Kündigung gegenüber Auszubildenden „doppelte Schriftform“?

Gestern hatte ich etwas über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per E-Mail geschrieben. Ein solche ist nicht möglich, da die Schriftform Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung ist. Für den Azubi gilt hier – neben der Schriftform- noch ein besonderes Erfordernis.

 

Kündigung gegenüber einem Azubi:

Gegenüber einem Auszubildenden darf nur während der Probezeit ordentlich gekündigt werden. Danach ist die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich ausgeschlossen. Der Arbeitgeber kann nach der Probezeit nur noch außerordentlich kündigen, was auch voraussetzt, dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt. Diese Kündigung muss schriftlich erfolgen, wie jede andere Kündigung im Arbeitsrecht auch. Zusätzlich muss der Arbeitgeber auch noch – als Wirksamkeitsvoraussetzung  der Kündigung – die Kündigungsgründe (schriftlich) in der Kündigung angeben § 15 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam.

Anwalt Marzahn – Rechtsanwalt Berlin Marzahn-Hellersdorf



wallpaper-1019588
Die richtige Matratze für erholsamen Schlaf
wallpaper-1019588
Welche Wildkräuter für Landschildkröten besonders geeignet sind
wallpaper-1019588
[Manga] Vagabond [6]
wallpaper-1019588
Die Himbeerzeit beginnt
wallpaper-1019588
Was ich von Oma & Opa gelernt habe und nie vergessen werde ❤️