In einigen Standardarbeitsverträgen findet man Klauseln, wonach geregelt ist:
„Alleiniger Gerichtsstand ist Berlin“.
oder:
„Die Parteien vereinbaren die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes am Wohnsitz des Arbeitnehmers bei Klagen des Arbeitgebers, bzw. am Sitz der Arbeitgebergesellschaft bei Klagen des Arbeitnehmers.“
Die Frage, die sich stellt ist die, sind derartige Klauseln hier wirksam?
Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen im Arbeitsertrag
Gerichtsstandsverreinbarungen im Arbeitsrecht sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Da Arbeitnehmer und Arbeitgeber, zumindest der Arbeitnehmer, keine Kaufleute sind, sind hier strenge Regelungen (§ 40 ZPO) zu beachten.
Wann ist eine Gerichtsstandsvereinbarung im Arbeitsvertrag zulässig?
Eine Vereinbarung wäre nur dann zulässig, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich und schriftlich die Vereinbarung
- nach dem Entstehen der Streitigkeit geschlossen wird, oder
- für den Fall geschlossen wird, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geschäftsbereich der ZPO verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitraum der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder
- wenn eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Von daher dürften viele Gerichtsstandsvereinbarungen, die man oft in Arbeitsverträgen findet entweder unwirksam sein oder kaum zum Tragen kommen. Man kann also sagen, dass nur ganz selten in Ausnahmefällen eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag wirksam geschlossen wird.
Wann macht aber eine solche Gerichtsstandsvereinbarung im Arbeitsvertrag Sinn?
Eine entsprechende Vereinbarung, unter Beachtung der obigen Vorgaben, kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn Fälle mit Auslandsbezug vorliegen.
An welchem Ort kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber im Normalfall verklagen?
Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, z. B. Streitigkeiten aufgrund einer Kündigung des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer Klage einreichen und zwar immer am Sitz des Arbeitgebers, aber auch an dem Ort, an dem er überwiegend seine Arbeitsleistung erbringt.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer A arbeitet beim Arbeitgeber B, der seine Firma in Potsdam betreibt. Der A arbeitet aber überwiegend in Berlin. Hier kann der Arbeitnehmer, sofern er eine Kündigung des Arbeitgebers erhält, nach seiner Wahl, sowohl in Potsdam (Sitz des Arbeitgebers) als auch in Berlin (Ort der überwiegenden Erbringung der Arbeitsleistung) klagen.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht