Es kommt manchmal vor, dass der Arbeitgeber aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers meint, dass er das Arbeitsverhältnis mit diesem sofort beenden müsse (verhaltensbedingte Kündigung). Was liegt da näher, als den „kurzen Weg“ zu wählen und schnell mal per E-Mail das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Irgendwann hat der Arbeitgeber mal gehört, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen soll und da man ja die E-Mail schreibt und nicht „ausspricht“, muss ja diese Schriftform gewahrt sein.
Vorsicht bei vorschnellem Handeln – verhaltensbedingte Kündigung
Um beim obigen Fall – der verhaltensbedingten Kündigung – zu bleiben. Der Arbeitgeber sollte sich vor vorschnelles Handeln in acht nehmen. Häufig ist eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers nicht möglich. Es ist äußerst unangenehm, wenn der Arbeitgeber dann später den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen muss und den Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht verliert.
Kündigung per E-Mail
Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis nur wirksam schriftlich kündigen. Geregelt ist dies im Paragrafen 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 623 BGB regelt:
„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.„
E-Mail = elektronische Nachricht – keine Schriftform
Eine Kündigung per E-Mail wahrt die Schriftform nicht. Die E-Mail ist eine elektronische und keine schriftliche Erklärung. Die Schriftform ist die urkundliche Gestaltung einer Willenserklärung oder eines Rechtsgeschäftes durch Text und Unterschrift. Dem genügt die E-Mail nicht.
Die elektronische Form (die Anforderungen hierzu siehe in § 126 a BGB) ist ausgeschlossen.
Anwalt Arbeitsrecht- Rechtsanwalt Martin