Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)

Arten der Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)

  1. § 3 VwZG: Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
    1. Die Zustellung wird mittels Zustellungsurkunde „protokolliert“, § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 182 ZPO.
  2. § 4 VwZG: Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
    1. Übergabe-Einschreiben
      1. Zugangsfiktion gem. § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG (denke an § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG) mit Besonderheit „es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.“
    2. Einschreiben mit Rückschein
      1. Rückschein ist Nachweis der Zustellung, § 4 Abs. 2 S. 1 VwZG
  3. § 5 VwZG: Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis
    1. Hier erhält der Empfänger gegen Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses das Dokument von dem behördlichen Zusteller (z.B. durch Bediensteten).
  4. § 10 VwZG: Öffentliche Zustellung
    1. Ultima ratio, zulässig, wenn beispielsweise der Empfänger nicht ermittelt werden kann.

§ 74 VwGO und § 58 VwGO knüpfen beide an die „Bekanntgabe“ des Verwaltungsaktes an.[1] Die Zustellung ist eine besondere Form der Bekanntgabe![2] Liegt eine solche nicht vor, können tatbestandlich §§ 74, 58 VwGO nicht vorliegen.[3] D.h. eine Klagefrist wird nicht in Gang gesetzt.[4] Jedoch kann eine Anfechtungs-/Verpflichtungsklage trotzdem unzulässig sein, wenn der Empfänger von dem Vorhaben der Behörde Kenntnis erlangt hat und eine gewisse Zeit vergangen ist: Rechtsgedanke aus § 58 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 242 BGB (Verwirkung, erfordert Zeit- und Umstandsmoment).[5]

Ein Zustellungsfehler ist unerheblich für die äußere Wirksamkeit, betrifft aber die Frist.[6] Liegt ein Fehler bei der Zustellung vor, fängt die Frist erst gar nicht an zu laufen. Der Fehler kann aber nach § 8 VwZG geheilt werden. Es wird auf dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme abgestellt![7]

Die Berechnung der Klagefrist erfolgt nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m §§ 187 fff. BGB.


[1] Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 5. Auflage, 2014, Rn. 43.
[2] Supra.
[3] Supra.
[4] Supra.
[5] Supra.
[6] Supra.
[7] Wortlaut § 8 VwZG.


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