Alles zum Thema Sondereigentum

    5 Abs. 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) besagt, dass das Miteigentum von mehreren Eigentümern an einem Grundstück bzw. den Gebäuden auf diesem Grundstück durch einen Vertrag beschränkt werden kann, sodass ein Alleineigentum an einer bestimmten Wohnung entsteht. Das wird dann Sondereigentum genannt. Sondereigentum ist jedoch auch an Räumen möglich, die nicht zu Wohnzwecken geeignet sind (Garage) oder an zu diesen Räumen gehörenden Bestandteilen des Gebäudes. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Vorraussetzungen möglich.

Allgemein gesagt kommen nur wesentliche Bestandteile eines Grundstücks in Frage, also Räume (besonders Wohnungen) einschließlich Keller - sowie Speicherräume und andere Bestandteile, welche nicht zum Gemeinschaftseigentum gehören. Dies wird abgegrenzt durch einen Aufteilungsplan und der Teilungserklärung, welche mit der Gemeinschaftsordnung verbunden ist. Der Eigentümer des Sondereigentums darf, sofern kein Gesetz und keine Rechte Dritter (besonders der anderen Sondereigentümer / Wohnungseigentümergesellschaft) entgegenstehen, mit dem Eigentum nach Belieben verfahren. Er darf seine Wohnung also bewohnen, vermieten, verpachten oder in anderer Weise nutzen und andere vom Einwirken ausschließen (§13 Abs. 1 WEG). Beim Sondereigentum trägt der Eigentümer alle Kosten für das Eigentum selbst.

Definitiv müssen alle Räume, Deckenverkleidungen und ähnliches, Fußbodenbeläge, Innentüren, Innenwände (nicht tragend), Wandbeläge und sanitäre Installationen enthalten sein. Teilweise zum Sondereigentum gehören Balkone, Garten / Terassen sind nicht Sondereigentumsfähig und bei Wohnungseingangstüren gehört der innere Teil zum Sondereigentum und der äußere zum Gemeinschaftseigentum. Auch Fenster gehören zu Spezialfällen des Sondereigentums.


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