22.10.2013: Sexualwissenschaften und Sexualmoral im 19. Jahrhundert

22.10.2013: Sexualwissenschaften und Sexualmoral im 19. Jahrhundert Gestern ging es im o. g. Kurs im Wesentlichen darum, was passierte, wenn jemand NICHT den moralischen Vorstellungen des 19. Jahrhunderts entsprach.
Viele damit verbundene Begriffe haben sich damit zu einem festen Bestandteil der deutschen Sprache entwickelt. Doch was ist beispielsweise ein Kerker? Was ist ein Zuchthaus? ... und was ist der Unterschied zum Gefängnis?

Eine kleine Übersicht findet ihr hier...:


  • Das Zuchthaus war vor allem für körperliche Strafen bekannt. Das "Zucht" in "Zuchthaus" kommt vom "Züchtigen", was bedeutet, dass die Menschen, die hierher verfrachtet wurden, zu besseren Menschen (u. a. durch Zwangsarbeit) erzogen werden sollten.
  • Das Gefängnis sollte bei der Entwicklung eines Reuegefühls helfen und hatte seinen wesentlichen Sinn in der Freiheitsberaubung. Das Gefängnis war zudem eine Unterform des Kerkers (zum "Kerker" gibt es in den nächsten Tagen nocheinmal einen gesonderten Post!).
Die Vorstellungen der Menschen im 19. Jahrhundert sind mit denen der heutigen so gut wie nicht vergleichbar. So wurde beispielsweise damals die Homosexualität mit Sodomie gleichgesetzt, zum "unzüglichen Verhalten" zählte vorehelicher Geschlechtsverkehr oder auch schon freizügige Kleidung. Sex hatte nur in der Ehe statt zu finden.
Begriffe wie "Anleitung zum Ehebruch", die in der heutigen Zeit so gut wie nicht mehr verwendet werden, beinhalteten Kuppelei (also die Angebote von Bordellen usw.) und wurden schwer geahndet. Hoteliers machten sich strafbar, sofern sie einem Pärchen, welches nicht verheiratet war, ein Zimmer überließen.
Jaja, so war das damals... .
Hier nun noch schnell eine Zusammenfassung einer Auswahl an Vergehen und den dazugehörigen Strafen. Man muss jedoch dazu sagen, dass genau eben diesen Strafen im 19. Jahrhundert stark variieren konnten und im Wesentlichen von der Region abhängig waren, in der sie gerichtet wurden.
Notzucht
Definition: Unter Notzucht verstand man den Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen bzw. auch Gewaltunterstellten (also beispielsweise Hausangestellten, Schülern usw.). Die Täter im Rahmen der Notzucht waren -zumindest vor dem Gesetz- immer männlich. Die Annahme, auch Frauen könnten einen Mann vergewaltigen, existierte nicht. Zumindest nicht offiziell. Der Tatbestand der Notzucht findet sich schon seit dem 18. Jahrhundert als Anliegen im Strafrecht. Im Allgemeinen verstand man hierunter den erzwungenen Beischlaf außerhalb der Ehe
Bayerisches Strafgesetzbuch: Das bayerische Strafgesetzbuch entstand im Jahre 1813 und sah für die Täter von Notzucht einen Zuchthausaufenthalt zwischen acht und 16 Jahren vor. Diese Strafen galten vor allem für Notzucht mit Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten. Der Codex als solcher berief sich immer auf den Willen der genötigten Person.
Preußisches Strafgesetzbuch: Das preußische Strafgesetzbuch stammt aus dem Jahre 1851 und bietet in Bezug auf die Deliktdarstellung der Notzucht einen großen Spielraum. Bei Geschädigten unter 14 Jahren galt die Notzucht jedoch zudem als "schwere Unzucht" und wurde mit einem Zuchthausaufenthalt von bis zu 20 Jahren bestraft.
Homosexualität
Definition: Als "homosexuell" wurden im 19. Jahrhundert vornehmlich Mann-Mann-Beziehungen bezeichnet. Lesbische Verhältnisse gab es zwar auch, diese fielen jedoch in den Augen der Menschen in der Regel unter Onanie. 
Bayerisches Strafgesetzbuch: Das bayerische Strafgesetzbuch stellte Homosexualität nicht mehr unter Strafe. Zwar waren Misshandlungsdelikte (s. o.) auch unter Männern immernoch strafbar, eine einvernehmliche Beziehung wurde damit jedoch entkriminalisiert. Der Verfasser bzw. der Hauptautor des bayerischen Strafgesetzbuches (Feuerbach) stellt sich damit als vergleichweiser moderner Zeitgenosse dar. 
Preußisches Strafgesetzbuch: Das preußische Strafgesetzbuch hingegen klagte Mann-Mann-Beziehungen im Gegensatz zur weiblichen Variante deutlich schärfer an. Hier galt die Homosexualität immernoch als eine Straftat und wurde in anderen Regionen (s. a. Österreich) sogar mit Verbannung bzw. Zuchthaus bestraft.
Erregung öffentlichen Ärgernisses
Definition: Eine Erregung öffentlichen Ärgernisses bestand, sofern die Schamhaftigkeit (insbesondere auf weiblicher Seite) verletzt wurde. Ob und inwieweit dies in einem bestimmten Zusammenhang der Fall war, entschieden immer geistliche und weltliche Würdenträger
Besonders verpönt waren öffentliche Ärgerinisse wie das Überreden einer Frau zum Geschlechtsverkehr unter Betonung des Versprechens, sie danach zu heiraten. Eine Entehrung der Frau war in der Regel die Folge. 
Andere Beispiele für die Erregung öffentlichen Ärgernisses sind das Leben in "wilder Ehe" oder unzüchtige Darstellungen (meist Bilder). Auch hier unterscheiden sich die verschiedenen Gesetzbücher deutlich voneinander und die einzelnen Paragraphen erweisen sich als sehr schwammig bzw. dehnbar. 
So. Nächste Woche dann mehr. Gute Nacht!
Liebst,
Conny

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