Anders als das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 9.9.2011 – 3 AZB 35/11) hält das Landesarbeitsgericht (Beschluss vom 4.3.2014 – 13 Ta 646/13) einen Vergleich nicht für vollstreckungsfähig. Wenn im Vergleich formuliert ist, dass sich der Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis – nach einem noch vom Arbeitnehmer zu erstellenen Formulierungsvorschlag – zu erstellen.
Das LAG hält diese Formulierung für zu unbestimmt.
RA A. Martin