Wenn es an einem Seitenstreifen ein Parkverbot gibt gilt dies auch für den angrenzenden Grünstreifen. Dies wurde vom Amtsgericht Schmallenberg in einem Urteil ((Az: 6 OWi 2/11) festgelegt.
Eine Autofahrerin hatte auf einem Grünstreifen geparkt, obwohl dort ein Halteverbot, mit einem Zusatzschild mit der Aufschrift “auch auf dem Seitenstreifen”, aufgestellt ist. Das Bußgeld in der Höhe von 15 Euro wollte sie jedoch nicht bezahlen, da sie der Meinung war ein Grünstreifen ist kein Seitenstreifen. Unter einem Seitenstreifen sei der unmittelbar neben der Fahrbahn befindliche Teil der Straße zu verstehen. Der Grünstreifen sei ja neben der Straße und somit auch keine Verkehrsfläche noch ein Seitenstreifen, war ihr Argument.
Der ADAC teilte mit, dass das Gericht dies anders sah. Für die Auslegung des Seitenstreifens sei nicht allein der strenge Wortlaut, sondern der allgemeine Sprachgebrauch eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers zugrundezulegen. Ebenfalls meinte das Gericht, könnte man ja auch einen Zebrastreifen als Reitstreifen für Säugetiere wie das Zebra verwechseln und hier ist auch klar das ein Fußgängerübergang für Menschen gemeint ist.
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