Anspruch des gutgläubigen unverklagten Besitzers auf Ersatz nützlicher Verwendungen, § 996 BGB

B.§ 996 BGB (nützliche Verwendungen; vgl. notwendige Verwendungen)

Nützliche Verwendungen sind Aufwendungen, die lediglich wertsteigernd sind.1

Der Anspruch auf Ersatz der nützlichen Verwendungen gem. § 996 BGB besteht nur für den gutgläubigen und unverklagten Besitzer und der Wert bei Wiedererlangungen durch den Eigentümer erhöht ist.2

Beachte: Die Ansprüche aus den §§ 987 – 1003 BGB setzen eine sog. Vindikationslage voraus. D.h. der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer die Sache gem. § 985 BGB herausverlangen, da der Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat.3 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen einer Vindikationslage ist der Eintritt eines anspruchsbegründeten Umstands.4

B klaut von A dessen Auto.

B verkauft und übergibt das Auto an C.

C ist gutgläubig.

C baut einen schicken Heckspoiler an das Auto ein. Dadurch steigt der Wert des Autos um 300€.

Anspruch C gegen A auf Verwendungsersatz (VE).

Herausgabeanspruch A gegen C gem. § 985 BGB:

  1. Anspruch entstanden (setzt Vindikationslage voraus)
    1. Eigentumer = A (+)
    2. Besitzer = C (+)
    3. C hat kein Recht zum Besitz, § 986 BGB, (+)
  2. Anspruch durchsetzbar
    1. §§ 1000, 996 BGB
      1. Vindikationslage (maßgeblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt der Verwendung)
      2. Gutgläubig und unverklagter Besitzer
      3. Nützliche Verwendungen (siehe Definition oben)
      4. Rechtsfolge: Verwendungsersatz
  3. Ergebnis: Anspruch A gegen C auf Herausgabe (+), allerdings Zug-um-Zug gegen Verwendungsersatz gem. §§ 1000, 996 BGB.

Problematisch sind die Fälle, bei denen zwar objektiv eine Wertsteigerung vorliegt, subjektiv aber gerade keine.

A wollte sein Auto verschrotten lassen. Durch die Anbringung des Heckspoilers ist zwar der Wert des Autos um 300€ gestiegen. Allerdings sind auch die Kosten um das Auto zu verschrotten lassen gestiegen.

Hier stellt sich die Frage, ob der Begriff der Wertsteigerung objektiv oder subjektiv auszulegen ist.

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1 – Schreiber, Sachenrecht, 6. Auflage, 2015, Rn. 236; Lorenz, JuS 2013, 495 (497).
2 – Lorenz, (Fn 1.), (498).
3 – Lorenz, (Fn 1.), (495).
4 – Supra.


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