- Tatherrschaftslehre (Lit.)
- Subjektive Theorie (Rspr.)
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Tatherrschaftslehre (Lit.)
Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablauf.1
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Subjektive Theorie (Rspr.)
Täter = derjenige mit Täterwillen (animus auctoris), der die Tat als eigene will.2
Teilnehmer = derjenige mit Teilnehmerwillen (animus socii), der die Tat als fremde Tat veranlasst oder fördert.3
- Objektive Anhaltspunkte zur Konkretisierung:
- Wie groß ist das eigene Interesse am Erfolg der Tat?
- Umfang der Tatbeteiligung
- Tatherrschaft bzw. Wille zur Tatherrschaft.
1 – Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 46. Auflage 2016, § 10, Rn. 512.
2 – BGHSt 28, 346.
3 – Supra.