Unsere Mandantschaft erlitt bei einem schweren Skiunfall lebensgefährliche Verletzungen. Aufgrund dieser Verletzungen entwickelte sich auch ein posttraumatisches Belastungssyndrom. Durch die gegnerische Unfallversicherung wurden außergerichtlich jedoch nur die körperlichen Invaliditätsansprüche reguliert und ein Invaliditätsgrad von 50% festgestellt.
Die Beeinträchtigungen aufgrund des posttraumatischen Belastungssyndrom wurden vertragswidrig nicht anerkannt, obwohl die Versicherungsbedingungen dies mit umschlossen hatten. Trotz intensiver Bemühungen lehnte die gegnerische Versicherung eine vertragsgemäße Regulierung ab.
Aus diesem Grund war Klage geboten.
Der Klägervertreter konnte das Gericht von der Ansicht überzeugen, dass die psychischen Beeinträchtigungen vom Versicherungsumfang umfasst waren. Ein dann hinzugezogener Sachverständiger kam zu der Ansicht, dass das posttraumatische Belastungssyndrom kausal auf den Unfall zurückzuführen und der Invaliditätsgrad mit 70 % zu bemessen sei.
Daraufhin konnte eine weitere Zahlung in Höhe von 183.600 Euro an unsere Mandantschaft erreicht werden.
Dieser Fall zeigt deutlich, dass besonders in Unfallversicherungsangelegenheiten die Abrechnung der Versicherungsleistung immer von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden sollte.