Nun ist klar, dass es bei der Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes in Deutschland kaum Ausnahmen hiervon geben wird.
Der Mindestlohn gilt dann für alle Arbeitnehmer mit Ausnahme von:
- Auszubildenden (sind ja keine Arbeitnehmer)
- ehrenamtliche Mitarbeiter (sind keine Arbeitnehmer)
- Praktikanten (sofern diese auch tatsächlich solche sind; also nicht beim Scheinpraktikum)
- Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Langzeitarbeitslosen (länger als ein Jahr arbeitslos) für die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnis
Auch für Saisonarbeiten gilt zunächst der Mindestlohn, hier sollen aber tariflich abweichende Regelungen bis Ende 2016 zulässig sein.
RA A. Martin