Arbeitsunfall – auch bei Unfall auf Fahrt vom Vorstellungstermin nach Hause

Die Agentur für Arbeit übermittelte einen arbeitslosen Bauarbeiter, der ALG I bezog, ein Angebot einer Firma als Bauhelfer. Auf der Rückfahrt vom Vorstellungsgespräch nach Hause – der Kläger war hier mit dem Fahrrad unterwegs – stieß dieser mit einem Pkw zusammen und zog sich schwerste Hirnverletzungen zu.

Der Kläger ist pflegebedürftig und zwar in Höhe der Pflegestufe III und lebt in einem Pflegeheim.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab und meinte, dass der Kläger keine Einzelaufforderung zu Vorstellung der Agentur für Arbeit gefolgt sei und von daher auch kein Arbeitsunfall vorliegen würde.

Das Sozialgericht Konstanz (SG Konstanz, Urteil v. 26.11.2014, S 11 U 1929/14) sah dies anders. Die Übermittlung des Arbeitsangebots umfasst sowohl die Aufforderung zur Bewerbung als auch das Vorstellungsgespräch, denn dieses in meist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses.

RA A. Martin



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