Angehörigenpflege – ein Teilzeitjob!?

Eine gute Idee namens Familienpflegezeitgesetz tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft und ergänzt das sich als unzureichend herausgestellte Pflegezeitgesetz aus dem Jahr 2008. Hintergrund der sozusagen als doppelter Teilzeitjob mit als zinsloses Darlehen gewährten Aufstockungsfinanzierung bis zum Entgelt der bisherigen Vollzeittätigkeit angelegten Regelung ist es, Berufstätigkeit und Pflege von Angehörigen vereinbaren zu helfen. Der Rechtsanspruch der kurzfristigen Freistellung für Organisatorisches bleibt ebenso auch weiterhin bestehen wie die bis zu sechsmonatige Freistellung. Familienpflegezeit wird in § 2 Abs. 1 des FPfZG als Teilzeittätigkeit mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden für die Dauer von maximal zwei Jahren zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen definiert. Nahe Angehörige sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Geschwister, Kinder und Enkelkinder. Voraussetzung für die Familienpflegezeit ist eine gegebene oder voraussichtliche Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI.

Und nun die schlechte Nachricht für Pflegende: Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, es ist also eine individuelle Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien erforderlich. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, einer Reduzierung der Arbeitszeit für die Pflege von Angehörigen zuzustimmen – was auch nachvollziehbar ist, weil der Administrations- und Finanzierungsaufwand für Unternehmen sehr hoch sein wird. Diese nämlich müssen die Anträge stellen, die Zwischenfinanzierung abwickeln und sich nach neuem Personal umsehen. Werden sich die Beteiligten einig und tritt der Angehörige seine Pflegetätigkeit an, genießt er den besonderen Kündigungsschutz des § 9 Abs. 3 FPfZG. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, und nur dann wirksam, wenn die für Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde zustimmt.


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