Eine ausgesprochene Kündigung muss dem Arbeitnehmer auch zugehen. Der Zugang unter Abwesenden, dies ist die häufigste Konstellation in der Praxis. Die Kündigung muss so in die Sphäre des Arbeitnehmers (Verfügungsgewalt) gelangen, dass unter gewöhnlichen Umständen die Kenntnisnahme zu erwarten sei.
Zustellung per Einschreiben/ Rückschein
Die Zustellung per Einschreiben (mit oder ohne Rückschein) wird in der Praxis häufig als sicherste Möglichkeit der Zustellung angesehen. Dies ist falsch! Die Zustellung per Einschreiben ist risikobehaftet (siehe obigen Link).
Ersatzzustellung per Gerichtsvollzieher
Nach § 132 Abs. 1 BGB kann eine Zustellung einer Willenserklärung (Kündigung) auch durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers erfolgen. Eine Zustellung erfolgt dann nach den Vorschriften der §§ 192 ff. ZPO (Zivilprozessordnung). Der Gerichtsvollzieher kann entweder selbst die Kündigung zustellen oder mit der Zustellung die Post nach den Vorschriften der §§ 177-181 ZPO beauftragen.
Diese Zustellung ist weitaus sicherer als die Zustellung per Einschreiben Rückschein. Die Variante, die aber meistens praktischer und ebenso sicher ist der Einwurf der Kündigung durch einen Zeugen in den Briefkasten des Arbeitnehmers.
Anwalt A. Martin – Arbeitsrecht in Berlin-Marzahn