Zum Urteil des BVerfG vom 7.9.2011: Die Journaille täuscht die Bürger erneut

In den (Internet-) Zeitungen und bei den ARD-Sendern und Privatsendern wurden heute unglaubliche LÜGEN verkündet, die das Urteil des BVerfG zur “Griechenland-Hilfe” betreffen. Entweder handelt es sich um eine bodenlose Dummheit der Journalisten oder die absichtsvolle Täuschung der Bürger; letzteres erscheint an und für sich wahrscheinlich.

Was die JOURNAILLE und die Taugenichtse der Bundesregierung, voran Finanzminister Schäuble (CDU), der sogar frech das Urteil begrüßt verschweigen, ist der zugrunde liegende “Gegenstand”, auf den sich das Urteil in der “Zurückweisung der Klage” der 5 Professoren bezieht. Denn zurückgewiesen wurden lediglich die gegenständliche “Griechenland-Hilfe”, die seinerzeit im Gesetzgebungsverfahren als einmalige Hilfe mit einem begrenzten Mrd-Betrag ausgestaltet war.

Nur weil in diesem Gesetzgebungsverfahren zur “Griechenland-Hilfe” GRENZEN der Belastung der Bundesrepublik Deutschland festgelegt waren (vgl. Tz 135), hat das BVerfG keinen Grund für eine Zurückweisung gesehen, da die Auslotung der “Belastungsgrenzen” in der Verantwortung des Parlamentes liegen!!!

Was aber von den Taugenichtsen der JOURNAILLE und der Bundesregierung verschwiegen bzw. medial unterdrückt wird ist folgende Klarstellung durch das BVerfG, auch bezogen auf die “grundgesetzwidrigen” Vorhaben der Bundesregierung (vgl. nachfolgende Tz 127) :

Aus der demokratischen Verankerung der Haushaltsautonomie folgt jedoch, dass der Bundestag einem intergouvernemental oder supranational vereinbarten, nicht an strikte Vorgaben gebundenen und in seinen Auswirkungen nicht begrenzten Bürgschafts- oder Leistungsautomatismus nicht zustimmen darf, der – einmal in Gang gesetzt – seiner Kontrolle und Einwirkung entzogen ist. Würde der Bundestag in erheblichem Umfang zu Gewährleistungsübernahmen pauschal ermächtigen, könnten fiskalische Dispositionen anderer Mitgliedstaaten zu irreversiblen, unter Umständen massiven Einschränkungen der nationalen politischen Gestaltungsräume führen.

Hier sollte selbst dem dümmsten Journalisten und Politiker klar werden, dass sich das BVerfG mit 2 Fragestellungen befasst hatte. Nämlich erstens mit der Frage, ob die vor Monaten beschlossene (begrenzte, einmalige) Griechenland-Hilfe zulässig war und zweitens, ob darüber hinausgehende Absichten der Bundesregierung, nämlich die Verabredung über die Schaffung von darüber hinausgehenden, unbegrenzten “Rettungsschirmen” (ESM, ESFS) im Sinne einer “unbegrenztenHaftung oder (Geld)Leistung Deutschlands für Schulden anderer EU-Länder zulässig ist. Das BVerfG hat hierzu klar Stellung bezogen und im Sinne einer Anordnung (siehe vorstehende Tz 127 des Urteils) dem zuständigen Parlament und der Bundesregierung geradezu UNTERSAGT!!!

Das Urteil des BVerfG wird den Taugenichtsen aus der UNION, der SPD und den GRÜNEN nicht schmecken, weil, jedenfalls von einigen Partei-Oligarchen bereits vor Tagen angekündigt, die Absicht der “unbegrenzten Haftung/Geldleistung” in den neuen Rettungsschirmen (ESM, ESFS) zum Zwecke der Durchsetzung des EU-Einheitsstaates bzw. der angestrebten (despotischen) EU-Wirtschafts- und Finanzregierung durchgesetzt werden sollte!

Jetzt hat das BVerfG mit seinem Urteil vom 7.9.2011 dem beabsichtigten Staatsstreich der Partei-Oligarchen aus UNION, SPD und GRÜNEN und Teilen der FDP eine Ende bereitet.

Die Kompetenz für den Haushalt liegt nach wie vor bei den Parlamentariern im Bundestag!

Auch darüber gibt Tz 127 des Urteils klarstellende Auskunft:

Eine notwendige Bedingung für die Sicherung politischer Freiräume im Sinne des Identitätskerns der Verfassung (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG) besteht darin, dass der Haushaltsgesetzgeber seine Entscheidungen über Einnahmen und Ausgaben frei von Fremdbestimmung seitens der Organe und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union trifft und dauerhaft „Herr seiner Entschlüsse“ bleibt. Zu diesem Grundsatz stehen Gewährleistungsermächtigungen, mit denen die Zahlungsfähigkeit anderer Mitgliedstaaten abgesichert werden soll, in einem erheblichen Spannungsverhältnis. Es ist zwar in erster Linie Sache des Bundestages selbst, in Abwägung aktueller Bedürfnisse mit den Risiken mittel- und langfristiger Gewährleistungen darüber zu befinden, in welcher Gesamthöhe Gewährleistungssummen noch verantwortbar sind (vgl. BVerfGE 79, 311 <343>; 119, 96 <142 f.>).

Und das BVerfG schlussfolgert aus dem genannten “Spannungsverhältnis” die bereits weiter oben genannte Anweisung/Anordnung, die aufgrund ihrer Bedeutung noch einmal angeführt wird (letzter Abschnitt in Tz 127):

Aus der demokratischen Verankerung der Haushaltsautonomie folgt jedoch, dass der Bundestag einem intergouvernemental oder supranational vereinbarten, nicht an strikte Vorgaben gebundenen und in seinen Auswirkungen nicht begrenzten Bürgschafts- oder Leistungsautomatismus nicht zustimmen darf, der – einmal in Gang gesetzt – seiner Kontrolle und Einwirkung entzogen ist. Würde der Bundestag in erheblichem Umfang zu Gewährleistungsübernahmen pauschal ermächtigen, könnten fiskalische Dispositionen anderer Mitgliedstaaten zu irreversiblen, unter Umständen massiven Einschränkungen der nationalen politischen Gestaltungsräume führen.

(Fettschrift = Hervorhebung durch den Autor dieses Artikels)

Selbstredend gehört zur “Kontrolle” und “Einwirkung” auch eine Exit-Regelung, damit nicht der Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird bzw. unabdingbare Rechte des Souveräns, nämlich dem deutschen Volk, entzogen werden!!! Dazu gehört unter Anderem auch die “Sozialstaatsverpflichtung”. Die Parlamentarier, die noch auf dem Boden des Grundgesetzes stehen, sollten das unbedingt bei der Gestaltung der bevorstehenden “Rettungsschirme” (ESM, ESFS) beachten!

Mit dem Urteil des BVerfG zur ersten “Griechenland-Hilfe” hat das BVerfG – unausgesprochen – auch die Äußerung der Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) zurückgewiesen, die 2005 anlässlich einer “Kohl-Huldigung” sinngemäß folgendes äußerste: “Die Deutschen haben nicht auf alle Ewigkeit Anspruch auf Demokratie.”

Nach dem Urteil des BVerfG zum “Lissabon-Vertrag” haben die Richter erneut die Bundesregierung und das Parlament in ihre grundgesetzlichen Schranken gewiesen.

Die unabdingbaren Rechte des Parlamentes und der Bürger dürfen nur “supranational” beseitigt werden, wenn der SOUVERÄN, nämlich das deutsche Volk, sich eine Verfassung (vgl. Artikel 146 GG) gibt, die das geltende Grundgesetz als Übergangsvorschrift aus der Besatzungszeit ablöst, sofern die neue Verfassung die Übertragung von “Haushaltsrechten” überhaupt zur Disposition stellt. Die (neue)Verfassung wäre selbstredend durch das deutsche Volk durch Volksentscheid zu legitimieren, was die Bundesregierungen seit 1949 bezogen auf das Grundgesetz (undemokratisch/despotisch) verweigert hatten.

Ich kann nur die Lektüre des Urteils des BVerfG empfehlen; die Berichterstattung in den Medien und die Äußerungen von Regierungspolitikern verschleiern die Bedeutung der “Festlegungen” bzw. “Rechtsfortschreibung” des BVerfG.

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