Von Gastautor Albrecht Künstle
– Das Infektionsschutzgesetz des Bundes ermöglicht den Ländern fast alles
– Das scheint auch bei den Wirten noch nicht angekommen zu sein
Die Republik stöhnt unter der Einschränkung fast aller Lebensbereiche. Niemand wurde dazu gefragt. Niemand? „Meinungsforscher“ behaupten das trotzdem und verkünden, dass dreiviertel der Bevölkerung die ganze Merkel-Willkür für gut befindet, obwohl seit Wochen die Neuinfektionen zurückgehen und nur noch die Hälfte der Genesenen ausmachen. Ich schreibe die Zahlen des Robert-Koch-Instituts täglich fort. Kennen SIE jemanden, der von einem Forscher befragt wurde oder jemanden, der infiziert ist? Inzwischen muss man die Rest-Infizierten mit der Lupe suchen.
Trotzdem glaubte ich meinen Augen nicht zu trauen, als ich beim unregelmäßigen Blick in die Corona-Verordnungen bemerkte, dass ich in Baden-Württemberg ab dem 4. Mai wieder das Kino, Hallenbad, Gaststätten, Boule-Platz usw. besuchen, und in meine Ferienwohnung oder ein Hotel fahren und Busurlaub machen darf. Warum verzapfen die Hofberichterstatter im Fernsehen immer noch das Gegenteil?
Als ehemaliger beruflicher „Halbjurist“ (Rechtssekretär, Landesarbeitsrichter) bemühte ich immer wieder den Lehrsatz, „der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung“. So auch in diesem Fall mit folgendem Ergebnis:
Die entscheidende Rechtsgrundlage auch für solche Masseninfektionen, wie das nicht neue Corona-Virus, ist das Infektionsschutzgesetz IfSG des Bundes vom 20. Juni 2000. Daneben gibt es Ländergesetze, wie z.B. in Baden-Württemberg die Corona-Verordnung CoronaVO vom 17. März 2020 in der Fassung vom 27. April. Die bekannte Formel, „Bundesrecht bricht Landesrecht“ gilt vorliegend nicht.
Denn nach § 32 IfSG sind „Die Landesregierungen … ermächtigt … nach den §§ 28 bis 31 … die Ermächtigung durch Rechtsverordnung … Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), … eingeschränkt werden.“ Davon wurde reichlich Gebrauch gemacht. Übrigens geschickt gemacht von den Berliner Herrschaften, das Drecksgeschäft der Freiheitsbeschränkungen den Ländern zu überlassen.
In der Landesverordnung sind die Regelungstatbestände des „§ 28 IfSG Schutzmaßnahmen“ im §§ 3 und 4 CoronaVO des Landes Baden-Württemberg geregelt. Und was lesen wir in § 4: „Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 3. Mai 2020 für den Publikumsverkehr untersagt.“ Im Absatz 1 sind 16 Bereiche aufgelistet, darunter die eingangs genannten. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass das Leben am 4. Mai wieder beginnen kann! Mit Schutzmaßnahmen selbstverständlich, und falls Frau Merkel nicht vor dem 04. Mai doch noch merkt, dass sie eigentlich nichts zu bestimmen hat (nichts Richtiges sagen tut sie schon lange) und das IfSG kurzerhand noch ändert. Dazu bräuchte sie jedoch die Zustimmung der Länderchefs. Aber selbst ein Söder, der in Bayern noch stringenter ist mit seinen Maßnahmen, wird sich die Butter nicht vom Brot nehmen lassen.
Was ich jedoch eher befürchte: Die Landesregierung könnte noch in der ersten Mai-Woche nicht glauben wollen, was sie beschlossen hat, und hinter die 3. noch eine Null hängen, also die Schikanierungen bis 30. Mai fortsetzen. Wenn die CoronaVO nicht kurzfristig geändert wird, wird der Nachrichtensprecher im SWF einen auf Schabowski machen, der am Abend des 9. November 1989 auf die Frage nach der Aufhebung der Reisebeschränkung für DDR-Bürger verdutzt von einem Zettel ablas „ab sofort, unverzüglich!?“
Freuen wir uns auf die Wiederauferstehung der Republik. Nicht nur die Gastwirte und ihre Gäste könnten diesen Sonntagabend ungläubig in die Fernseher schauen, wenn uns dort in den Nachrichten die frohe Botschaft verkündet wird. Aber werden das die Medien überhaupt bringen oder uns die Nachricht unterschlagen? Und die Bürgermeister, werden sie die Bäder wieder öffnen oder wegen der schlechten Finanzlage hoffen, dass die Bürger nichts von ihrem Glück wissen? Stecken sie alle unter einer Decke, die Berliner Möchtegern-Regenten, die Landesfürsten, bis hinunter zu den Bürgermeistern? Fragen wird man wohl dürfen.