Als Geschäftsführer in einer Personengesellschaft auftreten?

Als Geschäftsführer sollte man in einer Personengesellschaft wie der GbR nicht nach außen hin auftreten. Das kann ganz schnell von einem Mitbewerber abgemahnt werden. Warum das so ist, obwohl es doch auch eine Geschäftsführung in der GbR gibt, erfährst du in diesem Artikel.

Geschäftsführer nur bei GmbH

Oft halte ich Visitenkarten in der Hand in der sich jemand als Geschäftsführer vorstellt. Später lese ich das es sich bei diesem Unternehmen um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine andere Personengesellschaft handelt. Solch eine Visitenkarte kann schnell ein paar tausend Euro teuer werden.

Grund ist einfach, dass ein Mitbewerber behaupten könnte das man einen Wettbewerbsvorteil durch Vorspiegelung einer größeren Firma bei Kunden erreichen möchte. Gerichtsentscheidungen haben diese Sichtweise bestätigt und damit sind Abmahnungen von Mitbewerbern zulässig.

Man kann sich nun darüber streiten, da es in Personengesellschaften, also in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und der Partnerschatsgesellschaft den gesetzlichen Rechtsbegriff der Geschäftsführung gibt, genau wie in der GmbH.

Die Auffassung der Gerichte ist, dass der Volksmund einen Geschäftsführer mit einer großen Kapitalgesellschaft assoziert. Daher würde es einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, wenn sich der Chef einer „kleinen" Personengesellschaft Geschäftsführer nennen würde. Die korrekte Bezeichnung lautet einfach Gesellschafter. Selbst die Bezeichnung Inhaber würde zu einer Abmahnung führen.

Inhaber nur für eingetragene Kaufmänner

Mit dem Inhaber versteht es sich so, dass die Assoziation von einem Inhaber in Verbindung mit einer Firma ist. Eine Firma besitzt aber nur ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann (e.K.) oder z.B. eine OHG oder GmbH.

Als Inhaber sollte man sich also nur nennen, wenn man eine im Handelsregister eingetragene Firma besitzt.


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