Arbeitsunfähigkeit, Sport und das Arbeitsrecht

Immer wieder stehen sich vor den Arbeitsgerichten Parteien gegenüber, die über die Frage streiten, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den Kranken schon definitionsgemäß dazu verpflichtet, zu Hause zu bleiben und wenn nicht, wie weit die Freiheiten gehen können. In den letzten Jahren häufen sich die Urteile, die den früheren arbeitgeberfreundlichen Standpunkt bestreiten und sich auf die Prüfung des Einzelfalls berufen. So stellte das Arbeitsgericht Stuttgart klar, dass ein Lagerarbeiter mit gebrochener Schulter zwar nicht arbeitsfähig ist, jedoch durchaus in der Lage sein kann, an einem Marathonlauf teilzunehmen (Az.: 9 Ca 475/06). Auch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt stellte sich auf die Seite eines krank gemeldeten Arbeitnehmers und hielt dessen Bewerbungsgespräch für durchführbar (Az.: L 3 R 521/06). Arbeitsrechtler weisen darauf hin, dass die Aussage des behandelnden Arztes zur Belastbarkeit des Patienten entscheidend für die Beurteilung ist, welche Aktivitäten während einer Arbeitsunfähigkeit den Gesundungsverlauf nicht beeinträchtigen – und nur darauf kommt es an. Dabei können die Grenzen weit gesteckt werden.

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