"Die Statthalterschaft des Faghih (Rechtsgelehrten, D.G.) ist eine relative Angelegenheit, sie wird durch Ernennung übertragen, ein Akt, der vergleichbar ist mit der Ernennung eines Vormundes für Minderjährige. Vom Standpunkt der Aufgabe und der Stellung besteht kein Unterschied zwischen dem Vormund der Nation und einem Vormund für Minderjährige" (Khomeini)[1].
[1] Ajatollah Khomeini: Der islamische Staat, Berlin, 1983 I. Zu illusionären Erwartungen, die Rohanis Wahlversprechen erweckt haben Zu diesen unerfüllbaren Wahlversprechen gehören u. a. die versprochene Überwindung der Frauen- und konfessionellen Diskriminierungen, die zuweilen mit ethnischen Diskriminierungen einhergehen. Eine Institutionalisierung der Freiheit und Gleichheit im Sinne der zunehmenden Erweiterung der Entscheidungs- und Handlungsspielräume der Menschen als Einzelne und unabhängig von ihren Gruppenzugehörigkeiten ist im Rahmen der „Islamische Republik“ ein unmögliches Unterfangen. Dies hat nicht nur die bisherige Erfahrung der Menschen seit der Konstitution dieser „Republik“ bewiesen. Das dieser Staatsform zugrunde liegende Menschenbild als ewig unmündige Menschen widerspricht der individuellen Freiheit, Gleichheit und dem Ethos der Menschenrechte. Als ewig unmündige Menschen haben Menschen demnach keine Rechte sondern nur religiöse Pflichten. Dies drückt sich nicht nur in den verfassungsmäßigen Einschränkungen aller in der Verfassung verankerten bürgerlichen Rechte und Menschenrechte durch die Scharia aus, sondern auch in der Islamisierung der Menschenrechte, die anstatt den Islam zu humanisieren die Menschenrechte archaisiert, indem sie die vorislamischen archaischen Verhaltens- und Erlebensmuster der arabischen Stämme zu „Gottes Gesetz“ erklärt und diese Scharia als einzigen Bezugsrahmen aller Menschenrechte zugrunde legt.[1] II. Zu illusionären Erwartungen, die Rohanis Wahlversprechen erweckt haben Die Einschränkung dieser Rechte durch die Scharia bedeutet vor allem die institutionalisierte Diskriminierung der Frauen und der nicht „gläubigen Muslime“ in allen Lebensbereichen. Nur der „gläubige Muslim“ gilt in der Verfassung der „Islamischen Republik“ und in den „Islamischen Menschenrechten“ als vollwertiger Mensch. In der Alltagspraxis der „Islamischen Republik“, gehören aber nur diejenigen Muslime in diesen exklusiven Kreis der Privilegierten, die als Zwölfer Schiiten ihre „praktische Loyalität gegenüber der bestehenden Ordnung bewiesen haben“. („eltezam-e amali be nezam“). Diese konfessionell narzisstisch eingeschränkte Reichweite der Identifizierung der sich gruppencharismatisch erfahrenen „gläubigen Muslime“ mit Menschen, prädestiniert die Destruktivität dieses Rechtssystems, wie sie sich in der unerträglichen diskriminierenden und gewalttätigen Alltagspraxis der Etablierten in der „Islamischen Republik“ manifestiert. Hinzu kommen die strafrechtlichen Folgen der praktischen Rechtsprechung im Namen der Scharia wie sie sich vor allem in der martialischen strafrechtlichen Gesetzgebung und Praxis der „Islamischen Republik“ in erschreckender Weise zeigt. Das „islamische Strafrecht“ ist eine Rechtsfigur, die seit 2112 v. Chr. als Talion bekannt ist, nach der zwischen dem Schaden, der einem Opfer zugefügt wurde, und dem Schaden, der dem Täter zugefügt werden soll, ein Gleichgewicht angestrebt wird. Der nicht nur biblische Ausdruck „Auge um Auge“ ist ein Spezialfall davon, in dem dieses Gleichgewicht nach einer Körperverletzung durch Zufügen eines gleichartigen Schadens hergestellt werden soll. Davon ist die „Spiegelstrafe“ zu unterscheiden, die neben der Gleichartigkeit des Schadens, den der Täter erleidet, auch eine Anknüpfung an Organe, mit denen die Tat begangen wurde, vorgenommen wird, z. B. das Abhauen der Diebeshand. Die Talion ist ein Unterfall der „Vergeltung“, die auch solche Schädigungen eines Täters umfasst, die über die Talion hinausgehen. Und ist zum Vergleich der Privatstrafe, also, wo die Bestrafung des Täters dem Opfer zugesprochen wurde, vom Schadensersatz kaum zu unterscheiden. Allerdings ist dieser Schadensersatzanspruch in der „islamischen Republik“ diskriminierend und gilt nicht für alle Menschen gleichermaßen. Er gilt nur für „die gläubigen männlichen Muslime“, nicht aber für muslimische Frauen und Kinder sowie Nichtmuslime. Diese Diskriminierung manifestiert sich z.B. in der Verhängung der „Todesstrafe wegen vorsätzlichem Mordes“ in der „Islamischen Republik“. In dem gegenwärtig geltenden Strafrecht sind Menschen und ihr Leben nicht gleichwertig. Ihr Wert variiert je nach ihrem Geschlecht, sowie deren religiöser, konfessioneller, politischer Einstellungen und Verwandtschaftsbeziehungen. Abgesehen von der Straffreiheit der Mörder der Menschen, die als potentielle Gefahr für die bestehende Ordnung kein Lebensrecht haben und deswegen Opfer des Staatsterrors im In- und Ausland werden, verdient nicht jeder normale Mörder die Todesstrafe gleichermaßen. Weil nach dem geltenden Strafrecht nicht jeder Mensch gleiches Recht auf Leben hat. So darf ein muslimischer Mörder eines Menschen, der nicht Muslim ist, nicht zum Tode verurteilt werden. So darf ein Mann muslimischen Glaubens seine muslimische Frau ermorden, ohne deswegen hingerichtet zu werden. Hingerichtet werden kann er nur, wenn die Familienangehörigen des Opfers die Hälfte des „Blutwertes“ eines muslimischen Mannes dem Mörder oder seiner Familienangehörige nicht als Kompensation bezahlt[2]. Nach dem § 220 des geltenden Strafrechtes dürfen sogar die Väter und Großväter der Kinder, die sie vorsätzlich getötet haben, nicht zum Tode verurteilt werden, weil sie nach dem Gesetz ihre Eigentümer sind. Sie werden höchstens zur Zahlung ihres „Blutwertes“ verurteil. Nach § 630 des Strafrechtes darf ein Ehemann, der seine Frau mit ihrem Liebhaber in Flagranti ertappt, sie und ihren Liebhaber straffrei ermorden. Selbst ein Ehemann, der seine Ehefrau unter dem Verdacht des Ehebruches vorsätzlich ermordet, darf nicht zum Tode verurteilt werden. Er steht unter dem Schutz des Gesetzes. Nach § 226 und dem Zusatz zum § 295 des „islamischen Strafrechtes“, darf ein „gläubiger Muslim“ „zum Schutz der islamischen Werte“ straffrei jeden ermorden, der seiner Meinung nach gelästert hat. Er hat laut Gesetz seine „religiöse Pflicht“ erfüllt. Nach den zuletzt genannten §§ gibt es „Menschen, die kein Lebensrecht genießen“, sie sind „Mahdur’aldam“, die straffrei ermordet werden können. Dazu gehören nach der bisherigen Praxis u.a. die Bahais, die missionierenden Christen und die konvertierten Muslime, sowie die für die bestehende Ordnung potentiell als gefährlich eingeschätzten Menschen wie die ermordeten 10.787 namentlich bekannten politischen Gefangenen[3], die 1988 in den iranischen Gefängnissen ihre verhängten Strafen absaßen und die als „Kettenmorde“ bekannten, 1988-1989 „seriell ermordeten Intellektuellen“ im Iran sowie die seit der Etablierung der „Islamischen Republik“ im Ausland ermordeten Oppositionellen. Nach dem geltenden „islamischen Strafrecht“ gibt es sogar Hinrichtungen, die mit Folter begleitet werden, so müssen nach §§ 83 und 99 die zum Ehebruch verurteilten Männer und Frauen gesteinigt werden. Nach § 101 dieses Gesetzes sind die „gläubigen Muslime“ sogar verpflichtet an dieser barbarischen Hinrichtung teilzunehmen. Trotz dieser barbarischen Rechtspraxis, die am 21. Dezember 2010 durch die UNO-Vollversammlung verurteilt wurde, betonte Djavad Laridjani - der „Sekretär des Menschenrechtsstabes des Justizministeriums - in der letzten Menschenrechtskommissionssitzung der UNO[4] am 18.11.2010, seinen konfessionelle gruppencharismatischen Narzissmus durch die Hervorhebung der „Islamischen Menschenrechte“ und die Rechtsprechung in der „islamischen Republik“ als eigene Werte der Muslime, worauf sie stolz seien[5]. Diese Fixierung des Establishment der „Islamischen Republik“ an die als ewig und unveränderbar definierte archaische soziale Praxis der vorislamischen Araber als Scharia, die jedes positive Recht so auch „die Islamischen Menschenrechte“ einschränkt, manifestiert zudem die nekrophile Orientierung ihrer Urheber, neben ihrer bösartigen narzisstischen Orientierung. Diese narzisstische Selbstwertbeziehung der „Kairoer Erklärung der Islamischen Menschenrechte“, wie sie gleich in der Präambel hervorgehoben wird, unterstreicht daher ihren Ursprung im Islam als der „wahren Religion“ und der Lebensart der islamischen Gemeinschaft (Umma) die als beste aller menschlichen Gesellschaften beschrieben wird[6]. Im Gegensatz zu demokratischen Verfassungen steht hier nicht das „Individuum“ im Vordergrund, sondern die Gemeinschaft der Gläubigen (Umma) als Kollektiv. Damit neigt hier die Balance zwischen Individuum und Gesellschaft zugunsten der letzteren im Sinne einer kollektiv geprägten Identität der Menschen als Manifestation der Triade ihres Verfallssyndroms: der symbiotischen Fixierung an einer Gemeinschaft der gläubigen Muslime, ihrer konfessionellen narzisstischen Orientierung, die die islamische Umma als beste aller menschlichen Gesellschaften beschreibt und nekrophilisch der Scharia als Bezugsrahmen aller Entscheidungs- und Handlungsspielräume absolute Priorität einräumt Sie ist destruktiv, weil sie unter dem Schutz der islamischen Scharia, die Praktiken, beispielsweise der Körperstrafen, legitimiert, welche die Integrität und Würde des menschlichen Wesens angreifen. Bei fast jedem Verweis auf die verfassungsmäßig garantierten bürgerlichen Rechte und Freiheiten sowie die Menschenrechte machen die Verfassung der „Islamischen Republik“ und „die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“ die Einschränkung, dass diese Rechte im Einklang mit der Scharia ausgeübt werden müssten. Artikel 22 dieser Erklärung z. B. beschränkt die Redefreiheit auf diejenigen Meinungsäußerungen, die dem islamischen Recht nicht widersprechen[7]. Auch das Recht zur Ausübung öffentlicher Ämter könne nur in Übereinstimmung mit der Scharia wahrgenommen werden, weswegen die nicht schiitischen Muslime sowie Nichtmuslime und Frauen in der „Islamischen Republik“ systematisch diskriminiert werden. Angesichts dieser institutionalisierten Menschenrechtsverletzungen sind gewaltlose humanitäre Interventionen eine unabdingbare Notwendigkeit, sollten die deklarierten Menschenrechte nicht nur auf dem Papier stehen. Doch bevor die möglichen Formen der gewaltlosen humanitären Intervention diskutiert werden, müssen die zivilgesellschaftlichen Entwicklungsprozesse identifiziert werden, die dadurch unterstützt werden sollen, die sich aus dieser institutionalisierten Verletzung der Menschenrechte ergeben. Die Einsicht in der Sozio- und Psychogenese dieser systemimmanenten Menschenrechtsverletzungen macht daher die Notwendigkeit der gewaltlosen humanitären Intervention nachvollziehbarer. Zur Sozio- und Psychogenese der institutionalisierten Verletzungen der Menschenrechte im Iran Die zivilgesellschaftlichen Entwicklungsprozesse im Iran manifestieren sich gegenwärtig in einer vielschichtigen sozialen Bewegung, die Produkt der sieben Hauptspannungsachsen der Gesellschaft sind. Sie ergeben sich aus:
[1]Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam ist eine 1990 beschlossene Erklärung der Mitgliedsstaaten der Organisation der Islamischen Konferenz, welche beispielsweise in Artikel 2 die Shari´a als alleinige Grundlage der „Menschenrechte“ definiert. [2] Vergl. §§ 207, 209, und 230 des geltenden Strafrechtes im IR. [3]Kürzlich hat die „Liga zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran, e.V.“ in Berlin die inzwischen bekannt gewordenen Namen von 10.787 dieser ermordeten Gefangenen veröffentlicht. Die Dunkelziffer ist immer noch unbekannt. [4] Diese Kommission, die international die Menschenrechtspraxis beobachtet und beurteilt, verurteilte am 18.11.2010 den Iran für massive Menschenrechtsverletzungen und zwar mit 80 Ja-Stimmen, 40 Nein-Stimmen und 57 Enthaltungen. [5]Vergl. Mehrnagiz Kar, Eftekhar-e Djavad Laridjani be in ghavanin-e (Djaved Lardjanis Stolz auf diese Gesetze), veröffentlicht durch „Liga zur Verteidigung der Menschenrecht im Iran e.V.“, in Berlin am 29.12.2010. [6] „Die Mitglieder der Organisation der Islamischen Konferenz betonen die kulturelle Rolle der islamischen Umma, die von Gott als beste Nation geschaffen wurde und die der Menschheit eine universale und wohlausgewogene Zivilisation gebracht hat.“ [7] Kein Wunder, dass von den insgesamt 145 gegenwärtig inhaftierten Journalisten der Welt 35 im Iran Gefangen gehalten werden, genauso viel also wie in China, weil sie sich ihrem Berufsethos verpflichtet fühlen und sich nicht zu Staatspropagandisten instrumentalisieren lassen wollen. [8] Ajatollah Khomeini: Der islamische Staat, Berlin, 1983 [9] "Die Statthalterschaft des Faghih (Rechtsgelehrten, D.G.) ist eine relative Angelegenheit, sie wird durch Ernennung übertragen, ein Akt, der vergleichbar ist mit der Ernennung eines Vormundes für Minderjährige. Vom Standpunkt der Aufgabe und der Stellung besteht kein Unterschied zwischen dem Vormund der Nation und einem Vormund für Minderjährige" (ibid., S. 61). [10] Khomeini , ibid. S.48 [11] Khomeini, ibid S. S.47 [12] Khomeini, ibid S.84 [13] Khomeini, ibid S. 84f [14] Deswegen lautet eine der jüngsten Slogans der Demonstranten im Iran „Irani mimirad, sellat nemipasirad“ („Dier Iraner stirbt eher als die Erniedrigung zu ertragen“) Link: http://www.mehriran.de/artikel/datum///zur-notwendigkeit-gewaltloser-humanitaerer-interventionen-in-iran-angesichts-institutionalisierter-v/
[1] Ajatollah Khomeini: Der islamische Staat, Berlin, 1983 I. Zu illusionären Erwartungen, die Rohanis Wahlversprechen erweckt haben Zu diesen unerfüllbaren Wahlversprechen gehören u. a. die versprochene Überwindung der Frauen- und konfessionellen Diskriminierungen, die zuweilen mit ethnischen Diskriminierungen einhergehen. Eine Institutionalisierung der Freiheit und Gleichheit im Sinne der zunehmenden Erweiterung der Entscheidungs- und Handlungsspielräume der Menschen als Einzelne und unabhängig von ihren Gruppenzugehörigkeiten ist im Rahmen der „Islamische Republik“ ein unmögliches Unterfangen. Dies hat nicht nur die bisherige Erfahrung der Menschen seit der Konstitution dieser „Republik“ bewiesen. Das dieser Staatsform zugrunde liegende Menschenbild als ewig unmündige Menschen widerspricht der individuellen Freiheit, Gleichheit und dem Ethos der Menschenrechte. Als ewig unmündige Menschen haben Menschen demnach keine Rechte sondern nur religiöse Pflichten. Dies drückt sich nicht nur in den verfassungsmäßigen Einschränkungen aller in der Verfassung verankerten bürgerlichen Rechte und Menschenrechte durch die Scharia aus, sondern auch in der Islamisierung der Menschenrechte, die anstatt den Islam zu humanisieren die Menschenrechte archaisiert, indem sie die vorislamischen archaischen Verhaltens- und Erlebensmuster der arabischen Stämme zu „Gottes Gesetz“ erklärt und diese Scharia als einzigen Bezugsrahmen aller Menschenrechte zugrunde legt.[1] II. Zu illusionären Erwartungen, die Rohanis Wahlversprechen erweckt haben Die Einschränkung dieser Rechte durch die Scharia bedeutet vor allem die institutionalisierte Diskriminierung der Frauen und der nicht „gläubigen Muslime“ in allen Lebensbereichen. Nur der „gläubige Muslim“ gilt in der Verfassung der „Islamischen Republik“ und in den „Islamischen Menschenrechten“ als vollwertiger Mensch. In der Alltagspraxis der „Islamischen Republik“, gehören aber nur diejenigen Muslime in diesen exklusiven Kreis der Privilegierten, die als Zwölfer Schiiten ihre „praktische Loyalität gegenüber der bestehenden Ordnung bewiesen haben“. („eltezam-e amali be nezam“). Diese konfessionell narzisstisch eingeschränkte Reichweite der Identifizierung der sich gruppencharismatisch erfahrenen „gläubigen Muslime“ mit Menschen, prädestiniert die Destruktivität dieses Rechtssystems, wie sie sich in der unerträglichen diskriminierenden und gewalttätigen Alltagspraxis der Etablierten in der „Islamischen Republik“ manifestiert. Hinzu kommen die strafrechtlichen Folgen der praktischen Rechtsprechung im Namen der Scharia wie sie sich vor allem in der martialischen strafrechtlichen Gesetzgebung und Praxis der „Islamischen Republik“ in erschreckender Weise zeigt. Das „islamische Strafrecht“ ist eine Rechtsfigur, die seit 2112 v. Chr. als Talion bekannt ist, nach der zwischen dem Schaden, der einem Opfer zugefügt wurde, und dem Schaden, der dem Täter zugefügt werden soll, ein Gleichgewicht angestrebt wird. Der nicht nur biblische Ausdruck „Auge um Auge“ ist ein Spezialfall davon, in dem dieses Gleichgewicht nach einer Körperverletzung durch Zufügen eines gleichartigen Schadens hergestellt werden soll. Davon ist die „Spiegelstrafe“ zu unterscheiden, die neben der Gleichartigkeit des Schadens, den der Täter erleidet, auch eine Anknüpfung an Organe, mit denen die Tat begangen wurde, vorgenommen wird, z. B. das Abhauen der Diebeshand. Die Talion ist ein Unterfall der „Vergeltung“, die auch solche Schädigungen eines Täters umfasst, die über die Talion hinausgehen. Und ist zum Vergleich der Privatstrafe, also, wo die Bestrafung des Täters dem Opfer zugesprochen wurde, vom Schadensersatz kaum zu unterscheiden. Allerdings ist dieser Schadensersatzanspruch in der „islamischen Republik“ diskriminierend und gilt nicht für alle Menschen gleichermaßen. Er gilt nur für „die gläubigen männlichen Muslime“, nicht aber für muslimische Frauen und Kinder sowie Nichtmuslime. Diese Diskriminierung manifestiert sich z.B. in der Verhängung der „Todesstrafe wegen vorsätzlichem Mordes“ in der „Islamischen Republik“. In dem gegenwärtig geltenden Strafrecht sind Menschen und ihr Leben nicht gleichwertig. Ihr Wert variiert je nach ihrem Geschlecht, sowie deren religiöser, konfessioneller, politischer Einstellungen und Verwandtschaftsbeziehungen. Abgesehen von der Straffreiheit der Mörder der Menschen, die als potentielle Gefahr für die bestehende Ordnung kein Lebensrecht haben und deswegen Opfer des Staatsterrors im In- und Ausland werden, verdient nicht jeder normale Mörder die Todesstrafe gleichermaßen. Weil nach dem geltenden Strafrecht nicht jeder Mensch gleiches Recht auf Leben hat. So darf ein muslimischer Mörder eines Menschen, der nicht Muslim ist, nicht zum Tode verurteilt werden. So darf ein Mann muslimischen Glaubens seine muslimische Frau ermorden, ohne deswegen hingerichtet zu werden. Hingerichtet werden kann er nur, wenn die Familienangehörigen des Opfers die Hälfte des „Blutwertes“ eines muslimischen Mannes dem Mörder oder seiner Familienangehörige nicht als Kompensation bezahlt[2]. Nach dem § 220 des geltenden Strafrechtes dürfen sogar die Väter und Großväter der Kinder, die sie vorsätzlich getötet haben, nicht zum Tode verurteilt werden, weil sie nach dem Gesetz ihre Eigentümer sind. Sie werden höchstens zur Zahlung ihres „Blutwertes“ verurteil. Nach § 630 des Strafrechtes darf ein Ehemann, der seine Frau mit ihrem Liebhaber in Flagranti ertappt, sie und ihren Liebhaber straffrei ermorden. Selbst ein Ehemann, der seine Ehefrau unter dem Verdacht des Ehebruches vorsätzlich ermordet, darf nicht zum Tode verurteilt werden. Er steht unter dem Schutz des Gesetzes. Nach § 226 und dem Zusatz zum § 295 des „islamischen Strafrechtes“, darf ein „gläubiger Muslim“ „zum Schutz der islamischen Werte“ straffrei jeden ermorden, der seiner Meinung nach gelästert hat. Er hat laut Gesetz seine „religiöse Pflicht“ erfüllt. Nach den zuletzt genannten §§ gibt es „Menschen, die kein Lebensrecht genießen“, sie sind „Mahdur’aldam“, die straffrei ermordet werden können. Dazu gehören nach der bisherigen Praxis u.a. die Bahais, die missionierenden Christen und die konvertierten Muslime, sowie die für die bestehende Ordnung potentiell als gefährlich eingeschätzten Menschen wie die ermordeten 10.787 namentlich bekannten politischen Gefangenen[3], die 1988 in den iranischen Gefängnissen ihre verhängten Strafen absaßen und die als „Kettenmorde“ bekannten, 1988-1989 „seriell ermordeten Intellektuellen“ im Iran sowie die seit der Etablierung der „Islamischen Republik“ im Ausland ermordeten Oppositionellen. Nach dem geltenden „islamischen Strafrecht“ gibt es sogar Hinrichtungen, die mit Folter begleitet werden, so müssen nach §§ 83 und 99 die zum Ehebruch verurteilten Männer und Frauen gesteinigt werden. Nach § 101 dieses Gesetzes sind die „gläubigen Muslime“ sogar verpflichtet an dieser barbarischen Hinrichtung teilzunehmen. Trotz dieser barbarischen Rechtspraxis, die am 21. Dezember 2010 durch die UNO-Vollversammlung verurteilt wurde, betonte Djavad Laridjani - der „Sekretär des Menschenrechtsstabes des Justizministeriums - in der letzten Menschenrechtskommissionssitzung der UNO[4] am 18.11.2010, seinen konfessionelle gruppencharismatischen Narzissmus durch die Hervorhebung der „Islamischen Menschenrechte“ und die Rechtsprechung in der „islamischen Republik“ als eigene Werte der Muslime, worauf sie stolz seien[5]. Diese Fixierung des Establishment der „Islamischen Republik“ an die als ewig und unveränderbar definierte archaische soziale Praxis der vorislamischen Araber als Scharia, die jedes positive Recht so auch „die Islamischen Menschenrechte“ einschränkt, manifestiert zudem die nekrophile Orientierung ihrer Urheber, neben ihrer bösartigen narzisstischen Orientierung. Diese narzisstische Selbstwertbeziehung der „Kairoer Erklärung der Islamischen Menschenrechte“, wie sie gleich in der Präambel hervorgehoben wird, unterstreicht daher ihren Ursprung im Islam als der „wahren Religion“ und der Lebensart der islamischen Gemeinschaft (Umma) die als beste aller menschlichen Gesellschaften beschrieben wird[6]. Im Gegensatz zu demokratischen Verfassungen steht hier nicht das „Individuum“ im Vordergrund, sondern die Gemeinschaft der Gläubigen (Umma) als Kollektiv. Damit neigt hier die Balance zwischen Individuum und Gesellschaft zugunsten der letzteren im Sinne einer kollektiv geprägten Identität der Menschen als Manifestation der Triade ihres Verfallssyndroms: der symbiotischen Fixierung an einer Gemeinschaft der gläubigen Muslime, ihrer konfessionellen narzisstischen Orientierung, die die islamische Umma als beste aller menschlichen Gesellschaften beschreibt und nekrophilisch der Scharia als Bezugsrahmen aller Entscheidungs- und Handlungsspielräume absolute Priorität einräumt Sie ist destruktiv, weil sie unter dem Schutz der islamischen Scharia, die Praktiken, beispielsweise der Körperstrafen, legitimiert, welche die Integrität und Würde des menschlichen Wesens angreifen. Bei fast jedem Verweis auf die verfassungsmäßig garantierten bürgerlichen Rechte und Freiheiten sowie die Menschenrechte machen die Verfassung der „Islamischen Republik“ und „die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“ die Einschränkung, dass diese Rechte im Einklang mit der Scharia ausgeübt werden müssten. Artikel 22 dieser Erklärung z. B. beschränkt die Redefreiheit auf diejenigen Meinungsäußerungen, die dem islamischen Recht nicht widersprechen[7]. Auch das Recht zur Ausübung öffentlicher Ämter könne nur in Übereinstimmung mit der Scharia wahrgenommen werden, weswegen die nicht schiitischen Muslime sowie Nichtmuslime und Frauen in der „Islamischen Republik“ systematisch diskriminiert werden. Angesichts dieser institutionalisierten Menschenrechtsverletzungen sind gewaltlose humanitäre Interventionen eine unabdingbare Notwendigkeit, sollten die deklarierten Menschenrechte nicht nur auf dem Papier stehen. Doch bevor die möglichen Formen der gewaltlosen humanitären Intervention diskutiert werden, müssen die zivilgesellschaftlichen Entwicklungsprozesse identifiziert werden, die dadurch unterstützt werden sollen, die sich aus dieser institutionalisierten Verletzung der Menschenrechte ergeben. Die Einsicht in der Sozio- und Psychogenese dieser systemimmanenten Menschenrechtsverletzungen macht daher die Notwendigkeit der gewaltlosen humanitären Intervention nachvollziehbarer. Zur Sozio- und Psychogenese der institutionalisierten Verletzungen der Menschenrechte im Iran Die zivilgesellschaftlichen Entwicklungsprozesse im Iran manifestieren sich gegenwärtig in einer vielschichtigen sozialen Bewegung, die Produkt der sieben Hauptspannungsachsen der Gesellschaft sind. Sie ergeben sich aus:
- Konflikten zwischen Regierenden und der zunehmend recht- und selbstbewusst gewordenen Regierten,
- Konflikten zwischen Eigentümern der Produktions- und Konsummittel und abhängig Beschäftigen,
- Geschlechterkonflikten,
- Generationenkonflikten,
- Ethnischen und konfessionellen Konflikten
- Konflikten zwischen modernen Wissenschaften und dogmatischem Gehalt der Religion als konkurrierende Orientierungsmittel und ihre Träger.
- Außenpolitischen Konflikten, die zu massiven internationalen ökonomischen Sanktionen geführt haben und mittlerweile das Regime existentiell bedrohen.
- Die durch die Landreform sozial abgestiegenen ehemaligen Großgrundbesitzer,
- Das durch die Industrialisierung sozial abgestiegene zersetzte traditionelle Kleinbürgertum, die kleinen Gewerbetreiber und traditionelle Großhändler (Bazar), die sich in religiösen Netzwerken seit Jahrzehnten zusammen geschlossen hatten und symbiotisch mit der Geistlichkeit verbunden,
- Die durch die Säkularisierung der Bildung und des Justiz zunehmend entfunktionalisierte Geistlichkeit,
- Die durch die „Verwestlichung“ überforderten konservativen Männer und Frauen, die mit ihrer Neigung zur Uniformierung der Gesellschaft und ihrer Forderung nach „Einhaltung der islamischen Äußeres“ („hefz-e zavaher-e eslami“) Träger einer Art „Tugendterror“ wurden,
- Jene Menschen, die die Familienrechtsreform und Frauenwahlrecht sowie die Gleichberechtigung aller Konfessionen als eine unerträgliche Macht- und Statusverlust erlebten,
- Die entwurzelten Massenindividuen, die seit der „Landreform“ in den sechziger Jahren in die Städte wanderten und statt sich zu urbanisieren zur kulturellen Verbäuerlichung der Städte beitrugen.
- Angesichts der manipulativen Prozeduren vor, während und nach den vorgetäuschten „freien Wahlen“ kann keine Rede sein von einer freien und fairen Wahl eines souveränen Präsidenten, der seiner verfassungsmäßig verankerten Rechten und Pflichten ohne die Imperative des Führers gerecht werden kann.
- Um sichere Unruhen nach einer möglich notwendigen Wahlfälschung zu vermeiden, wurde eine feinsäuberlich ausgewählte Liste der für die „Alleinherrschaft“ des „Führers“ ungefährlichen loyalen Kandidaten zugelassen.
- Deswegen wurde sogar die Kandidatur Rafsandjanis, einer der Gründungsväter der „Islamischen Republik“, dem der „Führer“ sogar seine eigene Ernennung als „Führer“ verdankt, mit fadenscheinigen Gründen abgelehnt. Er hätte qua seiner taktischen Fähigkeiten und seines politischen Gewichts als langjähriger Vertrauter Khomeinis die Alleinherrschaft Khameneis erblich erschweren können.
- Deswegen hatte diese Wahl für den „Führer“ nur die Funktion, der Verfassung formell gerecht zu werden und zugleich nach Innen und Außen eine Massenbasis des Regimes und seine damit zusammenhängende Legitimation vorzutäuschen, das laut einer internationalen Befragung regional unterschiedlich bei 60 bis 80% der Weltbevölkerung verhasst ist und unter massiven internationalen Sanktionen leidet und von einer kriegerischen Intervention bedroht ist. Daher musste Khamenei in seiner Letzten Rede sogar die Regimegegner im Namen der „nationalen Interessen“ zur Wahlbeteiligung aufrufen.
- Um diese Massenbasis vorzutäuschen wurden außerdem die Kommunalwahlen zugleich und in denselben Wahllokalen durchgeführt, von denen die bekannten und einflussreichen Kandidaten der Reformisten ausgeschlossen wurden.
- Dabei wurde, unabhängig von den bekannt gegebenen Wahlergebnissen, zugleich die zur „absoluten Schriftgelehrten Herrschaft“ neigende Balance zwischen republikanischen und theokratischen Komponenten der „Islamischen Republik“ zugunsten ihres Totalitarismus stabilisiert – ohne die Quadratur des Kreises der „Islamischen Republik“ aufheben zu können.
- Für die Reformisten, deren konservativer Kandidat zur Wahl zugelassen wurde, hatte die aktive und passive Wahlbeteiligung die Funktion, eine totale Exklusion aus den Kerngruppen der Macht zu verhindern. Als Teil der Randgruppen des Establishments hoffen sie weiterhin mit ihrer Strategie der „Mobilisierung von Unten und Verhandlung von Oben“, ihre Existenz als Teil des Establishment zu sichern, ihre Handlungs- und Entscheidungsspielräume ausweiten und damit der republikanischen Komponente der Verfassung größeres Gewicht verleihen zu können. Denn nur so glauben sie die „Islamische Republik“ angesichts des zunehmenden Legitimationsverlustes des Regimes retten zu können. Dabei fürchten sie eine autonome soziale Bewegung der Republikaner genauso wie das konservative Establishment, das sich nur durch die Kasernierung der Gesellschaft zu erhalten gedenkt.
- Aus diesem Grunde bildeten sie gemeinsam mit den „Technokraten“ unter Rafsandjanis Führung eine Koalition mit den so genannten „moderaten Konservativen“, deren Kandidat - Rohani - Sieger der Wahl wurde.
- Dabei dürfte nicht vergessen werden, dass Hassan Rohani fünf Wahlperioden Abgeordneter, zeitweise sogar stellvertretender Parlamentspräsident war, 16 Jahre lang als „Generalsekretär des nationalen Sicherheitsrates“ und zwei Jahre als Atomunterhändler fungierte und zum Schluss sogar durch Khamenei zum Mitglied des „Expertenrates“ („Khobregan-e Rahbarie“) und des „Vermittlungsrates“, ernannt worden war, der in Streitfällen „im Interesse des Systems“ letzte Entscheidungen trifft.
- Für das verzweifelte Wahlvolk, das nur zwischen Pest und Cholera wählen durfte, war es ein Versuch, eine Verschlechterung der bedrohlichen innen- und außenpolitischen sowie ökonomischen Lage verhindern zu können.
- Vor allem ging es den meisten jüngeren und weiblichen Wählern aus den Mittelschichten vorwiegend um die Verhinderung der weiteren Verschiebung der Balance von der republikanischen zur „Islamischen“ Komponente des Regimes, die durch Djalili als Lieblingskandidat des „Führers“ und der „Extremkonservativen“ („Usulgerajan) vertreten wurde.
- Doch sind diese verzweifelten Versuche, den weiteren Abbau der republikanischen Komponente der Verfassung zugunsten ihrer absolutistischen Komponente nachhaltig zu verhindern zum Scheitern verurteilt, solange keine freien und fairen Wahlen nach international anerkannten Regeln stattfinden dürfen.
- Die Voraussetzung der freien und fairen Wahlen sind autonome Organisationen der Opposition, die ohne Kommunikation unmöglich ist. Letztere setzt aber eine freie Meinungsäußerung voraus, denn ohne Kommunikation ist keine Organisation möglich.
- Die internationale Unterstützung dieser demokratischen Forderungen ist eine unabdingbare Voraussetzung ihrer Realisierung.
- Die praktischen Konsequenzen der Wahlergebnisse für die Iraner bestehen zunächst in der Einsicht, dass sie als Rechtssubjekte nicht nur Wirtschaftsbürger („Bourgeoise“ im allgemeinen Sinne der Unternehmer und Erwerbstätigen) sondern zugleich auch Staatsbürger (Citoyens) und Weltbürger sind, deren jeweiligen Rechte sie zugleich zu erkämpfen haben.
- Dafür sind entsprechende Organisationstypen notwendig. Außerdem ist es notwendig, die „Ungleichzeitigkeit“ der Entwicklung dieser drei existentiellen Dimensionen ihres Lebens praktisch und organisatorisch überwinden versuchen. Dabei ist neben den funktionellen und institutionellen Dimensionen dieser Transformation der als Untertanen behandelten Menschen in autonome und mündige Rechtssubjekte auch die Transformation ihrer habituellen Dimension unabdingbar. Die praktische Förderung der demokratischen Transformation des sozialen Habitus der in diesem Demokratisierungsprozess involvierten Menschen muss im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit der demokratischen Opposition stehen, die nicht bloß eine Aufnahme in die Kerngruppen der Macht anstreben. Denn nur durch einen Mentalitätswechsel der Mehrheit der Iraner ist ein nachhaltiger Demokratisierungsprozess möglich.
- Als „Wirtschaftsbürger“ müssen sie sich einsetzen für die Durchsetzung Ihrer Assoziationsrechte in Form des Erkämpfens ihrer unabhängigen Gewerkschaften und sonstiger Berufsverbände zur Durchsetzung ihrer gerechten ökonomischen Interessen. Mit ihren autonomen Interessenverbänden werden sie zugleich zur „Ordnungsfaktor“ einer demokratischen Staatsgesellschaft.
- Als Staatsbürger müssen sie sich einsetzen für die Durchsetzung Ihrer Assoziationsrechte in Form des Erkämpfens ihrer demokratisch organisierten politischen Parteien zur Durchsetzung ihrer verfassungsmäßig verankerten Bürgerrechte bis hin zu Demokratisierung der Verfassung.
- Als Weltbürger müssen sie sich einsetzen für die Durchsetzung ihrer Menschenrechte, zur deren Respektierung sogar die „Islamische Republik“ verpflichtet ist. Als Weltbürger haben die Iraner sogar das Recht, alle die Charta der Menschenrechte unterzeichnenden Staaten zur Verteidigung ihrer Menschenrechte aufzufordern, ihre unterlassene Hilfeleistung anprangern und gewaltlose humanitären Interventionen einklagen.
- Alle der Mitgliedstaaten der UNO sind nicht nur moralisch sondern auch politisch verpflichtet, sich nicht nur national sondern international aktiv für die Wahrung der Menschen- und Bürgerrechte einzusetzen angesichts der zunehmenden Globalisierung der politischen und ökonomischen Interdependenzen der nationalstaatlich organisierten Menschheit, sowie der damit einhergehenden regionalen und globalen Folgen nationalstaatlich stattfindender politischen und ökonomischen sowie ökologischen Entwicklungen (z.B. Tschernobyl). Syrien demonstriert gegenwärtig augenscheinlich die Notwendigkeit einer präventiven gewaltlosen humanitären Intervention angesichts der vorherrschenden undemokratischen und zuweilen gewaltsamen Austragung sozialer und politischer Konflikte, die sich aus der Blockierung friedlicher sozialer Mobilität der Menschen und ihrer Partizipationsmöglichkeiten ergeben.
- Die allgemeine Voraussetzung für die präventive gewaltlose humanitäre Intervention ist die Förderung der Erweiterung der Reichweite der Identifikation der Menschen mit Menschen jenseits ihrer Gruppenzugehörigkeit als ein Teilaspekt der Zivilisierung der Menschheit. Dafür ist die massive Unterstützung der Menschenrechtsorganisationen als Manifestation der erweiterten Reichweite der Identifikation der Menschen mit einander und der damit einhergehenden Etablierung des Ethos der Menschenrechte.
- Um die katastrophale Folgen nationalstaatlicher „Souveränität“ der menschenrechtverletzenden Staaten prophylaktisch zu verhindern, ist eine gewaltlose humanitäre Intervention der demokratischen Staaten und ihrer regionalen Organisation wie der „europäischen Gemeinschaft“ sowie der „Weltgemeinschaft“ als einer „Wertegemeinschaft“ dringend erforderlich. Und zwar nicht nur in Form eines bloßen Hinweises auf „inakzeptable“ Menschenverletzungen als eine Art Pflichterfüllung bei offiziellen Begegnungen der Staatschefs.
- Die humanitären Interventionen sollten sich nicht nur konzentrieren auf die bloße individuelle Verteidigung der politischen Gefangenen, sondern auch auf die internationale Förderung zivilgesellschaftlicher Entwicklungsprozesse.
- Die „Europäische Gemeinschaft“ und die USA sowie UNO sollten, statt ökonomischen Sanktionen wegen des Nuklearprogramms der „Islamischen Republik“, mit massiven politischen Sanktionen wegen institutionalisierter Verletzung der Menschen- und Bürgerrechte im Iran die demokratische Transformation in diesem Land unterstützen und damit eine Politik der friedlichen Koexistenz einer demokratisch gewählten und legitimierten Regierung. Damit würde auch das befürchtete Atomprogramm endgültig aus der Welt geschafft sein; denn eine demokratisch legitimierte Regierung im Iran bedarf keine Atombombe als Faustpfand eigener national und international zunehmend isolierten Herrschaftsform.
[1]Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam ist eine 1990 beschlossene Erklärung der Mitgliedsstaaten der Organisation der Islamischen Konferenz, welche beispielsweise in Artikel 2 die Shari´a als alleinige Grundlage der „Menschenrechte“ definiert. [2] Vergl. §§ 207, 209, und 230 des geltenden Strafrechtes im IR. [3]Kürzlich hat die „Liga zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran, e.V.“ in Berlin die inzwischen bekannt gewordenen Namen von 10.787 dieser ermordeten Gefangenen veröffentlicht. Die Dunkelziffer ist immer noch unbekannt. [4] Diese Kommission, die international die Menschenrechtspraxis beobachtet und beurteilt, verurteilte am 18.11.2010 den Iran für massive Menschenrechtsverletzungen und zwar mit 80 Ja-Stimmen, 40 Nein-Stimmen und 57 Enthaltungen. [5]Vergl. Mehrnagiz Kar, Eftekhar-e Djavad Laridjani be in ghavanin-e (Djaved Lardjanis Stolz auf diese Gesetze), veröffentlicht durch „Liga zur Verteidigung der Menschenrecht im Iran e.V.“, in Berlin am 29.12.2010. [6] „Die Mitglieder der Organisation der Islamischen Konferenz betonen die kulturelle Rolle der islamischen Umma, die von Gott als beste Nation geschaffen wurde und die der Menschheit eine universale und wohlausgewogene Zivilisation gebracht hat.“ [7] Kein Wunder, dass von den insgesamt 145 gegenwärtig inhaftierten Journalisten der Welt 35 im Iran Gefangen gehalten werden, genauso viel also wie in China, weil sie sich ihrem Berufsethos verpflichtet fühlen und sich nicht zu Staatspropagandisten instrumentalisieren lassen wollen. [8] Ajatollah Khomeini: Der islamische Staat, Berlin, 1983 [9] "Die Statthalterschaft des Faghih (Rechtsgelehrten, D.G.) ist eine relative Angelegenheit, sie wird durch Ernennung übertragen, ein Akt, der vergleichbar ist mit der Ernennung eines Vormundes für Minderjährige. Vom Standpunkt der Aufgabe und der Stellung besteht kein Unterschied zwischen dem Vormund der Nation und einem Vormund für Minderjährige" (ibid., S. 61). [10] Khomeini , ibid. S.48 [11] Khomeini, ibid S. S.47 [12] Khomeini, ibid S.84 [13] Khomeini, ibid S. 84f [14] Deswegen lautet eine der jüngsten Slogans der Demonstranten im Iran „Irani mimirad, sellat nemipasirad“ („Dier Iraner stirbt eher als die Erniedrigung zu ertragen“) Link: http://www.mehriran.de/artikel/datum///zur-notwendigkeit-gewaltloser-humanitaerer-interventionen-in-iran-angesichts-institutionalisierter-v/