Zur Notwendigkeit gewaltloser humanitärer Interventionen in Iran

Zur Notwendigkeit gewalt­lo­ser huma­ni­tä­rer Interventionen in Iran ange­sichts insti­tu­tio­na­li­sier­ter Verletzung der Menschenrechte

“Die Statthalterschaft des Faghih (Theokratie, D.G.) ist eine rela­tive Angelegenheit, sie wird durch Ernennung über­tra­gen, ein Akt, der ver­gleich­bar ist mit der Ernennung eines Vormundes für Minderjährige. Vom Standpunkt der Aufgabe und der Stellung besteht kein Unterschied zwi­schen dem Vormund der Nation und einem Vormund für Minderjährige” (Khomeini)

von Dawud Gholamasad

Dawud Gholamasad

Dawud Gholamasad

In die­sem Beitrag möchte ich kurz die Notwendigkeit gewalt­lo­ser huma­ni­tä­rer Intervention in Iran ange­sichts insti­tu­tio­na­li­sier­ter Verletzung der Menschenrechte begrün­den und zwar in Anbetracht der durch das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen in Iran und der illu­sio­nä­ren Erwartungen, die Rohanis Wahlversprechen erweckt haben. Zumal die Charmeoffensive Rohanis und die sei­nes als ver­siert gehan­del­ten Außenministers Zarif diese Illusion noch ver­stärkt hat. Denn es gibt unzäh­lige Versprechen, deren sys­tem­im­ma­nente Erfüllung beim bes­ten Willen mit unüber­wind­ba­ren insti­tu­tio­na­li­sier­ten Hindernissen kon­fron­tiert ist. Ihre Erfüllung würde nicht nur die Abschaffung der ver­fas­sungs­mä­ßig ver­an­ker­ten Scharia als Bezugsrahmen jeg­li­cher Entscheidungs- und Handlungsspielräume vor­aus­set­zen son­dern auch die „totale Herrschaft des Theokraten“, der sich als „Vormund der Nation“ begreift und eine totale „Gleichschaltung“ der Gesellschaft anstrebt.

I. Zu illu­sio­nä­ren Erwartungen, die Rohanis Wahlversprechen erweckt haben

Zu die­sen uner­füll­ba­ren Wahlversprechen gehö­ren u. a. die ver­spro­chene Über­win­dung der Frauen- und kon­fes­sio­nel­len Diskriminierungen , die zuwei­len mit eth­ni­schen Diskriminierungen ein­her­ge­hen. Eine Institutionalisierung der Freiheit und Gleichheit im Sinne der zuneh­men­den Erweiterung der Entscheidungs- und Handlungsspielräume der Menschen als Einzelne und unab­hän­gig von ihren Gruppenzugehörigkeiten ist im Rahmen der „Islamische Republik“ ein unmög­li­ches Unterfangen, selbst wenn Rohani ein „Charta der Freiheiten“ in Aussicht stellt. Dies hat nicht nur die bis­he­rige Erfahrung der Menschen seit der Konstitution die­ser „Republik“ bewie­sen. Das die­ser Staatsform zugrunde lie­gende Menschenbild als ewig unmün­dige Menschen wider­spricht der indi­vi­du­el­len Freiheit, Gleichheit und dem Ethos der Menschenrechte. Als ewig unmün­dige Menschen haben Menschen dem­nach keine Rechte son­dern nur reli­giöse Pflichten. Dies drückt sich nicht nur in den ver­fas­sungs­mä­ßi­gen Einschränkungen aller in der Verfassung ver­an­ker­ten bür­ger­li­chen Rechte und Menschenrechte durch die Scharia aus, son­dern auch in der Islamisierung der Menschenrechte, die anstatt den Islam zu huma­ni­sie­ren die Menschenrechte archai­siert, indem sie die voris­la­mi­schen archai­schen Verhaltens- und Erlebensmuster der ara­bi­schen Stämme zu „Gottes Gesetz“ erklärt und diese Scharia als ein­zi­gen Bezugsrahmen aller Menschenrechte zugrunde legt.

Hinzu kommt der Charakter der „Islamischen Republik“ als eine Quadratur des Kreises, die sich als Folge einer Veralltäglichung der cha­ris­ma­ti­schen Herrschaft Khomeinis ergab. Denn die „isla­mi­sche Republik“ ist Folge der „Islamisierung“ einer Revolution, die als Funktion einer wachs­tums­ori­en­tier­ten Modernisierung eine funk­tio­nelle Demokratisierung der Gesellschaft, im Sinne der Verschiebung der Machtbalance zwi­schen Etablierten und Außenseiter zuguns­ten der Letzteren, Vorschubleistete und zugleich die insti­tu­tio­nelle Demokratisierung der Gesellschaft und des sozia­len Habitus der invol­vier­ten Menschen unter­band. Die Islamisierung der Revolution ist daher ein Nachhinkeffekt des sozia­len Habitus der sie tra­gen­den Menschen. Sie mani­fes­tierte sich in ihrem auto­ri­tä­ren Charakter, der die cha­ris­ma­ti­sche Führungsfunktion Khomeinis her­vor­brachte.

Bei die­ser „Islamisierung“ der nach­re­vo­lu­tio­nä­ren Staatsgesellschaft domi­nierte vor allem die Durchsetzung des dog­ma­ti­schen Gehaltes einer Zwölfer schii­ti­schen Lesart des Islams, die gegen­wär­tig durch Extremkonservativen „Usulgerajan“ („Prinzipienorientierte“/ „Glaubensaxiome Orientierten“) reprä­sen­tiert wird, wäh­rend mit der Unterdrückung der libe­ra­len Islamisten der ethi­sche Gehalt der Religion zuneh­mend in Vergessenheit geriet. Diese Vernachlässigung des ethi­schen Gehaltes des Islam ergab sich aus der von Khomeini gefor­der­ten Systemerhaltung um jeden Preis, die zu einer Glorifizierung einer beson­de­ren Lesart der ver­stei­ner­ten Dogmen führte. Denn für Khomeini hatte die Systemerhaltung im Sinne der machia­vel­lis­ti­sche Sicherung der „Schriftgelehrten Herrschaft“ abso­lute Priorität („odjeb-e vad­je­bat“), wofür sogar die Primärgebote des Islams zeit­weise sus­pen­diert wer­den dürf­ten. Durch die Verfassungsreform unmit­tel­bar vor dem Ableben Khomeinis wurde der tota­li­täre Charakter der eta­blier­ten theo­kra­ti­schen Herrschaft in Form der „abso­lu­ten Schriftgelehrten Herrschaft“ sogar gestei­gert und als ewig unver­än­der­bar fest­ge­schrie­ben. Seitdem ist sogar jede kri­ti­sche Äuße­rung gegen diese Herrschaftsform straf­bar.

Dafür wer­den alle mobi­li­sier­bare Machtquellen ein­ge­setzt um diese Herrschaft auch gewalt­sam auf­recht­zu­er­hal­ten, wes­we­gen man auch von einer tota­li­tä­re­ren Gewaltherrschaft bzw. „Polizeistaat“ spre­chen kann. Nicht nur ver­schie­dene Sicherheitsorgane des Innenministeriums und das offi­zi­elle Nachrichtendienst, das unter direkte Kommando des Führers ste­hen sor­gen für die „Staatssicherheit“; son­dern auch die all­ge­gen­wär­tige „Revolutionsgarde“ mit ihrer zahl­rei­chen „Kulturellen“, „öko­no­mi­schen“, „poli­ti­schen“, „ideo­lo­gi­schen“ u.a. „Kampffronten“. Mit ihrer unter der direk­ten Befehlsgewalt des Führers ste­hen­den par­al­le­len Geheimdienst mit eige­nen Gefängnissen und Verhörpersonal, die infor­mell nicht nur die Anklageschriften anhand der unter Folterung erpress­ten Geständnisse for­mu­lie­ren, son­dern auch die Strafmaß jeweils vor­ge­ben. In die­sem System fun­gie­ren die, das Recht beu­gen­den, „Richter“ ledig­lich als juris­ti­sches Feigenblatt der Gewaltherrschaft der „Revolutionsgarde“, deren rechts­wid­rige Handlungen sie juris­tisch legi­ti­mie­ren.

II. Zum Unterschied der Konservativen und Moderaten Khomeinisten

Nicht aber nur die demo­kra­ti­schen Kritiker die­ser Herrschaftsform wer­den ver­folgt, obwohl bis jetzt keine poli­ti­schen Delikte gesetz­lich defi­niert wor­den ist. Sondern auch ihre sys­tem­im­ma­nente Kritiker, die die Suspendierung der repu­bli­ka­ni­schen Komponente der Verfassung zu bele­ben ver­spre­chen. Dies würde bedeu­ten die ver­fas­sungs­mä­ßige Einschränkung eines abso­lu­ten Herrschers, des­sen Imperative zu befol­gen als unan­fecht­bare Pflicht jedes „Untertanen“ gilt; eines Herrschers, der mit Ludwig dem XIV. sagen kann: ich bin der Staat!

Doch diese sys­tem­im­ma­nente Kritik sei­tens der­je­ni­gen, die ihre offi­zi­ell erwar­tete „prak­ti­sche Verpflichtung gegen­über der Herrschaft des Theologen“ („Eltezam Amali bewe­lajat“) unmiss­ver­ständ­lich beteu­ern, ist eine unab­ding­bare Begleiterscheinung jeg­li­cher Veralltäglichung der cha­ris­ma­ti­schen Herrschaft, die „eine spe­zi­fisch auße­r­all­täg­li­che und reine per­sön­li­che soziale Beziehung” ist.

Mit dem Ableben Khomeinis wurde zwar, mit einer schein­ba­ren „Nachfolgedesignation“ durch Khomeini, ver­sucht den „Glaube an die Eigenlegitimität des Charismas“ in den „Glauben an den legi­ti­men Erwerb der Herrschaft kraft recht­li­cher und gött­li­cher Designation“ zu trans­for­mie­ren. Doch damit ent­stand auch ein uner­bitt­li­cher Konflikt unter den Erben Khomeinis, die zu suk­zes­si­ven Exklusionen immer wei­te­rer Teile des poli­ti­schen Establishments führte. Zuletzt führte dies zur Einkerkerung gro­ßer Teile der als „Reformisten“ bekann­ten ehe­ma­li­gen „Jüngerschaft Khomeini“, deren Führer und Präsidentschaftskandidaten der 11. Präsidentschaftswahlen, Mussavie und Kahrubi, wegen Anfechtung der Wahlergebnisse ohne jeg­li­chen Gerichtsverfahren unter Hausarrest ste­hen.

Was aber zur Neuformierung der Nachfolger Khomeinis in kon­ser­va­tive „Usulgerajan“ („Prinzipienorientierte“) und Moderaten und „Reformisten“ treibt, sind ihre „auto­ri­täre“ ver­sus „demo­kra­ti­sche“ Legitimationsprinzipien der ver­all­täg­lich­ten cha­ris­ma­ti­schen Herrschaft des „Führers“. Denn das sei­nem pri­mä­ren Sinn nach auto­ri­tär gedeu­tete cha­ris­ma­ti­sche Prinzip kann auch quasi „anti­au­to­ri­tär“ umge­deu­tet wer­den.

Für die auto­ri­tä­ren Konservativen „Usulgerajan“, die zwi­schen „gött­lich ver­mit­telte Legitimität“ des Herrschers und seine „Akzeptanz“ (Maghbulijat) durch die Gemeinschaft der Gläubiger unter­schei­den, ist die Herrschaft des „Revolutionsführer“ ledig­lich des­we­gen legi­tim, weil die Gläubiger ihm die Anerkennung geschul­det sind. Denn die Menschen haben nur reli­giös bestimmte Pflichten aber keine Rechte, die nur Gott zusteht und vom ihm dem herr­schen­den Theologen ver­lie­hen wer­den. Diesem Glaubensaxiom u. a. fol­gend nen­nen sie sich „Usulgerajan“ („Prinzipien-Orientierte“), die sogar eine prak­ti­sche „Verschmelzung mit der Herrschaft“ (Zob dar Valajat) anstre­bend und jeg­li­che repu­bli­ka­ni­sche Komponente der Verfassung prak­tisch sus­pen­die­ren so lange sie sie nicht for­mell auf­he­ben kön­nen.

Was also die „mode­ra­ten“ und „refor­mis­ti­schen“ Fraktionen des poli­ti­schen Establishments aus­zeich­net, ist ihr quasi „anti­au­to­ri­täre“ Legitimationsprinzip der ver­all­täg­lich­ten cha­ris­ma­ti­schen „Schriftgelehrten Herrschaft“, deren wei­tere Existenz und Stabilität sie nur so garan­tiert sehen. Zwar ist diese theo­kra­tisch begrün­dete tota­li­täre Herrschaft eine „tra­di­tio­nelle Herrschaft, Kraft Glaubens an die Heiligkeit der von jeher vor­han­dene Ordnungen und Herrengewalten“ . Als eine Art stän­di­scher Herrschaft der Geistlichkeit ver­su­chen die mode­ra­te­ren Fraktionen des Khomeinismus das Verhältnis zwi­schen dem Beherrschten und dem Herrscher „demo­kra­tisch“ umzu­deu­ten. Demnach sei die freie Anerkennung des Herrschers durch die Beherrschten die Voraussetzung der Legitimität und die Grundlage sei­ner Herrschaft. Diese freie Anerkennung und Bewährung als Legitimationsgrundlage der Herrschaft gab es prak­tisch wäh­rend Khomeinis cha­ris­ma­ti­scher Herrschaft, woran sich die „Reformisten“ nost­al­gisch als „gol­dene Ära des Imam“ (Mussavi) erin­nern. Denn eine cha­ris­ma­ti­sche Herrschaft ist eine „Kraft affek­tu­el­ler Hingabe an die Person des Herren und ihre Gnadengaben (Charisma)“.

Trotz sol­cher Differenzen mit den Konservativen sind die „Reformisten“ und „Moderaten“ von der Notwendigkeit der theo­kra­ti­schen Herrschaft wei­ter­hin über­zeugt. Selbst nach ihrer Exklusion von der Kerngruppe der Macht und der unbarm­her­zi­gen Verfolgung und Unterdrückung Teile ihrer Führung stel­len nicht ein­mal alle „Reformisten“ die „Schriftgelehrten Herrschaft“ je in Disposition, die unauf­heb­bar über ver­fas­sungs­mä­ßig garan­tierte abso­lute Herrschaftsgewalt ver­fügt. Durch diese Unaufhebbarkeit des tota­len Herrschaftsanspruchs des „Führers“, die im Innen und nach Außen durch die „Revolutionsgarde“ umfas­send und mit allen Mitteln geschützt wird, ist aber eine gewalt­same Eskalation der poli­ti­schen Konflikte um die insti­tu­tio­nelle Demokratisierung der Staatsgesellschaft vor­pro­gram­miert, wenn nicht prä­ven­tiv inter­ve­niert wird.

III. Was bedeu­tet gewalt­lose huma­ni­täre Intervention zur Unterstützung zivil­ge­sell­schaft­li­cher Entwicklungsprozesse?

Ein zen­tra­les Problem der Diskussion über die prä­ven­tive gewalt­lose Intervention ist ihre Gleichsetzung mit mili­tä­ri­scher Intervention. Zudem wird sie ent­we­der als Illusionär belä­chelt oder als Verletzung der „natio­na­len Souveränität“ der Staaten kate­go­risch abge­lehnt. Deswegen ist hier zunächst eini­ges Klärungsbedürftig.

Zuletzt haben die ägyp­ti­schen und syri­schen Erfahrungen gezeigt, wel­che Folgen das Fehlen der insti­tu­tio­nel­len Rahmenbedingungen der fried­li­chen Transformation der Macht zu Folge hat. Zugleich hat sich gezeigt, dass keine „sou­ve­räne“ Entscheidung einer Regierung natio­nal­staat­lich begrenzt bleibt. Ihre regio­na­len und glo­ba­len Folgen sind ja nicht zu über­se­hen. Damit wurde blu­tig demons­triert, dass durch die zuneh­mende Globalisierung der Interdependenzen und Verflechtung der poli­ti­schen, öko­no­mi­schen (Branchenkreisen), technologischen(Tschernobyl), kul­tu­rel­len (glo­bale Herausforderung des Islamismus) Entscheidungen und Entwicklungsprozesse die Vorstellung der „Souveränität“, wie sie durch den „Westfälische Friede“ geschaf­fen wurde, ad absur­dem geführt hat und nur eine Schutzbehauptungen der Despoten gewor­den ist. Selbst wenn sie auch als Souveränität der Fürsten ent­stand und die Grundlage des moder­nen Völkerrechtes geschaf­fen hat. Aber das Völkerrecht muss sich den ver­än­der­ten glo­ba­len Verflechtungszusammenhängen ent­spre­chend anpas­sen und dem­ge­mäß wei­ter ent­wi­ckelt wer­den. Dies wurde seit 2005 durch die UN-Generalversammlung ver­ab­schie­de­tes Prinzip der „Schutzverantwortung“ quasi voll­zo­gen.

Wer also eine „huma­ni­täre Intervention“ als einen bewaff­ne­ten Eingriff in das Hoheitsgebiet eines ande­ren Staates zum Schutz von Menschen in einer huma­ni­tä­ren Notlage ablehnt, hat keine andere Alternative als diese Notlagen prä­ven­tiv vor­zu­beu­gen. Und zwar gewalt­los. Auch hier wird vor­aus­ge­setzt, dass der betrof­fene Staat nicht in der Lage oder nicht wil­lens ist, den Gefährdeten selbst Schutz zu bie­ten. Die insti­tu­tio­na­li­sierte Menschenrechtverletzungen und die insti­tu­tio­nell vor­pro­gram­mierte blu­ti­ger Eskalation jedes poli­ti­schen Konfliktes um insti­tu­tio­nelle Demokratisierung, wie wir nicht nur in Ägyp­ten und Syrien erle­ben, son­dern auch bei der blu­ti­gen Unterdrückung der „Grünen Bewegung“ im Iran gese­hen haben, machen die prä­ven­ti­ven gewalt­lo­sen Interventionen unab­ding­bar.

Jede prä­ven­tive gewalt­lose huma­ni­täre Intervention muss daher auf eine Institualisierung der Rahmenbedingungen gewalt­lo­ser Austragung der Konflikte hin zie­len, bevor sie aus schie­rer Verzweiflung in blu­tige bür­ger­kriegs­ar­tige Auseinandersetzungen aus­ufern wie in Syrien. Denn diese Konflikte sind Manifestationen der nie enden­den Macht- und Statuskämpfe und als sol­che die Struktureigentümlichkeit jeder mensch­li­chen Beziehung, die mit zuneh­men­der funk­tio­nel­len Demokratisierung der Gesellschaften sich ver­viel­fäl­ti­gen und ver­schär­fen.

Es geht dabei um eine nie enden wol­lende Auseinandersetzung um die Verschiebung der Machtbalance und der Selbstwertbeziehungen der inter­de­pen­den­ten Menschen als Einzelne und Gruppen zur eige­nen Gunsten. Es geht also um die Steigerung der eige­nen Machtchancen und Selbstwertgefühl auf Kosten der Anderen. Es geht immer dabei um die Erweiterung der eige­nen Chancen, das Verhalten der ande­ren Menschen als Einzelne und Gruppen zu steu­ern. Und da zuwei­len mehr Macht gleich gesetzt wird mit mehr Selbstwert, ent­steht eine eigene „Logik der Emotionen“, die zu einem Teufelskreis der Eskalation der Konflikte bei­trägt. Um die Eigendynamik die­ser Eskalation hin zur gewalt­sa­men Austragung zu unter­bin­den, ist eine prä­ven­tive gewalt­lose huma­ni­tä­rere Intervention unab­ding­bar. Sie soll zur Förderung gewalt­lo­ser Konfliktaustragung dadurch bei­tra­gen, indem sie ihre insti­tu­tio­nel­len Rahmenbedingungen durch Sanktionierung fol­gen­der Forderungen erleich­tert:

  1. Die Respektierung der Menschenrechte, zu dem die „Islamische Republik“ durch die Ratifizierung von inter­na­tio­na­len Menschenrechtsabkommen ver­pflich­tet ist, obwohl sie unzu­läs­si­ger Weise durch Scharia prak­tisch aus­ge­höhlt wer­den.
  2. Die Respektierung der recht­staat­li­chen Grundsätze. Damit soll die Ausübung staat­li­cher Macht nur auf der Grundlage der Verfassung und von for­mell und mate­ri­ell ver­fas­sungs­mä­ßig erlas­se­nen Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zuläs­sig sein. So soll die Respektierung der in der Verfassung ver­an­ker­ten Grundrechte der Bürger garan­tiert wer­den.
  3. Die Respektierung der Minderheitenrechte und des Diskriminierungsverbots als unab­ding­bare Komponente der Demokratie; sonst wäre das „Dritte Reich“ der demo­kra­tischste Staat in der Geschichte, denn zuwei­len wird die „Diktatur der Mehrheit“ (siehe Ägyp­ten) als „Demokratie“ defi­niert. In die­sem Sinne behaup­tet auch Khamenei, dass Iran das demo­kra­tischste Land der Welt sei.
  4. Die Abschaffung der insti­tu­tio­na­li­sier­ten Frauen-, eth­ni­schen und kon­fes­sio­nel­len Diskriminierung.
  5. Die Freilassung der, rechts­wid­rig und auf­grund erpress­ter Geständnisse ver­ur­teil­ten, poli­ti­schen sowie anders­den­ken­den und anders­gläu­bi­gen Gefangenen wie Bahais, Sufis u.a.
  6. Die inter­na­tio­nal garan­tierte freie Wahlen, da selbst nach Khomeini „die Wahlstimme der Maßstab ist“.
  7. Ein Verfassungsreferendum, weil sogar nach Khomeini, der als Begründung der Notwendigkeit der Neugründung des nach­re­vo­lu­tio­nä­ren Staates durch ein Referendum aus­drück­lich her­vor­hob: „ Es ist das Recht der neue­ren Generationen ihre eigene Staatsform zu bestim­men“.

IV. Ist der Preis der Lösung des Atomproblems eine inter­na­tio­nale Toleranz gegen­über den insti­tu­tio­na­li­sier­ten Menschenverletzungen?

Unbeeindruckt von den neu­es­ten blu­ti­gen Erfahrungen nicht nur im Nahen und Mittleren Osten, ist immer noch eine unüber­hör­bare inter­na­tio­nale ver­nehm­bare Stimme zu ver­neh­men, die einen „Verzicht auf Regimewechsel“ als einen ange­mes­se­nen Lohn für einen ira­ni­schen Verzicht auf ato­mare Ausrüstung Irans pro­pa­giert. Dabei sug­ge­riert sie die Annahme, dass die gefor­der­ten prä­ven­ti­ven gewalt­lo­sen huma­ni­tä­ren Interventionen eine Aufforderung zum extern gesteu­er­ten Regimewechsel im Iran bedeu­tet. Die prak­ti­sche Konsequenz die­ser Forderung ist nicht nur eine ethisch unak­zep­ta­ble Toleranz gegen­über den insti­tu­tio­na­li­sier­ten Menschenverletzungen Irans. Sie ist poli­tisch kurz­sich­tig, weil sie mit der Tolerierung der insti­tu­tio­na­li­sier­ten Menschenrechtsverletzungen und insti­tu­tio­na­li­sier­ter Blockade jeg­li­cher poli­ti­scher Reformen, einen künf­ti­gen blu­ti­gen Bürgerkrieg im Iran Vorschub leis­ten.

Die Gefahr der Akzeptanz die­ser mora­lisch und poli­tisch ver­werf­li­chen inter­na­tio­na­len Politik gegen­über Iran wird ange­sichts der Präsidentschaft Rohanis noch grö­ßer, ange­sichts sei­ner zwei jäh­ri­gen Erfahrungen als ers­ter Verhandlungsführer Irans über fried­li­che Nutzung der Nuklearenergie. Dabei ist davon aus­zu­ge­hen, dass er in Anbetracht der inzwi­schen ange­wach­se­nen ein­hei­mi­schen nukle­ar­wis­sen­schaft­li­chen Kapazität Irans und der damit ein­her­ge­hen­den tech­ni­schen Fähigkeit der Produktion der Atombombe sowie des erreich­ten Niveaus der Anreicherung von Uranium, inter­na­tio­nal befrie­di­gende ver­trau­ens­bil­dende Maßnahmen zustimmt, um die – inzwi­schen das Regime exis­ten­ti­ell bedro­hende – inter­na­tio­na­len Sanktionen auf­zu­he­ben.

Diesen Kuhhandel abzu­weh­ren, sollte das Hauptanliegen aller inter­na­tio­na­len Bemühungen zur akti­ven Verteidigung der Menschenrechte in Iran sein, ohne eine fried­li­che Regelung die­ses Konfliktes zu tor­pe­die­ren. Zumal nur ca. 40% der Sanktionen wegen man­geln­den Transparenz des Nuklearprograms Irans ver­hängt wor­den sind. Eine Diskussion über die gegen­wär­tig ange­mes­se­nen Formen der gewalt­lo­sen prä­ven­ti­ven huma­ni­tä­ren Interventionen zum Schutz der Menschenrechte im Iran sollte, als Alternative zu die­ser schreck­li­chen Form der Toleranz gegen­über den insti­tu­tio­na­li­sier­ten Menschenverletzungen, für die Unterstützung einer nach­hal­ti­gen fried­li­chen Koexistenz durch eine zivil­ge­sell­schaft­lich gestützte demo­kra­ti­sche Regierung im Iran sor­gen. Die gewalt­lose huma­ni­täre Intervention in Form akti­ver Unterstützung zivil­ge­sell­schaft­li­cher Entwicklungsprozesse redu­ziert pro­phy­lak­tisch die Gefahr blu­ti­ger Austragung regio­na­ler und sozia­ler Konflikte und erhöht die Chance der gewalt­lo­sen Über­win­dung beste­hen­der insti­tu­tio­nel­ler Blockaden sozia­ler Mobilität und die Aussicht auf fried­li­che insti­tu­tio­nelle Demokratisierung der ira­ni­schen Staatsgesellschaft.

Aus die­sem Grunde ist es unver­ständ­lich, wenn nach der Wahl Rohani zum neuen Präsidenten eine Gruppe der poli­ti­schen Gefangenen im Iran und eine Gruppe der ira­ni­schen Intellektuellen im Ausland in ihren offe­nen Briefen an Obama die Aufhebung der Sanktionen for­dern, weil sie angeb­lich nicht den Staat son­dern die Bevölkerung hart getrof­fen hätte. Zudem sollte der Aufschub der wei­ter geplan­ten Sanktionen Rohani die Chance einer erfolg­rei­chen diplo­ma­ti­schen Lösung der Probleme geben. Diese neue Offensive der Lobbyisten der „Islamischen Republik“ ist Teil einer Kompanie, die durch die neue Regierung geplant wurde. Dabei sol­len vor allem die im Ausland leben­den Iraner als Lobbyisten der Regierung mobi­li­siert wer­den, so der neue Außenminister Zarif in einem Interview.

Dabei wird ver­ges­sen, dass ohne die ver­häng­ten und gedroh­ten wei­te­ren Sanktionen das Regime in Teheran sich nicht so gefähr­det gefühlt hätte, um sogar die Regimegegner im Namen der natio­na­len Sicherheit zur Wahl auf­zu­for­dern. Ohne diese Sanktionen wären auch die „Moderaten“ nicht ein­mal zur Wahl zuge­las­sen, die in einer brei­ten Koalition die Wahl zuguns­ten Rohani ent­schie­den haben.

Außerdem führt sogar das poli­ti­sche Establishment in Iran selbst die deso­late öko­no­mi­sche Lage nicht bloß auf die Sanktionen allein zurück; sie macht auch das „Missmanagement“ der Regierung Ahmadinedjat zum Teil dafür mit­ver­ant­wort­lich. Selbst die beklagte Gefährdung der medi­zi­ni­schen Versorgung der chro­nisch kran­ken Menschen wegen Sanktionen wird sogar offi­zi­ell auf die­ses „Missmanagement“ zurück­ge­führt, weil sie über­haupt nicht in der Liste der Sanktionen stan­den.

Dabei übe­se­hen wir gern, dass allein die von USA geplante Erklärung der „Revolutionsgarde“ als eine „ter­ro­ris­ti­sche Organisation“, die Chance der Regierung Rohanis erhöht hat, die unüber­schau­ba­ren weit ver­brei­te­ten mono­po­li­ti­schen wirt­schaft­li­chen Aktivitäten der „Revolutionsgarde“ im Iran ein­zu­schrän­ken. Die neu­er­li­che Erklärung der Bereitschaft ihres Oberkommandeurs, sich aus den wirt­schaft­li­chen Aktivitäten zurück­zu­zie­hen, wenn dies erwünscht wird und der hek­ti­sche Versuch Scheinfirmen zu grün­den, die ihre Geschäfte wei­ter füh­ren sol­len, wären ohne die dro­hen­den Sanktionen gegen die „Revolutionsgarde“ unvor­stell­bar gewe­sen.

Nicht also die Aufhebung der Sanktionen soll­ten gefor­dert wer­den, son­dern die wei­tere Präzisierung ihrer Zielführung und wei­tere Einschränkung der „Kollateralschaden“ zur Abwendung der Schaden von der Zivilbevölkerung.

V. Die Möglichkeit einer gewalt­lo­sen prä­ven­ti­ven huma­ni­tä­ren Intervention auf der Grundlage der „Schutzverantwortung“

Dafür gibt es auch inzwi­schen völ­ker­recht­li­che Rahmenbedingungen. Denn mit der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahr 2005 beschlos­sen „Schutzverantwortung“ („responsi­bi­lity to pro­tect“ auch R2P oder Rt0P) zur Prävention von Völkermord, Kriegsverbrechen, eth­ni­schen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wurde eine völ­ker­recht­li­che Grundlage für die gewalt­lo­sen prä­ven­ti­ven huma­ni­tä­ren Intervention geschaf­fen. Die Schutzverantwortung ist ein neues Konzept der inter­na­tio­na­len Politik und des Völkerrechts zum Schutze der Menschen als Einzelne und Gruppen vor schwe­ren Menschenrechtsverletzungen und Brüchen des huma­ni­tä­ren Völkerrechts. Sie wurde maß­geb­lich von der „International Commission on Intervention and State Sovereignty“ (ICISS) in den Jahren 2000/2001 ent­wi­ckelt und inter­na­tio­nal ver­brei­tet und nach der Zustimmung der Generalversammlung der UNO sogar in Resolution 1674 des Sicherheitsrats erst­mals in einem völ­ker­recht­lich ver­bind­li­chen Dokument erwähnt. UNO-Generalsekretär Ban Ki-moon ver­öf­fent­lichte 2009 einen Bericht zur Umsetzung der Schutzverantwortung, die auf drei Säulen basiert und ins­be­son­dere die Bedeutung einer recht­zei­ti­gen Erkennung und Einleitung von prä­ven­ti­ven Maßnahmen bei der­ar­ti­gen Verbrechen her­vor­hebt.
Die Schutzverantwortung trifft zunächst den Einzelstaat und beschreibt seine Pflicht, das Wohlergehen der ihm kraft sei­ner Personal- oder Gebietshoheit unter­stell­ten Bürger zu gewähr­leis­ten. Bei der Wahrnehmung die­ser Verantwortung wird er von der inter­na­tio­na­len Staatengemeinschaft unter­stützt, der eine sub­si­diäre Schutzverantwortung zukommt. Ist jedoch die poli­ti­sche Führung des jewei­li­gen Staates nicht fähig oder wil­lens wie im Falle Iran, die Bürger vor schwe­ren Menschenrechtsverletzungen zu schüt­zen, darf die inter­na­tio­nale Staatengemeinschaft, vor­nehm­lich die Vereinten Nationen, zum Schutz der bedroh­ten Menschen ein­grei­fen. Dazu ste­hen ihr nach Maßgabe der Charta der Vereinten Nationen zivile und mili­tä­ri­sche Mittel zur Verfügung, über deren Einsatz der Sicherheitsrat ent­schei­det.

Die Theoretische Grundlage der Schutzverantwortung ist die Definition von Souveränität als Verantwortung (“sover­eignty as responsi­bi­lity”), wonach ein Staat Verantwortung für den Schutz sei­ner Bevölkerung über­neh­men muss, um als sou­ve­rän zu gel­ten. Die R2P hilft damit, uni­ver­sale Moralvorstellungen zum Schutz der Menschen als Einzelne und Gruppen inter­na­tio­nal zu ver­wirk­li­chen. Als zu ver­hin­dernde Menschenrechtsverletzungen wer­den Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und eth­ni­sche Säuberungen iden­ti­fi­ziert. Von daher sollte das kana­di­sche Beispiel der par­la­men­ta­ri­schen Verurteilung der Massenhinrichtungen der ira­ni­schen Gefangenen in den acht­zi­ger Jahren als „ Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ z.B. auch in Europa und USA Schule machen.
Nach dem Entwurf der ICISS glie­dert sich die R2P in drei Teilverantwortlichkeiten: die Responsibility to Prevent, die Responsibility to React und die Responsibility to Rebuild, wovon die Pflicht zur Prävention hier zur Debatte steht.

Die Pflicht zur Prävention zielt auf die Vermeidung von Situationen, in denen es zu schwe­ren Menschenrechtsverletzungen kommt, ins­be­son­dere durch den Aufbau einer guten Verwaltung (good gover­nance) und die Bekämpfung tief­ver­wur­zel­ter Ursachen für Konflikte (root cau­ses), die im Iran durch die insti­tu­tio­na­li­sierte Verletzung der Menschenrechte unaus­weich­lich sind. Auch eine Anklage vor dem Internationalen Strafgerichtshof ist inso­weit denk­bar, die im Falle Iran einer Zustimmung des Sicherheitsrates der UNO bedarf, weil Iran das Abkommen zur Errichtung des „Internationalen Gerichtshof“ zwar unter­schrie­ben aber noch nicht rati­fi­ziert hat.

Auch die Pflicht zur Reaktion ver­pflich­tet zu einer Beseitigung bzw. Unterbindung von Menschenrechtsverletzungen. Mittel hierzu sind fried­li­che Zwangsmaßnahmen der Staatengemeinschaft wie Waffenembargos und das Einfrieren von Bankkonten. Als ultima ratio kom­men auch mili­tä­ri­sche Interventionen in Betracht, wenn­gleich diese nur in zwei eng umris­se­nen Situationen gerecht­fer­tigt sein sol­len: im Falle eines Massensterbens (large scale loss of life, actual or appre­hen­ded, with geno­ci­dal intent or not, which is the pro­duct eit­her of deli­be­rate state action, or state neglect or ina­bi­lity to act, or a fai­led state situa­tion) und im Falle einer eth­ni­schen Säuberung (large scale “eth­nic cle­an­sing”, actual or appre­hen­ded, whe­ther car­ried out by kil­ling, forced expul­sion, acts of ter­ror or rape). Die Befugnis, eine sol­che mili­tä­ri­sche Intervention zu auto­ri­sie­ren, geht gemäß der R2P jedoch nicht auf ein­zelne Staaten über, son­dern ver­bleibt beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen.

Von der „huma­ni­tä­ren Intervention“ unter­schei­det sich die „Schutzverantwortung“ in drei­fa­cher Weise:

  1. Der dem Konzept der huma­ni­tä­ren Intervention imma­nente Rechtfertigungszwang bedingt eine starke Zurückhaltung der Staaten, in inner­staat­li­che Konflikte aktiv ein­zu­grei­fen. Diese Zurückhaltung zeigte sich ins­be­son­dere wäh­rend des Völkermords in Ruanda – mit ver­hee­ren­den Folgen. Die Schutzverantwortung ver­la­gert den völ­ker­recht­li­chen Rechtfertigungsdruck für ein Handeln der Staaten bei Menschenrechtsverletzungen, indem sie ent­spre­chende Pflichten for­mu­liert.
  2. Die Souveränität eines Staates und das dar­aus her­vor­ge­hende abso­lute Interventionsverbot, wie es Art. 2 Ziff. 7 der Charta der Vereinten Nationen gewähr­leis­tet, wer­den durch die Schutzverantwortung neu defi­niert. Als Folge eines Verstoßes gegen seine Schutzverantwortung ver­wirkt ein Einzelstaat sein Recht auf Nichteinmischung in seine inter­nen Angelegenheiten.
  3. Die huma­ni­täre Intervention betrifft allein die Rechtfertigung mili­tä­ri­scher Maßnahmen und damit nur einen Teilaspekt der Schutzverantwortung. Mit ihren Präventions-, Reaktions- und Wiederaufbauelementen ver­folgt letz­tere einen weit umfas­sen­de­ren Ansatz.

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