Zur Notwendigkeit gewaltloser humanitärer Interventionen in Iran angesichts institutionalisierter Verletzung der Menschenrechte

"Die Statthalterschaft des Faghih (Rechtsgelehrten, D.G.) ist eine relative Angelegenheit, sie wird durch Ernennung übertragen, ein Akt, der vergleichbar ist mit der Ernennung eines Vormundes für Minderjährige. Vom Standpunkt der Aufgabe und der Stellung besteht kein Unterschied zwischen dem Vormund der Nation und einem Vormund für Minderjährige" (Khomeini)[1].
[1] Ajatollah Khomeini: Der islamische Staat, Berlin, 1983  I. Zu illusionären Erwartungen, die Rohanis Wahlversprechen erweckt haben Zu diesen unerfüllbaren Wahlversprechen gehören u. a. die versprochene Überwindung der  Frauen-  und konfessionellen Diskriminierungen, die zuweilen mit ethnischen Diskriminierungen einhergehen. Eine Institutionalisierung der Freiheit und Gleichheit im Sinne der zunehmenden Erweiterung der Entscheidungs- und Handlungsspielräume der Menschen als Einzelne und unabhängig von ihren Gruppenzugehörigkeiten ist im Rahmen der „Islamische Republik“ ein unmögliches Unterfangen. Dies hat nicht nur die bisherige Erfahrung der Menschen seit der Konstitution dieser „Republik“ bewiesen. Das dieser Staatsform zugrunde liegende Menschenbild als ewig unmündige Menschen widerspricht der individuellen Freiheit, Gleichheit und dem Ethos der Menschenrechte. Als ewig unmündige Menschen haben Menschen demnach keine Rechte sondern nur religiöse Pflichten.  Dies drückt sich nicht nur in den verfassungsmäßigen Einschränkungen aller in der Verfassung verankerten bürgerlichen Rechte und Menschenrechte durch die Scharia aus, sondern auch in der Islamisierung der Menschenrechte, die anstatt den Islam zu humanisieren die Menschenrechte archaisiert, indem sie die vorislamischen archaischen Verhaltens- und Erlebensmuster  der arabischen Stämme zu „Gottes Gesetz“ erklärt und diese Scharia als einzigen Bezugsrahmen aller Menschenrechte zugrunde legt.[1] II. Zu illusionären Erwartungen, die Rohanis Wahlversprechen erweckt haben Die Einschränkung dieser Rechte durch die Scharia bedeutet vor allem die institutionalisierte Diskriminierung der Frauen und der nicht „gläubigen Muslime“ in allen Lebensbereichen. Nur der „gläubige Muslim“ gilt in der Verfassung der „Islamischen Republik“ und in den „Islamischen Menschenrechten“ als vollwertiger Mensch. In der Alltagspraxis der „Islamischen Republik“, gehören aber nur diejenigen Muslime in diesen exklusiven Kreis der Privilegierten, die als Zwölfer Schiiten ihre „praktische Loyalität gegenüber der bestehenden Ordnung bewiesen haben“. („eltezam-e amali be nezam“). Diese konfessionell narzisstisch eingeschränkte Reichweite der Identifizierung der sich gruppencharismatisch erfahrenen „gläubigen Muslime“ mit Menschen, prädestiniert die Destruktivität dieses Rechtssystems, wie sie sich in der unerträglichen diskriminierenden und gewalttätigen Alltagspraxis der Etablierten in der  „Islamischen Republik“ manifestiert. Hinzu kommen die strafrechtlichen Folgen der praktischen Rechtsprechung im Namen der Scharia wie sie sich vor allem in der martialischen strafrechtlichen Gesetzgebung und Praxis der „Islamischen Republik“ in erschreckender Weise zeigt. Das „islamische Strafrecht“ ist eine Rechtsfigur, die seit 2112 v. Chr. als Talion bekannt ist, nach der zwischen dem Schaden, der einem Opfer zugefügt wurde, und dem Schaden, der dem Täter zugefügt werden soll, ein Gleichgewicht angestrebt wird. Der nicht nur biblische Ausdruck „Auge um Auge“ ist ein Spezialfall davon, in dem dieses Gleichgewicht nach einer Körperverletzung durch Zufügen eines gleichartigen Schadens hergestellt werden soll. Davon ist die „Spiegelstrafe“ zu unterscheiden, die neben der Gleichartigkeit des Schadens, den der Täter erleidet, auch eine Anknüpfung an Organe, mit denen die Tat begangen wurde, vorgenommen wird, z. B. das Abhauen der Diebeshand. Die Talion ist ein Unterfall der „Vergeltung“, die auch solche Schädigungen eines Täters umfasst, die über die Talion hinausgehen. Und ist zum Vergleich der Privatstrafe, also, wo die Bestrafung des Täters dem Opfer zugesprochen wurde, vom Schadensersatz kaum zu unterscheiden. Allerdings ist dieser Schadensersatzanspruch in der „islamischen Republik“ diskriminierend und gilt nicht für alle Menschen gleichermaßen.  Er gilt nur für „die gläubigen männlichen Muslime“, nicht aber für  muslimische Frauen und Kinder sowie Nichtmuslime. Diese Diskriminierung manifestiert sich z.B. in der Verhängung der „Todesstrafe wegen vorsätzlichem Mordes“ in der „Islamischen Republik“. In dem gegenwärtig geltenden Strafrecht sind Menschen und ihr Leben nicht gleichwertig. Ihr Wert variiert je nach ihrem Geschlecht, sowie deren religiöser, konfessioneller, politischer Einstellungen und Verwandtschaftsbeziehungen. Abgesehen von der Straffreiheit der Mörder der Menschen, die als potentielle Gefahr für die bestehende Ordnung kein Lebensrecht haben und deswegen Opfer des Staatsterrors im In- und Ausland werden, verdient nicht jeder normale Mörder die Todesstrafe gleichermaßen. Weil nach dem geltenden Strafrecht nicht jeder Mensch gleiches Recht auf Leben hat. So darf ein muslimischer Mörder eines Menschen, der nicht Muslim ist, nicht zum Tode verurteilt werden. So darf ein Mann muslimischen Glaubens seine muslimische Frau ermorden, ohne deswegen hingerichtet zu werden. Hingerichtet werden kann er nur, wenn die Familienangehörigen des Opfers die Hälfte des „Blutwertes“ eines muslimischen Mannes dem Mörder oder seiner Familienangehörige nicht als Kompensation bezahlt[2]. Nach dem § 220 des geltenden Strafrechtes dürfen sogar die Väter und Großväter der Kinder, die sie vorsätzlich getötet haben, nicht zum Tode verurteilt werden, weil sie nach dem Gesetz ihre Eigentümer sind. Sie werden höchstens zur Zahlung ihres „Blutwertes“ verurteil. Nach § 630 des Strafrechtes darf ein Ehemann, der seine Frau mit ihrem Liebhaber in Flagranti ertappt, sie und ihren Liebhaber straffrei ermorden. Selbst ein Ehemann, der seine Ehefrau unter dem Verdacht des Ehebruches vorsätzlich ermordet, darf nicht zum Tode verurteilt werden. Er steht unter dem Schutz des Gesetzes. Nach § 226 und dem Zusatz zum § 295 des „islamischen Strafrechtes“, darf ein „gläubiger Muslim“ „zum Schutz der islamischen Werte“ straffrei jeden ermorden, der seiner Meinung nach gelästert hat. Er hat laut Gesetz seine „religiöse Pflicht“ erfüllt. Nach den zuletzt genannten §§ gibt es „Menschen, die kein Lebensrecht genießen“, sie sind „Mahdur’aldam“, die straffrei ermordet werden können. Dazu gehören nach der bisherigen Praxis u.a. die Bahais, die missionierenden Christen und die konvertierten Muslime, sowie die für die bestehende Ordnung potentiell als gefährlich eingeschätzten Menschen wie die ermordeten 10.787 namentlich bekannten politischen Gefangenen[3], die 1988 in den iranischen Gefängnissen ihre verhängten Strafen absaßen und die als „Kettenmorde“ bekannten, 1988-1989 „seriell ermordeten Intellektuellen“ im Iran sowie die seit der Etablierung der „Islamischen Republik“ im Ausland ermordeten Oppositionellen. Nach dem geltenden „islamischen Strafrecht“ gibt es sogar Hinrichtungen, die mit Folter begleitet werden, so müssen nach §§ 83 und 99 die zum Ehebruch verurteilten Männer und Frauen gesteinigt werden. Nach § 101 dieses Gesetzes sind die „gläubigen Muslime“ sogar verpflichtet an dieser barbarischen Hinrichtung teilzunehmen. Trotz dieser barbarischen Rechtspraxis, die am 21. Dezember 2010 durch die UNO-Vollversammlung verurteilt wurde, betonte Djavad Laridjani - der „Sekretär des Menschenrechtsstabes des Justizministeriums - in der letzten Menschenrechtskommissionssitzung der UNO[4] am 18.11.2010, seinen konfessionelle  gruppencharismatischen Narzissmus durch die Hervorhebung der „Islamischen Menschenrechte“ und die Rechtsprechung in der „islamischen Republik“ als eigene Werte der Muslime, worauf sie stolz seien[5]. Diese Fixierung des Establishment der „Islamischen Republik“ an die als ewig und unveränderbar definierte archaische soziale Praxis der vorislamischen Araber als Scharia, die jedes positive Recht so auch „die Islamischen Menschenrechteeinschränkt, manifestiert zudem die nekrophile Orientierung ihrer Urheber, neben ihrer bösartigen narzisstischen Orientierung. Diese narzisstische Selbstwertbeziehung der „Kairoer Erklärung der Islamischen Menschenrechte“, wie sie gleich in der Präambel hervorgehoben wird,   unterstreicht  daher ihren Ursprung im Islam als der „wahren Religion“ und der Lebensart der islamischen Gemeinschaft (Umma) die als beste aller menschlichen Gesellschaften beschrieben wird[6].  Im Gegensatz zu demokratischen Verfassungen steht hier nicht das  „Individuum“ im Vordergrund, sondern die Gemeinschaft der Gläubigen (Umma) als Kollektiv. Damit neigt hier die Balance zwischen Individuum und Gesellschaft zugunsten der letzteren im Sinne einer kollektiv geprägten Identität der Menschen als Manifestation der Triade ihres Verfallssyndroms: der symbiotischen Fixierung an einer Gemeinschaft der gläubigen Muslime, ihrer konfessionellen narzisstischen Orientierung, die die islamische Umma als beste aller menschlichen Gesellschaften beschreibt und nekrophilisch der Scharia als Bezugsrahmen aller Entscheidungs- und Handlungsspielräume absolute Priorität einräumt Sie ist destruktiv, weil sie unter dem Schutz der islamischen Scharia, die Praktiken, beispielsweise der Körperstrafen, legitimiert, welche die Integrität und Würde des menschlichen Wesens angreifen. Bei fast jedem Verweis auf die verfassungsmäßig garantierten bürgerlichen Rechte und Freiheiten sowie die Menschenrechte machen die Verfassung der „Islamischen Republik“ und „die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“ die Einschränkung, dass diese Rechte im Einklang mit der Scharia ausgeübt werden müssten. Artikel 22 dieser Erklärung z. B. beschränkt die Redefreiheit auf diejenigen Meinungsäußerungen, die dem islamischen Recht nicht widersprechen[7]. Auch das Recht zur Ausübung öffentlicher Ämter könne nur in Übereinstimmung mit der Scharia wahrgenommen werden, weswegen die nicht schiitischen Muslime sowie Nichtmuslime und Frauen in der „Islamischen Republik“ systematisch diskriminiert werden. Angesichts dieser institutionalisierten Menschenrechtsverletzungen sind gewaltlose humanitäre Interventionen eine unabdingbare Notwendigkeit, sollten die deklarierten Menschenrechte nicht nur auf dem Papier stehen. Doch bevor die möglichen Formen der gewaltlosen humanitären Intervention diskutiert werden, müssen die  zivilgesellschaftlichen Entwicklungsprozesse identifiziert werden, die dadurch unterstützt werden sollen, die sich aus dieser institutionalisierten Verletzung der Menschenrechte ergeben. Die Einsicht in der Sozio- und Psychogenese dieser systemimmanenten Menschenrechtsverletzungen macht daher die Notwendigkeit der gewaltlosen humanitären Intervention nachvollziehbarer. Zur Sozio- und Psychogenese der institutionalisierten Verletzungen der Menschenrechte im Iran Die zivilgesellschaftlichen Entwicklungsprozesse im Iran manifestieren sich gegenwärtig in einer vielschichtigen sozialen Bewegung, die Produkt der sieben Hauptspannungsachsen der Gesellschaft sind. Sie ergeben sich aus: 
  • Konflikten zwischen Regierenden und der zunehmend recht- und selbstbewusst gewordenen Regierten,
  • Konflikten zwischen Eigentümern der Produktions- und Konsummittel und abhängig Beschäftigen,
  • Geschlechterkonflikten,
  • Generationenkonflikten,
  • Ethnischen und konfessionellen Konflikten
  • Konflikten zwischen modernen Wissenschaften und dogmatischem Gehalt der Religion als konkurrierende Orientierungsmittel und ihre Träger.
  • Außenpolitischen Konflikten, die zu massiven internationalen ökonomischen Sanktionen geführt haben und mittlerweile das Regime existentiell bedrohen.
Diese vielschichtigen sozialen Bewegungen, die sich aus diesen Konflikten ergeben, sind ein Nachholeffekt des sozialen Habitus der zunehmend rechtbewussten und mündigen Bürger, die ihre Bürger- und Menschenrechte erkämpfen. Erst durch realistische Lösungsstrategien für diese Hauptkonflikte im Rahmen der Menschenrechte hat die zivilgesellschaftliche Entwicklung eine Zukunftschance - diese Entwicklung darf keineswegs deterministisch begriffen werden. Eine gewaltlose humanitäre Intervention richtet sich auf die Unterstützung der gewaltlosen Austragung dieser sozialen und politischen Konflikte, ohne ihre Zielrichtungen bestimmen zu wollen. Die Respektierung der Autonomie dieser sozialen und politischen Bewegungen ist die unabdingbare Voraussetzung jeder humanitären Intervention. Besondere Bedeutung bekommt vor allem die Unterstützung der gewaltlosen Austragung der Konflikte zwischen Regierenden und der zunehmend recht- und selbstbewusst gewordenen Regierten als allgemeine politischer Rahmenbedingung der weiteren gruppenspezifischen Konflikte in der „Islamischen Republik“ im Sinne der institutionellen Demokratisierung Irans. Denn die „islamische Republik“ ist  Folge der „Islamisierung“  einer Revolution, die  als Funktion einer wachstumsorientierten Modernisierung eine funktionelle Demokratisierung der Gesellschaft Vorschubleistete und zugleich die institutionelle Demokratisierung der Gesellschaft  und des sozialen Habitus der involvierten Menschen unterband. Die Islamisierung der Revolution ist daher ein Nachhinkeffekt des sozialen Habitus der sie tragenden Menschen. Sie manifestierte sich in ihrem autoritären Charakter, der die charismatische Führungsfunktion Khomeinis hervorbrachte. Bei dieser „Islamisierung“ der sich entwickelnden Staatsgesellschaft dominierte vor allem die Durchsetzung des dogmatischen Gehaltes einer Zwölfer schiitischen Lesart des Islams, die gegenwärtig durch Extremkonservativen „Usulgerajan“ („Prinzipienorientierte“) repräsentiert wird, während mit der Unterdrückung der liberalen Islamisten der ethische Gehalt der Religion zunehmend in Vergessenheit geriet. Diese  Vernachlässigung des ethischen Gehaltes des Islam ergab sich aus der von Khomeini geforderten Systemerhaltung um jeden Preis, die zu einer Glorifizierung einer besonderen Lesart der versteinerten Dogmen führte. Denn für Khomeini hatte die Systemerhaltung im Sinne der machiavellistische Sicherung der „Schriftgelehrten Herrschaft“ absolute Priorität („odjeb-e vadjebat“), wofür sogar die Primärgebote des Islams zeitweise suspendiert werden dürften. Was Khomeini aber unter „Islamische Republik“ verstand, hatte er bereits in den sechziger Jahren in seinem Exil in Irak in seinem Buch über den „Islamischen Staat“ (Velajat-e Faghih), die „Schriftgelehrten Herrschaft“[8] dargestellt. Damit hat er die Notwendigkeit der Durchsetzung eines sozialen Glaubenssystems begründet, in dem die Theokratie der Dreh- und Angelpunkt ist. Wie in jedem sozialen Glaubenssystem steht im Zentrum des Khomeinismus die Frage, in welcher Weise Menschen ihr eigenes gesellschaftliches Leben miteinander ordnen sollen. Für ihn ist die normative Struktur der Gesellschaft durch die Scharia vorgegeben, denn Koran und Überlieferungen liefern das ewig gültige normative Regelwerk für die Gesellschaft der Menschen von ihrem Geburt bis zu ihrem Tod.  Sie seien nicht nur gültig für kurze Zeit der Herrschaft Muhammads und der ihm folgenden 12 Imame gewesen, sondern ewig. Somit werden die normativen Strukturen einer archaischen Gesellschaft der arabischen Stämme vor 14 Jahrhunderten zu ewigen göttlichen Gesetzen erklärt, deren situationsgerechte Interpretation nur dem „Schriftgelehrten“ zusteht. Ohne die ethischen Grundlagen dieses überlieferten archaischen Regelwerks als Regulationsprinzip sozialer Beziehungen und Konflikte führt ihre formelle Exekution zu jener Vergewaltigung der sich modernisierenden Beziehungen, die die aufgezählten Hauptspannungsachsen hervorbringen und zunehmend verschärfen. Diese normative Regression wird mit der immer noch dauernden Verborgenheit des 12. Imam, Mahdi rationalisiert: Da der 12. Imam entrückt sei, sind die „Schriftgelehrten“ zur Durchsetzung dieser normativen Strukturen verpflichtet, um Chaos zu verhindern; denn es kann ja sein, dass der entrückte Mahdi noch einige Jahrtausende verborgen bleibe. Ausgangspunkt seiner Begründung der Notwendigkeit der „Schriftgelehrten Herrschaft“ ist aber ein Menschen verachtendes Menschenbild als ewig Unmündigen, die einen Vormund brauchen[9]. Als Unmündige haben Menschen daher keine Rechte sondern nur Gehorsamspflichten gegenüber Gottes Stellvertreter auf Erden, dem Rechtsgelehrten. Als „Gottes Untertanen“ werden die Menschen in der „Islamischen Republik“ zu „Untertanen der Stellvertreter Gottes“, also der Geistlichkeit, degradiert. Die soziale Basis dieser nekrophilen Herrschaftsform besteht aus jenen sozialen Gruppen, die durch die „Modernisierung“ der Staatsgesellschaft sozial abgestiegen waren, vor allem:
  • Die durch die Landreform sozial abgestiegenen ehemaligen Großgrundbesitzer,
  • Das durch die Industrialisierung sozial abgestiegene zersetzte traditionelle Kleinbürgertum, die kleinen Gewerbetreiber und  traditionelle Großhändler (Bazar), die sich in religiösen Netzwerken seit Jahrzehnten zusammen geschlossen hatten und symbiotisch mit der Geistlichkeit verbunden,
  • Die durch die Säkularisierung der Bildung und des Justiz zunehmend entfunktionalisierte Geistlichkeit,
  • Die durch die „Verwestlichung“ überforderten konservativen Männer und Frauen, die mit ihrer Neigung zur Uniformierung der Gesellschaft und ihrer Forderung nach „Einhaltung der islamischen Äußeres“ („hefz-e zavaher-e eslami“) Träger einer Art „Tugendterror“ wurden,
  • Jene Menschen, die die Familienrechtsreform und Frauenwahlrecht sowie die Gleichberechtigung aller Konfessionen als eine unerträgliche Macht- und Statusverlust  erlebten,
  • Die entwurzelten Massenindividuen, die seit der „Landreform“ in den sechziger Jahren in die Städte wanderten und statt sich zu urbanisieren zur kulturellen  Verbäuerlichung der  Städte beitrugen.
Ihre gemeinsame Identifikation miteinander über ihren charismatischen Führer, Khomeini, konstituierte die Massenbasis des Khomeinismus in Gestalt der sozialen Bewegung der „islamischen Gemeinschaft“, mit ihrer inzestuösen Symbiose mit Khomeini, als Quelle ihrer narzisstischen Befriedigung. Diese Identifikation mit dem Aggressor untermauert eine „Radfahrermentalität“ und führt zu einer pathologischen Form von Intoleranz, die als „kulturschützendes Verhalten“ gefordert wird und in einem Hegemonialrausch das nachrevolutionäre Alltagsleben  geprägt hat. Diese Form der Identifikation manifestiert sich in der alltäglichen Betreuung ihrer Unterwerfung gegenüber dem mächtigen „Führer“ und gleichzeitigem Zertreten der Machtschwächeren als Kompensation des Zugeständnisses der eigenen Wertlosigkeit. Die Akzeptanz dieses Bildes eines unmündigen Menschen impliziert das Eingeständnis des Fehlens eines relativ autonomen Gewissens, das die moralischen Funktionen der Persönlichkeit umfassen würde. Für die Verhaltenssteuerung dieser scheinbar mehr oder weniger urteils- und entscheidungsunfähigen Menschen kann demnach weniger ihr Gewissen ausschlaggebend sein, als vielmehr ihre Orientierung an einem "lebenden Vorbild", das allein über göttliche Orientierungs- und Kontrollmittel verfügen kann. Nur die Nachahmung dieses Vormundes macht eine gottgefällige Anpassung an die gesellschaftlichen Verhältnisse und die Beherrschung der alltäglichen Kontrollsituationen erst möglich. Die Garantie des moralischen Verhaltens ist also gebunden an ein externes Orientierungswissen, über das nur bestimmte auserwählte Menschen verfügen können. Bei diesem Mangel eines individuellen Rechts- und Moralsubjektes gilt der „Führer“ als gesellschaftliche Zentralinstanz, an der sich die Menschen zu orientieren haben. In solch einer Gesellschaft ist die Schriftgelehrtenherrschaft die Herrschaft eines göttlich bestimmten Vormundes, der Hüter von Ordnung und Gesetz des Islam ist. Diese Herrschaft wäre als solche ewig[10], weil die Menschen immer unvollkommen sind und der Vollkommenheit bedürfen.[11] Sie ist insofern eine „ewig“ äußerlich notwendige Durchsetzungsform der Gesetze in Gestalt des Normbewusstseins, weil sich diese Moral mehr als  ethisches  Wissen der Rechtsgelehrten als "Vorbilder" etabliert denn als Gewissensmoral der Gläubigen: "Da die islamische Regierung die Regierung des Gesetzes ist, müssen Kenner der Gesetze und vor allem die Theologen die Führung des Staates übernehmen"[12]; in diesem Sinne "verkörpern die Rechtsgelehrten das Gesetz" und "das Volk und die Muslime sind im Rahmen der religiösen Vorschriften frei, d.h., wenn sie sich an die Vorschriften des Islams halten, darf sie niemand belästigen"[13] (hervorgehoben von mir -D.G.). Hiermit wird die Gleichheit und individuelle Freiheit im Sinne eines individuellen Entscheidungs- und Handlungsspielraums ausdrücklich durch die als göttlich definierten Gesetze eingeschränkt. Die Akzeptanz dieser Einschränkung setzt aber eine Verschiebung der Balance zwischen Rechts- und Pflichtbewusstsein eines Gläubigen zugunsten des Pflichtbewusstseins eines autoritären Menschen voraus, der im Extremfall keinen individuellen Rechtsanspruch kennt. Er kennt nur seine religiös sanktionierten Pflichten, deren Verletzung er als Sünde fürchtet. Es ist dieser spezifische Aspekt des sozialen Habitus der Mehrheit der islamisch geprägten Menschen, die eine Re-Islamisierung der Gesellschaft im Sinne einer institutionellen Ent-Demokratisierung ermöglichen kann und ermöglicht hat. Sie ist ein Nachhinkeffekt des sozialen Habitus der die Revolution tragenden Menschen, bei denen der Wandel der Persönlichkeitsstruktur dem funktionellen Strukturwandel der Gesellschaft und damit einhergehenden funktionellen Demokratisierung - im Sinne der Verschiebung der Machtbalance zugunsten der Machtschwächeren - hinterher hinkt. Damit erweist sich die „Islamische Republik“ als ein Nachhinkeffekt des sozialen Habitus jener Iraner, die sich entweder noch nicht gefunden oder wieder verloren haben und sich mehr oder weniger als unmündige Untertanen ihrem Führer unterwerfen und in Ihrem Hegemonialrausch eine sektiererische Intoleranz kultivieren. Unmittelbar nach der Revolution, vor allem nach dem Iran-Irak-Krieg setzte aber ein allmählicher Wandel im Verhalten und Erleben einer zunehmenden Zahl der Menschen ein, der als praktische Kritik der Islamisierung der Revolution und der nachrevolutionären Staatsgesellschaft  zu verstehen ist.  Diese Kritik ist zurückzuführen auf die allgemeine Erfahrung einer Islamisierung, deren Sinn und Bedeutung für die Mehrheit der Bevölkerung in ihrer sukzessiven Enteignung und Abwertung bzw. Erniedrigung[14] bestand. Sie ist zugleich begleitet gewesen durch praktische alltägliche Versuche der Wiederaneignung der inzwischen durch eine immer kleiner werdende Kerngruppe der Herrschaft monopolisierten Macht- und Statusquellen. Die blutig niedergeschlagene „Grüne Bewegung“, eine der Höhepunkte dieser zivilgesellschaftlichen Entwicklungsprozesse, ist daher der Nachholeffekt des sozialen Habitus der zunehmend rechtbewussten und mündigen Bürger, die ihre Bürger- und Menschenrechte erkämpfen. Die Transformation der gemeinsamen gesellschaftlichen Ausprägung ihres individuellen Verhaltens, ihrer Sprache und Denkweise, ihrer Gefühlslage und vor allem ihrer Gewissens- und Idealbildung - kurz: des Grundschemas ihrer Persönlichkeitsstruktur holte die relativ rascher vorauseilende soziale Differenzierung nach. Daher ist die „Grüne Bewegung“ zugleich eine erneute Manifestation der chronischen institutionellen Krise der „Islamischen Republik“. Diese institutionelle Krise ist Funktion des Antagonismus zwischen der republikanischen Komponente der Verfassung und der in ihr verbrieften „absoluten Schriftgelehrten Herrschaft“. Dieser Antagonismus ist nur aufhebbar entweder durch die Suspendierung ihrer republikanischen Komponente, so wie  die etablierten Kerngruppen der Macht seit Jahrzehnten versuchen oder durch die Aufhebung der Schriftgelehrten Herrschaft. Präsidentschaftswahlen und ihre nationale und internationale Folge Nur durch die Aufhebung dieser Quadratur des Kreises ist die chronische institutionelle bzw. Staatskrise lösbar. In diesem Zusammenhang kann man angesichts der bestehenden institutionellen und realen Machtbalance die Bedeutung der 11. Präsidentschaftswahlen im Iran einschätzen. Zuvor aber möchte ich die Funktion der Wahlen für die involvierten Menschen und Gruppen sowie deren Folgen  kurz diskutieren. Zur Funktion der Wahlen für das Regime:
  1. Angesichts der manipulativen Prozeduren vor, während und nach den vorgetäuschten „freien Wahlen“ kann keine Rede sein von einer freien und fairen Wahl eines souveränen Präsidenten, der seiner verfassungsmäßig verankerten Rechten und Pflichten ohne die Imperative des Führers gerecht werden kann.
  2. Um sichere Unruhen nach einer möglich notwendigen Wahlfälschung zu vermeiden, wurde eine feinsäuberlich ausgewählte Liste der für die „Alleinherrschaft“ des „Führers“ ungefährlichen loyalen Kandidaten zugelassen.
  3. Deswegen wurde sogar die Kandidatur Rafsandjanis, einer der Gründungsväter der „Islamischen Republik“, dem der „Führer“ sogar seine eigene Ernennung als „Führer“ verdankt, mit fadenscheinigen Gründen abgelehnt. Er hätte qua seiner taktischen Fähigkeiten und seines politischen Gewichts als langjähriger Vertrauter Khomeinis die Alleinherrschaft Khameneis erblich erschweren können.
  4. Deswegen hatte diese Wahl für den „Führer“ nur die Funktion, der Verfassung formell gerecht zu werden und zugleich nach Innen und Außen eine Massenbasis des Regimes und seine damit zusammenhängende Legitimation vorzutäuschen, das laut einer internationalen Befragung regional unterschiedlich bei 60 bis 80% der Weltbevölkerung verhasst ist und unter massiven internationalen Sanktionen leidet und von einer kriegerischen Intervention bedroht ist.  Daher musste Khamenei in seiner Letzten Rede sogar die Regimegegner im Namen der „nationalen Interessen“ zur Wahlbeteiligung aufrufen.
  5. Um diese Massenbasis vorzutäuschen wurden außerdem die Kommunalwahlen zugleich und in denselben Wahllokalen durchgeführt, von denen die bekannten und einflussreichen Kandidaten der Reformisten ausgeschlossen wurden.
  6. Dabei wurde, unabhängig von den bekannt gegebenen Wahlergebnissen, zugleich die zur „absoluten Schriftgelehrten Herrschaft“ neigende Balance zwischen republikanischen und theokratischen Komponenten der „Islamischen Republik“ zugunsten ihres Totalitarismus stabilisiert – ohne die Quadratur des Kreises der „Islamischen Republik“ aufheben zu können.
Zur Funktion der Wahlen für die Wahlbeteiligung der „Reformisten“
  1. Für die Reformisten, deren  konservativer Kandidat zur Wahl zugelassen wurde, hatte die aktive und passive Wahlbeteiligung die Funktion, eine totale Exklusion aus den Kerngruppen der Macht zu verhindern. Als Teil der Randgruppen des Establishments hoffen sie weiterhin mit ihrer Strategie der „Mobilisierung von Unten und Verhandlung von Oben“, ihre Existenz als Teil des Establishment zu sichern, ihre Handlungs- und Entscheidungsspielräume ausweiten und damit der republikanischen Komponente der Verfassung größeres Gewicht verleihen zu können. Denn nur so glauben sie die „Islamische Republik“ angesichts des zunehmenden Legitimationsverlustes des Regimes retten zu können. Dabei fürchten sie eine autonome soziale Bewegung der Republikaner genauso wie das konservative Establishment, das sich nur durch die Kasernierung der Gesellschaft zu erhalten gedenkt.
  2. Aus diesem Grunde bildeten sie gemeinsam mit den „Technokraten“ unter Rafsandjanis Führung eine Koalition mit den so genannten „moderaten Konservativen“, deren Kandidat - Rohani - Sieger  der Wahl wurde.
  3. Dabei dürfte nicht vergessen werden, dass Hassan Rohani fünf Wahlperioden Abgeordneter, zeitweise sogar stellvertretender Parlamentspräsident war, 16 Jahre lang als „Generalsekretär des nationalen Sicherheitsrates“ und zwei Jahre als Atomunterhändler fungierte und zum Schluss sogar durch Khamenei zum Mitglied des „Expertenrates“ („Khobregan-e Rahbarie“) und des „Vermittlungsrates“, ernannt worden war, der in Streitfällen „im Interesse des Systems“ letzte Entscheidungen trifft. 
Zur Funktion der Wahlen für die Wähler
  1. Für das verzweifelte Wahlvolk, das nur zwischen Pest und Cholera wählen durfte, war es ein Versuch, eine Verschlechterung der bedrohlichen innen- und außenpolitischen sowie ökonomischen Lage verhindern zu können. 
  2. Vor allem ging es den meisten jüngeren und weiblichen Wählern aus den Mittelschichten vorwiegend um die Verhinderung der weiteren Verschiebung der Balance von der republikanischen zur „Islamischen“ Komponente des Regimes, die durch Djalili als Lieblingskandidat des „Führers“ und der „Extremkonservativen“ („Usulgerajan) vertreten wurde.
  3. Doch sind diese verzweifelten Versuche, den weiteren Abbau der republikanischen Komponente der Verfassung zugunsten ihrer absolutistischen Komponente nachhaltig zu verhindern zum Scheitern verurteilt, solange keine freien und fairen Wahlen nach international anerkannten Regeln stattfinden dürfen.
  4. Die Voraussetzung der freien und fairen Wahlen sind autonome Organisationen der Opposition, die ohne Kommunikation unmöglich ist. Letztere setzt aber eine freie Meinungsäußerung voraus, denn ohne Kommunikation ist keine Organisation möglich.
  5. Die internationale Unterstützung dieser demokratischen Forderungen ist eine unabdingbare Voraussetzung ihrer Realisierung. 
Praktische Konsequenzen der Wahlergebnisse
  1. Die praktischen Konsequenzen der Wahlergebnisse für die Iraner bestehen zunächst in der Einsicht, dass sie als Rechtssubjekte nicht nur Wirtschaftsbürger („Bourgeoise“ im allgemeinen Sinne der Unternehmer und Erwerbstätigen) sondern zugleich auch Staatsbürger (Citoyens) und Weltbürger sind, deren jeweiligen Rechte sie zugleich zu erkämpfen haben.
  2. Dafür sind entsprechende Organisationstypen notwendig. Außerdem ist es notwendig, die „Ungleichzeitigkeit“ der Entwicklung dieser drei existentiellen Dimensionen ihres Lebens praktisch und organisatorisch überwinden versuchen. Dabei ist neben den funktionellen und institutionellen Dimensionen dieser Transformation der als Untertanen behandelten Menschen in autonome und mündige Rechtssubjekte auch die Transformation ihrer habituellen Dimension unabdingbar. Die praktische Förderung der demokratischen Transformation des sozialen Habitus der in diesem Demokratisierungsprozess involvierten Menschen muss im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit der demokratischen Opposition stehen, die nicht bloß eine Aufnahme in die Kerngruppen der Macht anstreben.  Denn nur durch einen Mentalitätswechsel der Mehrheit der Iraner ist ein nachhaltiger Demokratisierungsprozess möglich.
  3. Als „Wirtschaftsbürger“ müssen sie sich einsetzen für die Durchsetzung Ihrer Assoziationsrechte in Form des Erkämpfens ihrer unabhängigen Gewerkschaften und sonstiger Berufsverbände zur Durchsetzung ihrer gerechten ökonomischen Interessen. Mit ihren autonomen Interessenverbänden werden sie zugleich zur „Ordnungsfaktor“ einer demokratischen Staatsgesellschaft.
  4. Als Staatsbürger müssen sie sich einsetzen für die Durchsetzung Ihrer Assoziationsrechte in Form des Erkämpfens ihrer demokratisch organisierten politischen Parteien zur Durchsetzung ihrer verfassungsmäßig verankerten Bürgerrechte bis hin zu Demokratisierung der Verfassung.
  5. Als Weltbürger  müssen sie sich einsetzen für die Durchsetzung ihrer Menschenrechte, zur deren Respektierung sogar die „Islamische Republik“ verpflichtet ist. Als Weltbürger haben die Iraner sogar das Recht, alle die Charta der Menschenrechte unterzeichnenden Staaten zur Verteidigung ihrer Menschenrechte aufzufordern, ihre unterlassene Hilfeleistung anprangern und gewaltlose humanitären Interventionen einklagen.
  6. Alle  der Mitgliedstaaten der UNO sind nicht nur moralisch sondern auch politisch verpflichtet, sich nicht nur national sondern international aktiv für die Wahrung der Menschen- und Bürgerrechte einzusetzen angesichts der zunehmenden Globalisierung der politischen und ökonomischen Interdependenzen der nationalstaatlich organisierten Menschheit, sowie der damit einhergehenden regionalen und globalen Folgen nationalstaatlich stattfindender politischen und ökonomischen sowie ökologischen Entwicklungen (z.B. Tschernobyl). Syrien demonstriert gegenwärtig augenscheinlich die Notwendigkeit einer präventiven gewaltlosen humanitären Intervention angesichts der vorherrschenden undemokratischen und zuweilen gewaltsamen Austragung sozialer und politischer Konflikte, die sich aus der Blockierung friedlicher sozialer Mobilität der Menschen und ihrer Partizipationsmöglichkeiten ergeben.
  7. Die allgemeine Voraussetzung für die präventive gewaltlose humanitäre Intervention ist die Förderung der Erweiterung der Reichweite der Identifikation der Menschen mit Menschen jenseits ihrer Gruppenzugehörigkeit als ein Teilaspekt der Zivilisierung der Menschheit. Dafür ist die massive Unterstützung der Menschenrechtsorganisationen als Manifestation der erweiterten Reichweite der Identifikation der Menschen mit einander und der damit einhergehenden Etablierung des Ethos der Menschenrechte.
  8. Um die katastrophale Folgen nationalstaatlicher „Souveränität“ der menschenrechtverletzenden Staaten  prophylaktisch zu verhindern, ist eine gewaltlose humanitäre Intervention der demokratischen Staaten und ihrer regionalen Organisation wie der „europäischen Gemeinschaft“ sowie der „Weltgemeinschaft“ als einer „Wertegemeinschaft“ dringend erforderlich. Und zwar nicht nur in Form eines bloßen Hinweises auf „inakzeptable“ Menschenverletzungen als eine Art Pflichterfüllung bei offiziellen Begegnungen der Staatschefs.
  9. Die humanitären Interventionen sollten sich nicht nur konzentrieren auf die bloße individuelle Verteidigung der politischen Gefangenen, sondern auch auf die internationale Förderung zivilgesellschaftlicher Entwicklungsprozesse.  
  10. Die „Europäische Gemeinschaft“ und die USA sowie UNO sollten, statt ökonomischen Sanktionen wegen des Nuklearprogramms der „Islamischen Republik“, mit massiven politischen Sanktionen wegen institutionalisierter Verletzung der Menschen- und Bürgerrechte im Iran die demokratische Transformation in diesem Land unterstützen und damit eine Politik der friedlichen Koexistenz einer demokratisch gewählten und legitimierten Regierung. Damit würde auch das befürchtete Atomprogramm endgültig aus der Welt geschafft sein; denn eine demokratisch legitimierte Regierung im Iran bedarf keine Atombombe als Faustpfand eigener national und international zunehmend isolierten Herrschaftsform.
Ökonomische Sanktionen belasten die Bevölkerung, die ohnehin leiden ohne politisch wirkungsmächtig zu werden angesichts des geringen Organisationsgrades der Opposition im Iran. Der südafrikanische Erfolgsrezept ist deswegen nicht übertragbar, weil so etwas wie INC mit hohem Organisationsgrad in Iran genauso fehlt wie seinerzeit im Irak. Deswegen war dieses Instrument auch nicht in Irak erfolgreich.  Was bedeutet gewaltlose humanitäre Intervention zur Unterstützung zivilgesellschaftlicher Entwicklungsprozesse? Um die gewaltlose Austragung der sich aus den Hauptspannungsachsen ergebenden   Konflikte zu erleichtern, bedarf es der nachhaltigen internationalen Unterstützung der sie tragenden Bewegungen im Iran in Form humanitärer Interventionen. Sie dürfen keine außenpolitisch instrumentalisierende „Unterstützung“, d.h. nicht egoistisch an eigenes nationalstaatliches Interesse der Intervenierenden sondern altruistisch motiviert sein. Als humanitäre Interventionen dürfen sie keine außenpolitischen Ersatzhandlungen sein, die in der Regel nationalstaatliche Interessen verfolgen sondern komplementär im wahren Interesse der nationalstaatlich organisierten und global zunehmend interdependenten Menschheit.  Zu diesen humanitären Interventionen gehören, die massiven Unterstützung der gewaltlosen Austragung der: I.   Konflikte zwischen Regierenden und Regierten. Es gibt verschiedene Formen der politischen humanitären Intervention statt einer militärischen Intervention, die diskutiert werden müssen. Das kanadische Beispiel der parlamentarischen Verurteilung der Massenhinrichtungen der iranischen Gefangenen in den achtziger Jahren als „ Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ sollte z. B. auch in Europa und USA Schule machen. Die Verhinderung der Mitgliedschaft der menschenrechtverletzenden Staaten wie Iran in Menschenrechtsausschuss der UNO wäre eine andere Möglichkeit. Eine internationale Liste der für Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Personen als „Persona non grata“ sowie Einfrierung ihres Vermögens in demokratischen Staaten wäre ein anderes Beispiel… II.   Konflikte zwischen Eigentümern der Produktions- und Konsummittel und abhängig Beschäftigen durch praktische Solidarität der nationalen und internationalen Berufsverbände und gewerkschaftlichen Organisation sowie den permanenten Druck der ILO zur Einhaltung der internationalen Konventionen. III.   Geschlechterkonflikte durch nationale und internationale Frauenbewegungen und -Organisationen, sowie des Frauenausschusses der UNO, in der die Mitgliedschaft frauenfeindlicher Regime wie Iran untersagt werden soll. IV.   Generationenkonflikte durch weltweite Schüler- und Studentenorganisationen sowie nachhaltige kritische Beobachtung der UNECO. V.   Ethnische und konfessionelle Konflikte durch politisch wirksame Verurteilung jeglicher ethnischen und konfessionellen Diskriminierungen durch die Europäische Gemeinschaft und Weltgemeinschaft als Wertegemeinschaften sowie Förderung einer Dezentralisierung staatlicher Organisation der Gesellschaft in Form einer föderalen Verfassung mit entsprechenden Bemühungen zur Überwindung regionaler Disparität ökonomischer, politischer Entwicklung und der ethnischen und konfessionellen Diskriminierung durch „sicherheitspolitisch“ orientierten zentralstaatlichen Repräsentanten bei gleichzeitiger Unterstützung der zentripetalen Tendenzen zum Schutz der territorialen Integrität des Landes. Die gesetzlich garantierte Respektierung der föderalen Kulturhoheit ist eine unabdingbare Voraussetzung der Überwindung der ethnischen und konfessionellen Diskriminierungen. VI.   Konflikte zwischen modernen Wissenschaften und dogmatischem Gehalt der Religion als konkurrierende Orientierungsmittel und ihre Träger durch entsprechende internationale religiöse und wissenschaftliche Organisationen und Verbände, die die Autonomie der Wissenschaften fordern. Vor allem sollte die Unterdrückung der Humanwissenschaften scharf verurteilt und durch die internationale Förderung die existentielle Sicherung der nächsten Generation der Humanwissenschaftler sichergestellt  werden. VII.   Außenpolitische Konflikte durch die aktive Unterstützung aller demokratischen politischen Bewegungen, die eine aktive friedliche Koexistenz sowie regionale und internationale Kooperation anstreben. Zudem sollten die ökonomischen Sanktionen, deren Erfolg vor allem von dem Organisationsgrad der demokratischen Opposition abhängig ist, durch politische Sanktionen ersetzt werden Ist der Preis der Lösung des Atomproblems eine internationale Toleranz gegenüber den institutionalisierten Menschenverletzungen? Es gibt inzwischen eine unüberhörbare internationale vernehmbare Stimme, die einen „Verzicht auf Regimewechsel“ als einen angemessenen Lohn für iranischen Verzicht auf atomare Ausrüstung Irans propagiert. Dabei suggeriert  sie die Annahme,  dass die geforderten humanitären Interventionen eine Aufforderung zum extern gesteuerten Regimewechsel im Iran bedeutet. Die praktische Konsequenz dieser Forderung ist eine ethisch unakzeptable Toleranz gegenüber den institutionalisierten Menschenverletzungen Irans.  Die Gefahr der Akzeptanz dieser moralisch und politisch verwerflichen internationalen Politik gegenüber Iran wird angesichts der Präsidentschaft Rohanis noch größer, angesichts seiner zwei jährigen Erfahrungen als erster Verhandlungsführer Irans über friedliche Nutzung der Nuklearenergie. Dabei ist davon auszugehen, dass er in Anbetracht der inzwischen angewachsenen einheimischen nuklearwissenschaftlichen Kapazität Irans und der damit einhergehenden  technischen Fähigkeit der Produktion der Atombombe sowie des erreichten Niveaus der Anreicherung von Uranium, international befriedigende vertrauensbildende Maßnahmen zustimmt, um die - inzwischen das Regime existentiell bedrohende - internationalen Sanktionen aufzuheben. Diesen Kuhhandel abzuwehren, sollte das Hauptanliegen aller internationalen Bemühungen zur aktiven Verteidigung der Menschenrechte in Iran sein, ohne eine friedliche Regelung dieses Konfliktes zu torpedieren. Zumal nur 40% der verhängten Sanktionen wegen mangelnden Transparenz des Nuklearprograms Irans verhängt worden sind. Eine Diskussion über die gegenwärtig angemessenen Formen der gewaltlosen humanitären Interventionen zum Schutz der Menschenrechte im Iran sollte, als Alternative zu dieser schrecklichen Form der Toleranz gegenüber den institutionalisierten Menschenverletzungen, für die Unterstützung einer nachhaltigen friedlichen Koexistenz durch eine zivilgesellschaftlich gestützte demokratische Regierung im Iran sorgen. Die gewaltlose humanitäre Intervention in Form aktiver Unterstützung zivilgesellschaftlicher Entwicklungsprozesse reduziert prophylaktisch die Gefahr blutiger Austragung sozialer Konflikte und erhöht die Chance der gewaltlosen Überwindung bestehender institutioneller Blockaden sozialer Mobilität und die Aussicht auf friedliche institutionelle Demokratisierung der iranischen Staatsgesellschaft. Hannover, den 26.06.2013 http://gholamasad.jimdo.com/kontakt/
[1]Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam ist eine 1990 beschlossene Erklärung der Mitgliedsstaaten der Organisation der Islamischen Konferenz, welche beispielsweise in Artikel 2 die Shari´a  als alleinige Grundlage der „Menschenrechte“ definiert. [2] Vergl. §§ 207, 209, und 230 des geltenden Strafrechtes im IR. [3]Kürzlich hat die „Liga zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran, e.V.“ in Berlin  die inzwischen bekannt gewordenen Namen von 10.787 dieser ermordeten Gefangenen veröffentlicht. Die Dunkelziffer ist immer noch unbekannt. [4] Diese Kommission, die international die Menschenrechtspraxis beobachtet und beurteilt, verurteilte am 18.11.2010 den Iran für massive Menschenrechtsverletzungen und zwar mit 80 Ja-Stimmen, 40 Nein-Stimmen und 57 Enthaltungen. [5]Vergl. Mehrnagiz Kar, Eftekhar-e Djavad Laridjani be in ghavanin-e (Djaved Lardjanis Stolz auf diese Gesetze), veröffentlicht durch „Liga zur Verteidigung der Menschenrecht im Iran e.V.“, in Berlin am 29.12.2010. [6] „Die Mitglieder der Organisation der Islamischen Konferenz betonen die kulturelle Rolle der islamischen Umma, die von Gott als beste Nation geschaffen wurde und die der Menschheit eine universale und wohlausgewogene Zivilisation gebracht hat.“ [7] Kein Wunder, dass von den insgesamt 145 gegenwärtig inhaftierten  Journalisten der Welt 35 im Iran Gefangen gehalten werden, genauso viel also wie in China, weil sie sich ihrem Berufsethos verpflichtet fühlen und sich nicht zu Staatspropagandisten instrumentalisieren lassen wollen. [8] Ajatollah Khomeini: Der islamische Staat, Berlin, 1983 [9] "Die Statthalterschaft des Faghih (Rechtsgelehrten, D.G.) ist eine relative Angelegenheit, sie wird durch Ernennung übertragen, ein Akt, der vergleichbar ist mit der Ernennung eines Vormundes für Minderjährige. Vom Standpunkt der Aufgabe und der Stellung besteht kein Unterschied zwischen dem Vormund der Nation und einem Vormund für Minderjährige" (ibid., S. 61). [10] Khomeini , ibid. S.48 [11] Khomeini, ibid S. S.47 [12] Khomeini, ibid S.84 [13] Khomeini, ibid S. 84f [14] Deswegen lautet eine der jüngsten Slogans der Demonstranten im Iran „Irani mimirad, sellat nemipasirad“ („Dier Iraner stirbt eher als die Erniedrigung zu ertragen“) Link: http://www.mehriran.de/artikel/datum///zur-notwendigkeit-gewaltloser-humanitaerer-interventionen-in-iran-angesichts-institutionalisierter-v/

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