Zuschlag für Nachtarbeit – muss der Arbeitgeber höheren Lohn zahlen?

Ein häufiges Missverständnis vieler Arbeitnehmer besteht darin, dass diese meinen, dass z.B. Feiertagsarbeit oder Sonntagsarbeit per Gesetz höher zu vergüten sind. Dem ist nicht so. Eine entsprechende gesetzliche Regelung einer Mehrvergütung gibt es nicht.

Sonn- und Feiertagszuschlag aus Tarifvertrag möglich

Aus dem konkreten Arbeitsvertrag oder aus einem anwendbaren Tarifvertrag kann sich aber eine solche höherer Vergütung ergeben.

Zuschlag für Nachtarbeit laut Gesetz?

Man könnte nun meinen, dass das gleiche für die Nachtarbeit gilt. Dem ist aber nicht so.

Nachtarbeiterzuschlag laut Gesetz

Der Gesetzgeber hat für die Nachtarbeit ausdrücklich geregelt, dass hier entweder ein höherer Lohn (“Nachtarbeiterzuschlag”) zu zahlen ist oder ein entsprechender Freizeitausgleich zu erfolgen hat. Der Grund dafür ist der, dass die Nachtarbeit grundsätzlich eine besondere Belastung für den Arbeitnehmer darstellt. Dies gilt unter dem Vorbehalt, dass keine gesonderte tarifvertragliche Regelung besteht. Zur Frage, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Wechsel von der Nachtschicht in die Tagschicht hat, verweise ich auf meine vorherigen Ausführungen.

gesetzliche Regelung

Geregelt ist dies im Arbeitszeitgesetz und zwar in § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes:

§ 6 Nacht- und Schichtarbeit

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

  1. a)  nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
  2. b)  im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
  3. c)  der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,

sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. 

(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

Bei Nachtarbeit also immer Nachtarbeiterzuschlag?

Der Arbeitgeber hat also die Nachtarbeit des Arbeitnehmer in entweder in Freitzeitausgleich oder durch Zuschläge zu vergüten (sofern keine ausdrückliche Regelung in einen anwendbaren Tarifvertrag existiert). Allerdings besteht kein Anspruch von vornherein des Arbeitnehmers auf gesonderte Vergütung. Vielmehr hat der Arbeitgeber die Wahl ob er gesondert vergütet, oder einen Ausgleich in Freizeit gewährt. Dies entscheidet der Arbeitgeber. Ein Betriebsrat bekommt die Nachtzuschläge in der Regel als “normalen” Lohnbestandteil auch wenn er nicht mehr Nachtschicht arbeitet.

Höhe der Nachtarbeitsvergütung?

Der Gesetzgeber hat in der obigen gesetzlichen Regelung bewusst darauf verzichtet, festzulegen in welcher Höhe der Nachtarbeitszuschlag / die Nachtarbeitsvergütung anfällt. Dies soll entsprechend der Leistungsfähigkeit der einzelnen Branchen ausgehandelt / festgelegt werden.

Was ist Nachtarbeit?

Nachtarbeit ist dabei die Arbeitszeit, die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr liegt.

Rechtsprechung zur Vergütung der Nachtarbeit?

Das Bundesarbeitsgericht ( Urteil vom 1.2.2006, 5 AZR 422/04 / Urteil vom 27. Mai 2003 – 9 AZR 180/02) hat diesbezüglich bereits entschieden, dass sofern es keine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag über die Höhe des Nachtzuschlags existiert (auch hier gab es keinen einschlägigen Tarifvertrages) ein Zuschlag von 25 % angemessen ist.

Dies wäre beim Lohn 25 % mehr oder bei Freizeitausgleich für jede geleistete Nachtarbeitsstunde (25%) also 15 Minuten Freizeitausgleich.

Allerdings gibt es auch hier keine fest Grenze, so hat das BAG (Urteil vom 31.8.2005, 5 AZR 545/04) einem Rettungsassistenten nur einen Nachtzuschlag von 10 % zugesprochen.

RA A. Martin



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