Ganz aktuell entschied der BGH in seinem Urteil vom 23.09.2014 (Az. VI ZR 358/13), dass die anonyme Bewertung eines Arztes auf einer hierfür vorgesehenen Internetplattform zulässig ist und der Arzt grds. keinen Anspruch auf vollständige Löschung seines Profils hat.
Der oberste Gerichtshof begründete seine Entscheidung mit der Kommunikationsfreiheit des beklagten Patienten, die vom Recht des klagenden Arztes auf informationelle Selbstbestimmung nicht verdrängt würde. Vielmehr bestünde ein öffentliches Interesse daran, sich in Anbetracht des Rechts auf freie Arztwahl über ärztliche Leistungen informieren zu können. Der Arzt hingegen sei nur in seiner sog. „Sozialsphäre“ betroffen und habe zudem die Möglichkeit, die Löschung von Inhalten mit falschen oder beleidigenden Aussagen zu erwirken. Auch die Anonymität der Bewertungen sei im Hinblick auf das Wesen des Internets nicht als bedenklich einzustufen.