AG München: Der Aufdruck FCK CPS auf einem Gegenstand, der gut sichtbar gegenüber bestimmten Polizeibeamten eingesetzt wird, stellt eine strafbare Beleidigung dar.

Wie das Amtsgericht München mit Pressemitteilung vom 17. August 2015 bekannt gab, hat es am 14. April 2015 eine 19-jährige Studentin wegen der Beleidigung von Polizeibeamten nach dem Jugendstrafrecht zu einer Arbeitsauflage von 32 gemeinnützigen Arbeitsstunden verurteilt.

Der Sachverhalt

Am 5. September 2014 nahm die Studentin in München an einer Kundgebung der Bürgerinitiative Ausländerstopp teil. Dabei trug sie eine Umhängetasche mit dem Aufdruck „FCK CPS", der als Abkürzung für „Fuck Cops" steht. Mit dem gut sichtbaren Tragen der Tasche wollte die Studentin ihre Missachtung gegenüber der Polizei kundtun.

Ein Polizeibeamter, dem die Tasche auffiel sprach die Studentin an und forderte sie auf, die Tasche zu verdecken, da der Schriftzug eine Beleidigung darstelle. Auch drohte er ihr mit einer Strafanzeige für den Fall der Zuwiderhandlung. Nachdem die Studentin den Schriftzug zunächst mit ihrer Jacke verdeckte, entfernte sie die Jacke in unmittelbarer Nähe diverser Polizeibeamter, die eine Diskussion mit Verhandlungsteilnehmern führten. Infolgedessen kam es zu Strafanzeigen gegen die Studentin wegen Beleidigung.

Im Rahmen der Hauptverhandlung räumte die Angeklagte den Sachverhalt ein. Sie gab zudem an, dass sie die Tasche im Internet gekauft habe. Auch habe sie recherchiert, dass die Aufschrift einem Beschluss des OLG Nürnberg zufolge nicht strafbar sei.

Der Straftatbestand der Beleidigung

Die Beleidigung wird gemäß § 185 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Begründung des AG München

Nach Auffassung des AG München sei der Aufdruck der Tasche dem Wortsinn nach eine Beleidigung, die sich gegen die konkret eingesetzten Polizeibeamten richtete. Der Studentin sei die spätestens bewusst gewesen nachdem sie wegen der Tasche von dem ersten Polizeibeamten angesprochen und aufgefordert wurde die Tasche zu verbergen. Der Angeklagten sei es dem AG München zufolge gerade darauf angekommen, die in ihrer Nähe stehenden Beamten mit dem Schriftzug anzusprechen. Zudem habe die Tasche ein Konfliktpotential in sich getragen, da die Angeklagte diese bei einer Demonstration in Anwesenheit einer Gegendemonstration getragen hat.

Beschluss des BVerfG vom 26. Februar 2015

Ob das - bisher nicht rechtskräftige - Urteil des AG München Bestand haben wird erscheint im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 26. Februar 2015 (vgl. Handel, medienstrafrecht.info v. 11.05.2015) als fraglich.

Der dort entschiedene Sachverhalt weist zum vom AG München abgeurteilten mehrere Ähnlichkeiten auf. Insbesondere wurde auch dort die Angeklagte von Polizeibeamten vorgewarnt, dass der Schriftzug „FCK CPS" eine Beleidigung darstelle.

Bei der Bewertung des Sachverhalts wird das Rechtsmittelgericht besonders das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG zu beachten haben und entscheiden müssen, ob der oben geschilderte Sachverhalt für eine „hinreichende Konkretisierung" der sog. Kollektivbeleidigung ausreichend ist. Dafür könnte gerade das Entfernen der Jacke in unmittelbarer Nähe der Polizeibeamten sprechen. Dagegen jedoch, dass gerade eine Versammlung, die ihrerseits dem Schutz des Art. 8 GG unterliegt, in besonderer Weise der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG dient. Zu den Voraussetzungen an eine hinreichende Konkretisierung vergleiche den Beschluss des BVerfG vom 26. Februar 2015 (vgl. Handel, medienstrafrecht.info v. 11.05.2015).


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