2-Wochen Ausschlussfrist für die außerordentliche Kündigung

Nach § 626 Abs. 2 BGB kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nur innerhalb von 2 Wochen erklärt werden.Übrigens gilt diese Frist für Arbeitgeber aber auch für Kündigungen des Arbeitnehmers.

Fristbeginn:

Diese Frist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Erforderlich ist sichere und möglichst vollständige Kenntnis von den Tatsachen, die ihm die Entscheidung ermöglichen,ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht.

Der Arbeitgeber muss also nicht, an dem Tag, an dem er von einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers erfahren hat die Frist beachten, sondern darf zunächst den Sachverhalt aufklären. Dabei muss er allerdings mit der gebotenen Eile vorgehen.

Kenntnis – welche Person?

In Bezug auf die Frage, auf welche Personen bei dem Vorliegen der Kenntnis von den Kündigungstatsachen abzustellen ist, ist es so, dass es grundsätzlich auf die Kenntnis des Kündigungsberechtigten ankommt. Der Kündigungsberechtigte ist in der Regel der Arbeitgeber (aber nicht immer ausschließlich). Die Kenntnis anderer Personen ist grundsätzlich unbeachtlich. Eine Zurechnung der Kenntnis anderer Personen kommt grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Anhörung des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber kann zur Aufklärung des Sachverhalts auch den Arbeitnehmer anhören. Durch die Anhörung wird der Lauf der 2-Wochen-Frist hinausgeschoben.

strafbare Handlungen des Arbeitnehmers

Liegen strafbare Handlungen des Arbeitnehmers vor bzw. besteht der Verdacht, dann darf der Arbeitgeber zunächst den Ausgang das Strafverfahren abwarten, wenn er sich aufgrund eigener Ermittlungen keine sichere Kenntnis verschaffen kann. Dies ist deshalb erstaunlich, da solche Verfahren mit Sicherheit mehrere Monate und manchmal sogar mehrere Jahre dauern.

Anwalt Martin – Arbeitsrecht Berlin



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