Volk und Stände haben die Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» am 9. Februar 2014 angenommen. Der Verfassungstext (Art. 121a BV) verpflichtet den Bundesrat sowie das Parlament, ein System einzuführen, welches unter anderem den Inländervorrang auf dem Arbeitsmarkt steuern kann. Dieses sieht insbesondere die Einführung einer Stellenmeldepflicht ab dem 1. Juli 2018 in denjenigen Berufsarten vor, in denen die Arbeitslosenquote einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Finden Sie hier heraus, wie Sie sich am besten auf diese Neuerung vorbereiten können und wie Sie als stellensuchende Person davon profitieren könnten!
Das neue Gesetz zielt darauf ab, den beim RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) gemeldeten Stellensuchenden die offenen Stellen für einen begrenzten Zeitraum (rund 5 Tage) exklusiv zur Verfügung zu stellen. Konkret bedeutet dies, dass meldepflichtige Stellen anders gehandhabt werden müssen als nicht meldepflichtige Stellen. Davon betroffen sind auch all diejenigen Vakanzen, welche durch Personaldienstleister vermittelt werden. Dabei wird in einem ersten Schritt eine Meldepflicht für neue offene Stellen in Berufen mit einer Arbeitslosenquote von mindestens 8% geschaffen. Ab dem 1. Januar 2020 wird dieser Schwellenwert dann auf 5% verschärft. Diese Regelung gibt den stellensuchenden Personen einen gewissen Vorsprung bei Bewerbungen, welchen es auszunutzen gilt.
Welche Stellen müssen gemeldet werden
Jede Stelle muss zwingend vor einer öffentlichen Publikation auf ihre Meldepflicht hin überprüft werden. Hierbei wird sich der Arbeitgeber mit der Herausforderung konfrontiert sehen, anhand seines Stellentitels entscheiden zu müssen, ob diese Stelle aufgrund der «Schweizer Berufsnomenklatur 2000» der Meldepflicht unterliegt oder nicht. Der Liste der meldepflichtigen Berufsarten liegt die Berufsdatenbank des Bundesamts für Statistik zugrunde. Diese Liste umfasst zum gegenwärtigen Zeitpunkt knapp 270 Berufsbezeichnungen – vom Isolierspengler bis zum PR-Agent. Dementsprechend ist es auch für Stellensuchende wichtig, zu wissen ob die gesuchte Stelle der Meldepflicht unterliegt oder nicht.
Doch es gibt auch Ausnahmen
Wie bei vielen Gesetzen, bestehen auch in diesem Fall gewisse Ausnahmen. Wenn das Unternehmen die Stelle intern an eine Person vergeben kann, welche seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen tätig ist oder die Stelle durch Angehörige eines Zeichnungsberechtigten des Unternehmens besetzt werden kann, fällt die Meldepflicht weg. Zudem muss die Minimaldauer des Anstellungsverhältnisses 14 Kalendertage überschreiten – Kurzarbeitseinsätze müssen also nicht gemeldet werden. Auch kann der Arbeitgeber die Meldepflicht umgehen, wenn er direkt beim RAV registrierte Stellensuchende, deren Profile auf arbeit.swiss publiziert sind, anstellt.