ZVOS: Stellungnahme zur wirtschaftlichen Aufzahlung im Rahmen des OT1-Vertrages mit der Barmer GEK / TK

ZVOS: Stellungnahme zur wirtschaftlichen Aufzahlung im Rahmen des OT1-Vertrages mit der Barmer GEK / TK

© matthias guenter / pixelio.de

Der Zentralverband für Orthopädieschuhtechnik (ZVOS) hat inzwischen den OT1-Vertrag mit der Barmer GEK / TK unterzeichnet und in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme zu der Frage der wirtschaftlichen Aufzahlung abgegeben; diese lautet wie folgt:

„Frage nach wirtschaftlicher Aufzahlung beim OT1-Vertrag

In letzter Zeit ist es bei manchen unserer Leistungserbringern zu Unsicherheiten gekommen, ob durch den sogenannten OT1-Vertrag (PG 08, PG 17,…) nach wie vor noch wirtschaftliche Aufzahlungen erlaubt sind. Wie uns Frau Eschmann von der Barmer GEK und Herr Vick von der Techniker Krankenkasse versicherten, ist dies nach wie vor der Fall. Wichtig ist, dass dem Kunden zunächst ein aufzahlungsfreies Produkt angeboten wird, welches sich nach der medizinischen Notwendigkeit, der ärztlichen Verordnung, und entsprechend der PG 08 ausrichtet.

Oder in anderen Worten ausgedrückt:

1. Festbeträge werden nicht zu Vertragspreisen.

2. Die Festbetragsregelung hat volle Gültigkeit, inkl. der Möglichkeit der wirtschaftlichen Aufzahlung.

3. Beide Kostenträger (Barmer GEK und TK) erwarten von den Betrieben, dass ein Produkt je Produktart den Versicherten ohne Aufzahlung angeboten wird.

4. Dieses Produkt soll dem Patienten gezeigt werden.“

Ich habe meine Einstellung zu dieser Problematik schon deutlich geäussert (Klick), und die nunmehrigen Äusserungen des ZVOS ändern meine Einstellung nicht: Ich rate jedem Leistungserbringer noch einmal eindringlich, genau zu prüfen, ob eine wirtschaftliche Aufzahlung bei Versicherten der Barmer GEK noch möglich ist, denn diese kann nach meiner Meinung nur noch geltend gemacht werden für Leistungen, die medizinisch nicht notwendig sind und nicht der Befriedigung der Bedürfnisse der Versicherten dienen – da bleibt nicht viel.

Und darüber hinaus rate ich auch sehr eindringlich, den Versicherten darüber genau aufzuklären und sich diese Aufklärung auch schriftlich bestätigen zu lassen. Und im Zweifel würde ich immer von der Forderung einer Aufzahlung absehen, denn nicht nur die im Vertrag zu findenden Sanktionen für einen zu hohen Preis sind doch sehr erheblich.


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