h
  • Ab 9 h Arbeitszeit: 1 h

Pausen müssen bezogen und vom Arbeitgeber eingeplant werden.

Wenn an Ihrem Arbeitsplatz die Arbeitsbedingungen nicht eingehalten werden, müssen Sie das nicht einfach stillschweigend tolerieren. Wie das geht bzw. was Ihre Möglichkeiten sind, können Sie bei VPOD  in Erfahrung bringen. Dieser Verband macht sich für faire Löhne und Arbeitsbedingungen sowie ein angemessenes Budget für Gesundheitsversorgung stark.

Falls Sie den Arbeitsplatz wechseln möchten oder müssen, finden Sie auf pflege-berufe.ch alle Jobs in der Pflege oder auf mpa-jobs.ch alle aktuellen Stellen für MPA in der Schweiz.

Autorin: Christina Graf


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