Anwaltstypen: Der Frustbeißer

Anwaltstypen: Der FrustbeißerEs war eine unspektakuläre Sache im Wohnungseigentumsrecht am Amtsgericht Hannover. Die Entlastung für den Verwalter und den Verwaltungsbeirat sowie ein Beschluss über Zahlungsrückstände der Kläger scheiterten an formalen Voraussetzungen, Streitwert um die EUR 1.000,-. Allerdings war ein promovierter Rechtsanwalt Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft und insofern natürlich Anführer der übrigen Miteigentümer. Die vollständige Niederlage der WEG-Mannschaft unter seinem Kommando scheint allerdings einen erheblichen Gesichtsverlust für den Kollegen mit sich gebracht zu haben, so dass dem eindeutigen Urteil taktische Spielchen inclusive Verwalterrücktritt ohne Nachfolgeregelung mit diversen Zustellungsproblemen folgte.
Wie man nach der unvermeidlichen und selbstredend erfolglosen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss seine Enttäuschung über die unerwartete Niederlage weitergehend kompensieren kann, habe ich erst in diesem Verfahren gelernt: Der Befangenheitantrag gegen die den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassende Rechtspflegerin und schließlich die sofortige Beschwerde gegen den entsprechenden Zurückweisungsbeschluss. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Hannover und des Landgerichts Lüneburg sind lesenswert, jedoch nicht so unterhaltsam, wie die Ausführungen des umtriebigen Kollegen, der sich am Ende sogar noch die Verfahrensakten zur Ansicht kommen ließ - nicht ohne einen lehrreichen Hinweis, den ich so auch noch nicht gelesen hatte: "Es wird darum gebeten, eine sichere Versendungsform und einen zuverlässigen Zustelldienst zu wählen. Es wird weiterhin darum gebeten, den Versendungsstatus und den gewählten Zustelldienst per E-Mail mitzuteilen. Soweit die Versendung mit Rückschein erfolgt, wird um Rücklaufkontrolle gebeten und darauf hingewiesen, dass Rückscheine nur von der Kanzlei des Unterzeichners stammen, wenn sie den Kanzleistempel tragen."
Den Befangenheitsantrag gegen die Rechtspflegerin kann man wie folgt zusammenfassen. Soweit die Rechtspflegerin eine Überprüfung von Zustellungen tatsächlich vorgenommen hätte, wäre ihr aufgrund dieses Vermerks sofort klar gewesen, dass nicht an alle Beklagten eine Zustellung erfolgt ist. Demgemäß wäre sofort eine weitere umfassende Überprüfung notwendig gewesen. Allein anhand der Aktenlage ist feststellbar, dass die Angelegenheit nicht ordnungsgemäß von der Rechtspflegerin bearbeitet worden ist. Wie nachlässig die Rechtspflegerin in dieser Angelegenheit tätig war, ergibt sich im übrigen neben den bereits ausgeführten Punkten auch aus dem Umstand, dass sie in der Verfügung vom 20.02.2017, vgl. Blatt 205 d. A., nicht in der Lage ist, den Unterzeichner ordnungsgemäß zu bezeichnen, wie dies ansonsten in dem Verfahren stets erfolgt ist. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass Fehler bezüglich der Zustellung nicht bei der Serviceeinheit, sondern bei der Rechtspflegerin liegen und die Rechtspflegerin weder in der Lage ist, den Unterzeichner ordnungsgemäß zu benennen noch eine ordnungsgemäße Versendung der Akten zu gewährleisten.
Denn zu allem Übel war die Verpackung der versendeten Akten beim Empfang arg beschädigt. Wie man aus den Vorwürfen bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Rechtspflegerin konstruieren kann, hat der verbissene Kollege leider nicht erläutert. Das war aber wohl auch nicht das eigentliche Ziel stundenlanger Mühen.399e16cb3e0f46acbcf4115bbc1a48ef

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