§127 Abs.3 SGB V – die IKK Berlin-Brandenburg hat sich entschuldigt!

§127 Abs.3 SGB V – die IKK Berlin-Brandenburg hat sich entschuldigt!

© M.E. / pixelio.de

Die IKK Berlin-Brandenburg hatte ja ein Problem mit der Anwendung von §127 Abs.3 SGB V:dort wollte man unbedingt bei der Versorgung eines Mitglieds durch einen Orthopädieschuhtechniker einen Vertragsbeitritt haben, obwohl es sich erkennbar um einen Fall handelte, bei dem die Versorgung durch einen Vertragspartner dem Versicherten nicht zumutbar war. Nach meinem deutlichen Hinweis lenkte die IKK dann ein, wie Sie hier nachlesen können: Man muss nicht mit jeder Krankenkasse einen Vertrag haben… « Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes.

In dem Blogbeitrag finden Sie auch konkrete Handlungsanweisungen, falls Sie in eine ähnliche Situation kommen sollten. Und Sie finden dort auch mein Versprechen, dass ich über die von mir erbetene Stellungnahme des Bundesversicherungsamtes berichten würde.

Die habe ich postwendend erhalten – und verschämt nicht veröffentlicht, weil mich das BVA völlig zu Recht darauf hinwies, dass es für die IKK Berlin-Brandenburg gar nicht zuständig sei.

Allerdings korrigierte man dort meinen Fehler kulanterweise und sandte das Schreiben an das tatsächlich zuständige Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg. Dieses wiederum bat die IKK um Stellungnahme, und dort sah man seinen Fehler höchst offiziell ein und entschuldigte sich.

Interessant an dem Schreiben ist allerdings, dass man bei der IKK Berlin-Brandenburg keinerlei schriftliche Unterlagen hatte und meinte, es handele sich um einen „bedauerlichen Einzelfall“.

Da sich gestern der nächste Betrieb aus Norddeutschland an mich wandte und fragte, was er denn machen könne, die IKK Berlin-Brandenburg verlange von ihm vor einer Versorgung einen Vertragsbeitritt, und er habe doch nur einen Versicherten dieser Kasse, der alle paar Jahre erscheine…. frage ich mich jetzt ernsthaft, wie viele „bedauerliche Einzelfälle“ es noch so gibt.

Vielleicht helfen den betroffenen Leistungserbringern (bei der IKK nennt man sie ja augenscheinlich inzwischen „bedauerliche Einzelfälle“) ja schriftliche Kopien der hiesigen Blogeinträge und der Abdruck des Schreibens des Landes Brandenburg.

Den Verbandsvertretern unter meinen Lesern möchte ich übrigens an die Hand geben: Sie sollten genau im Auge behalten, wann eine „Versorgung durch einen Vertragspartner“ tatsächlich unzumutbar ist – und dann einmal die Einigkeit Ihrer Verbände stärken! Vielleicht ist §127 Abs.3 SGB V ein interessanter Denkansatz…


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