Zweckverfehlungskondiktion, conditio ob rem / conditio causa data causa non secuta, § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB

  1. Zweckverfehlungskondiktion, conditio ob rem / conditio causa data causa non secuta, § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB
    1. Etwas erlangt
    2. Durch Leistung
    3. Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs
  2. Kein Ausschluss
    1. § 815 BGB
    2. § 817 S. 2 BGB analog
  3. Rechtsfolgen
    1. Primär
      1. Herausgabe des Erlangten, § 812 Abs. 1 BGB
        • Herausgabe von Nutzungen / Surrogaten, § 818 Abs. 1 BGB
    2. Sekundär
      1. Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB
  4. Haftungsumfang / -modifikation
    1. Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB
    2. Haftungsverschärfung §§ 818 Abs. 4, 819, 820 BGB
  5. Sonstiges
    1. Rückabwicklung im Bereicherungsrecht

I. Zweckverfehlungskondiktion, conditio ob rem / conditio causa data causa non secuta*, § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB
1. Etwas erlangt

Jede Vermögensverschiebung gegenständlicher und nichtgegenständlicher Art.1

Beachte, dass die genaue Bezeichnung der konkreten Rechtsposition angegeben wird.2 Beispielsweise hat A nicht nur das Kfz erlangt, sondern Eigentum und Besitz am Kfz.

2. Durch Leistung

Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.3

Abgrenzung Leistung vs. Zuwendung: Zuwendung ist lediglich eine Vermögensverschiebung.Relevant im Mehrpersonenverhältnis.

Feststellung, ob überhaupt eine Leistung vorliegt:

  1. Welchen Zweck verfolgen die Beteiligten?
  2. Stimmt dieser Zweck mit dem Leistungswillen der Beteiligten überein?
  3. Falls (-), so kommt es nach h.M. auf die objektive Sicht des Empfängers an:

Leistender ist derjenige, den der Zuwendungsempfänger aus seiner objektiven Sicht als Leistenden ansehen darf.5

3. Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs

Anwendungsfälle der conditio ob rem conditio causa data causa non secuta:

  1. Bewusste Leistung ohne Verpflichtung: Obwohl keine Verpflichtung besteht, wird geleistet, um den Empfänger zu einem Tun oder Unterlassen zu bewegen.6
  2. Es besteht eine Verpflichtung, es wird aber zusätzlich ein über die Erfüllung hinausgehender Zweck verfolgt.7

Im ersten Anwendungsfall ist die allgemeine Leistungskondiktion, conditio indebiti, gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nach § 814 BGB ausgeschlossen. Im zweiten Fall ist die conditio indebiti schon tatbestandlich nicht begründet, da eine Verpflichtung, also ein Rechtsgrund, besteht. Die allgemeine Leistungskondiktion und die Zweckverfehlungskondiktion stehen also im Exklusivitätsverhältnis.

Beispiel für den ersten Anwendungsfall: B leistet Dienste im Haushalt der O, in der Hoffnung als Erbe eingesetzt zu werden. O setzt aber C anstelle von B ein.

Beispiel für den zweiten Anwendungsfall: B zahlt der O ein Darlehen aus Darlehensvertrag aus mit verfolgten Zweck, dass O mit dem Geld eine Forschungsreise tätigt. O fliegt aber mit dem Geld in den Urlaub.

a. Erfolg

Der bezweckte Erfolg darf nicht in Form einer Verbindlichkeit bestehen, denn dieser Fall ist bereits durch die conditio indebiti erfasst.Weiterhin muss eine Zweckabrede vereinbart worden sein, aber eben nicht zu dem Maßstab einer Verbindlichkeit.

b. Abgrenzung zur Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB

Bei der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB wird ein bestimmter Zweck vorausgesetzt, er wird aber nicht vertraglich per Zweckabrede vereinbart.10 Beide schließen sich also gegenseitig aus.11


* – Auch bekannt als conditio ob causam datorum.
1 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §10, Rn. 4, 8.
2 – Supra (gegenstandsorientierte konkrete Betrachtungsweise), §12, Rn. 2.
3 – BGHZ 58, 184 (188).
4 – Wandt, (Fn. 1), §10, Rn. 10.
5 – Wandt, (Fn. 1), §10, Rn. 13.
6 – Wandt, (Fn. 1), §10, Rn. 55.
7 – Supra.
8 – Wandt, (Fn. 1), §10, Rn. 57.
9 – Wandt, (Fn. 1), §10, Rn. 62.
10 – Wandt, (Fn. 1), §10, Rn. 67.
11 – Supra.


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